Schlüssel und Papiere im Wagen gelassen - nicht automatisch grobe Fahrlässigkeit
HAMM (DAV). Wer Autoschlüssel und Kfz-Papiere in seinem Wagen zurücklässt, verliert bei einem Diebstahl des Autos nicht automatisch den Schutz seiner Kasko-Versicherung. Wenn der Dieb die Gegenstände von außen gar nicht sehen konnte, fehlt es an einer Ursächlichkeit zwischen dem Verhalten des Autobesitzers und der späteren Entwendung. Zu diesem Schluss kommt das Oberlandesgericht (OLG) Hamm in einem Urteil, das die Verkehrsrechtsanwälte im Deutschen Anwaltverein (DAV) veröffentlicht haben.Im zu Grunde liegenden Fall hatte sich die Versicherung geweigert, für den Diebstahl Ersatz zu leisten. Das Zurücklassen von Kfz-Papieren und Ersatzschlüssel im Kofferraum sei grob fahrlässig gewesen und habe bei dem Täter den Entschluss zum Diebstahl geweckt oder verstärkt, hieß es zur Begründung.Damit waren die OLG-Richter nicht einverstanden. Es komme hier nicht darauf an, ob Fahrlässigkeit vorliege oder nicht, da kein Zusammenhang zwischen dem Liegenlassen des Schlüssels im Auto und dem Diebstahl bestehe. Es sei Nichts dafür ersichtlich, dass der Dieb die Unterlagen und den Schlüssel zuvor im Kofferraum des Autos gesehen habe. Auch für die Annahme, der Dieb habe im Kofferraum den Schlüssel gefunden und erst dann den Entschluss gefasst, den Wagen mitzunehmen, fand das Gericht keinen Anhaltspunkt.Das Argument des Versicherers, der Wagen habe wegen seiner Wegfahrsperre nur mit dem Original-Schlüssel bewegt werden können, sah das Gericht ebenfalls entkräftet: Nach Aussage eines Sachverständigen könne das betroffene Modell innerhalb von 20 Minuten aufgebrochen und ohne Originalschlüssel entwendet werden.Dieser Fall zeigt, dass man erfolgreich seine Rechte durchsetzen kann. Bei der Deutschen Anwaltauskunft kann man sich unter der bundesweit einheitlichen Rufnummer 0 18 05/18 18 05 (0,12 Euro pro Minute) Verkehrsrechtsanwälte benennen oder sich direkt mit einem in seiner Nähe verbinden lassen.Oberlandesgericht HammUrteil vom 11. März 2005Aktenzeichen: 20 U 226/04
Berlin, 23.08.2005 (Nummer 23/05)



