Schlussvortrag: Freie Rechtsberatung in Verkehrssachen - Unabhängiger Rechtsrat nur durch Anwälte möglich
Goslar (DAV). Beim Schlussvortrag zum 43. Deutschen Verkehrsgerichtstag in Goslar betonte der Präsident des Deutschen Anwaltvereins (DAV), Rechtsanwalt Hartmut Kilger, dass es freie, somit unabhängige Rechtsberatung in Verkehrssachen ohne die Anwaltschaft nicht denkbar sei. In der Diskussion seien Befugnisse insbesondere für Versicherungen und Verbände, künftig Rechtsrat erteilen zu dürfen. Die Beratung durch Versicherungen ist aber nicht frei von Eigeninteressen der Berater. Die Gefahr ist, dass Versicherungen ihre spätere Leistungspflicht und eben nicht nur die Interessen des Ratsuchenden bei der Beratung mit berücksichtigen. Das konsequente Eintreten für die Belange anderer garantiert allein die Anwaltschaft. Durch die Einführung des Fachanwaltstitels für Verkehrsrecht hat im November 2004 die Anwaltschaft überdies die Weichen für die künftige Sicherung des qualifizierten Rechtsrats im Verkehrsrecht gestellt.»Der unfallgeschädigte Rechtsuchende ist als Verbraucher von Rechtsdienstleistungen vor Nachteilen und Schäden durch unqualifizierte Rechtsbesorgung zu bewahren. Er kann in der Regel die Qualität der Dienstleistung, die ihm angetragen wird, und die verborgenen Interessen eines Anbieters nicht erkennen«, so Rechtsanwalt Hartmut Kilger in Goslar. Im Interesse des Bürgers muss der rechtlich Beratende unabhängig und verschwiegen sein, zudem müsse bereits im Ansatz ausgeschlossen sein, dass er andere Interessen vertritt. »Versicherer vertreten ihre eigenen wirtschaftlichen Interessen, Sachverständige müssen den Sachverhalt neutral beurteilen, allein bei der Anwaltschaft ist die Unabhängigkeit gesetzlich garantiert,« so der DAV-Präsident in seinem Vortrag.Autohäuser, Werkstätten und Autovermieter sollen grundsätzlich keine Unfallabwicklung beziehungsweise Schadensregulierung betreiben, sondern Autos verkaufen, vermieten oder reparieren. Dies sollen sie auch gerade nach Verkehrsunfällen tun. Bieten sie aber hierbei noch rechtsberatende Nebenleistungen an, ist der Konflikt offenkundig. Dazu Kilger: »Die Werkstatt verdient regelmäßig an der Reparatur, so dass sie dem Kunden wohl kaum zu einer Abrechnung auf Gutachterbasis raten wird. Ebenso ist der Interessenkonflikt vorgezeichnet, wenn ein Mietwagenunternehmer eine Rechtsdienstleistung über die Frage anbietet, ob ein Mietwagen in Anspruch genommen werden, oder ob der Geschädigte nicht besser die Nutzungsausfallentschädigung verlangen sollte«.Auch die Direktregulierung durch die Versicherer sei abzulehnen. Insbesondere in Fällen, wenn der Schädiger und der Geschädigte im selben Versicherungskonzern versichert sind. Der eigene Haftpflichtversicherer, der die Interessen des Geschädigten Kunden wahrnimmt, sei damit gleichzeitig auch der Gegner. Hierzu Kilger: »Der Interessenskonflikt liegt auf der Hand. Viele Verbindungen der Versicherungskonzerne sind nur schwer nachvollziehbar, der Interessensgegensatz bliebe hier im verborgen«. Unabhängige Beratung könne es so nicht geben.
Berlin, 28.01.2005 (Nummer VGT 08/05)



