Wer für den Schaden aufkommt.

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Als Eigentümer können Sie nach einem Unfall grundsätzlich selbst bestimmen, ob, wann, wie und von wem Sie Ihr Fahrzeug reparieren lassen wollen. Bitte informieren Sie sich über wesentliche Details zum Haftpflicht- und Kaskoschadensersatz in unserer Rubrik »Verkehrsunfall«.

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Sobald Ihnen als Halter einer Fahrzeuges oder als Unfallbeteiligter "etwas passiert" ist, bekommen Sie unter der Deutschen Anwaltauskunft sofort Kontakt zu einem Verkehrsanwalt.

Nach dem Verkehrsunfall.

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Am häufigsten beginnt die Arbeit der Verkehrsanwälte direkt nach einem Unfall: Anstatt sich in widersprüchliche Aussagen zu verstricken, können Sie direkt auf Ihren Verkehrsanwalt verweisen.

Was Sie beim Neuwagenkauf beachten sollten.

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Wenn der Käufer schon bei der Übergabe des Autos Mängel feststellt oder das Auto anders als bestellt geliefert wird, braucht der Käufer es nicht abzunehmen. Der Verkehrsanwalt berät den Käufer, welche Alternativen im konkreten Fall zur Verfügung stehen und für den Käufer wirtschaftlich sinnvoll sind.

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Sobald Ihnen als Halter eines Fahrzeuges oder als Unfallbeteiligter »etwas passiert« ist, bekommen Sie unter der Deutschen Anwaltauskunft sofort Kontakt zu einem Verkehrsanwalt. Rufen Sie rechtzeitig an – bevor sich Ihre Situation verschlimmert...

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In Verkehrsstrafsachen ist eine sachgerechte Verteidigung ohne Hilfe eines Verkehrsanwalts kaum möglich.

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Wer den Sachverständigen beauftragt.

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Nach einem Unfall darf der Geschädigte grundsätzlich immer einen Sachverständigen mit der Erstattung eines Gutachtens zur Feststellung des Schadens an seinem Fahrzeug beauftragen. Ob er Erstattung der Kosten für das Gutachten verlangen kann, hängt aber davon ab, ob es sich um einen Haftpflicht- oder Kaskoschaden handelt.

Schlimmer als die Polizei erlaubt


Polizei handelte bei Geschwindigkeitsmessungen ordnungswidrigBerlin (DAV). Polizisten haben sich bei Geschwindigkeits- und Abstandsmessungen ordnungswidrig verhalten. So hat die Autobahnstation Kaiseresch bei ihren Messungen eine handelsübliche Videokamera verwendet, die nicht geeicht war. Nach Auskunft der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt müssen aber Messgeräte zur amtlichen Überwachung des Straßenverkehrs geeicht sein und nach den in der Bauartzulassung festgelegten Vorgaben gehandhabt werden. Wer ein anderes Messgerät benutzt, handle nach § 74 Nr. 11 EichO (Eichordnung) sogar ordnungswidrig. In dem von der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV) mitgeteilten Fall hat die besagte Polizeiautobahnstation bei Abstand- und Geschwindigkeitsmessungen aus einem Fahrzeug heraus mit einer handelsüblichen Videokamera gefilmt. Die Kamera war nicht im Polizeifahrzeug fixiert, sondern wurde in der Hand gehalten. Dies allein kann zu Messfehlern führen. Zudem war die Videokamera nicht geeicht. »Dieser Fall ist ein Beispiel dafür, dass oft fehlerhaft Verkehrsverstöße festgestellt werden,« so Rechtsanwalt Hans-Jürgen Gebhardt, Vorsitzender der Arbeitsgemeinschaft. Dies mit zum Teil fatalen Folgen für die Betroffenen. So gehe es oft in einem Grenzbereich darum, ob ein Fahrverbot verordnet werde oder nicht. »Die Messung in diesen Fällen sind so fehlerhaft, dass man fast keine Aussagen über die tatsächlich gefahrene Geschwindigkeit oder den Abstand machen kann,« so Gebhardt weiter. Besonders ärgerlich sei, dass die Polizisten sogar erklärten, eine Eichung solcher Geräte sei bei dem Hinterherfahren nicht erforderlich. »Ich möchte nicht wissen, wie viele zu Unrecht oder zu hart belangt wurden,« so Gebhardt. Wer das Gefühl hat, dass er nicht die vorgeworfene Geschwindigkeit gefahren ist, sollte sich anwaltlicher Hilfe versichern. Es ist kein Einzelfall, dass mit nicht zulässigen Methoden oder fehlerhaft Geschwindigkeits- oder Abstandsmessungen vorgenommen werden. Den passenden Anwalt in der Nähe benennt der Anwaltsuchdienst des Deutschen Anwaltvereins, die Deutsche Anwaltauskunft, unter der bundesweit einheitlichen Rufnummer 0 18 05/18 18 05 (0,12 Euro pro Minute) oder man sucht selbst im Internet unter www.verkehrsanwaelte.de.

Berlin, 18.11.2003 (Nummer 36/03)

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