Was Sie beim Neuwagenkauf beachten sollten.

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Wenn der Käufer schon bei der Übergabe des Autos Mängel feststellt oder das Auto anders als bestellt geliefert wird, braucht der Käufer es nicht abzunehmen. Der Verkehrsanwalt berät den Käufer, welche Alternativen im konkreten Fall zur Verfügung stehen und für den Käufer wirtschaftlich sinnvoll sind.

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Sobald Ihnen als Halter einer Fahrzeuges oder als Unfallbeteiligter "etwas passiert" ist, bekommen Sie unter der Deutschen Anwaltauskunft sofort Kontakt zu einem Verkehrsanwalt.

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Sobald Ihnen als Halter eines Fahrzeuges oder als Unfallbeteiligter »etwas passiert« ist, bekommen Sie unter der Deutschen Anwaltauskunft sofort Kontakt zu einem Verkehrsanwalt. Rufen Sie rechtzeitig an – bevor sich Ihre Situation verschlimmert...

Nach dem Verkehrsunfall.

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Am häufigsten beginnt die Arbeit der Verkehrsanwälte direkt nach einem Unfall: Anstatt sich in widersprüchliche Aussagen zu verstricken, können Sie direkt auf Ihren Verkehrsanwalt verweisen.

Wer für den Schaden aufkommt.

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Als Eigentümer können Sie nach einem Unfall grundsätzlich selbst bestimmen, ob, wann, wie und von wem Sie Ihr Fahrzeug reparieren lassen wollen. Bitte informieren Sie sich über wesentliche Details zum Haftpflicht- und Kaskoschadensersatz in unserer Rubrik »Verkehrsunfall«.

Wer den Sachverständigen beauftragt.

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Nach einem Unfall darf der Geschädigte grundsätzlich immer einen Sachverständigen mit der Erstattung eines Gutachtens zur Feststellung des Schadens an seinem Fahrzeug beauftragen. Ob er Erstattung der Kosten für das Gutachten verlangen kann, hängt aber davon ab, ob es sich um einen Haftpflicht- oder Kaskoschaden handelt.

Sie brauchen Beistand.

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In Verkehrsstrafsachen ist eine sachgerechte Verteidigung ohne Hilfe eines Verkehrsanwalts kaum möglich.

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Sichtfahrgebot ist nach wie vor gültig


Koblenz/Berlin (DAV). Bei Dunkelheit muss ein Autofahrer innerhalb der Strecke anhalten können, die seine Scheinwerfer ausleuchten. Andernfalls verstößt er gegen das Sichtfahrgebot und trägt bei einem Unfall eine Mitschuld. Davor warnen die Verkehrsrechtsanwälte des Deutschen Anwaltvereins (DAV) und verweisen auf ein Urteil des Oberlandesgerichts Koblenz vom 2. Juli 2007 (Az: 12 U 258/06).Die Klägerin war bei Dunkelheit auf ein am Straßenrand stehendes Fahrzeug aufgefahren und hatte sich schwer verletzt. Der Fahrer dieses Wagens war zuvor mit einem anderen Auto zusammengestoßen und links an der Leitplanke zum Stehen gekommen. Die klagende Fahrerin hatte ihm vorgeworfen, er habe das Unfallfahrzeug nicht genügend abgesichert und verlangte deshalb Schadensersatz von 75 Prozent und ein beträchtliches Schmerzensgeld.Das Gericht erklärte jedoch, die Klägerin habe das Geschehen an der Fahrbahn nicht ausreichend beobachtet. Daher stünden ihr nur 40 Prozent Schadensersatz zu. Die Frau hätte nur so schnell fahren dürfen, dass sie innerhalb der durch ihre Scheinwerfer ausgeleuchteten Strecke hätte anhalten können. Zwar werde diese Regel häufig nicht eingehalten, dies entlaste sie aber nicht. Darüber hinaus habe sie gegen das allgemeine Sorgfaltsgebot verstoßen, denn am rechten Fahrbahnrand befanden sich mehrere Personen. Sie musste also damit rechnen, dass sich ein Unfall ereignet hatte und noch weitere Fahrzeuge auf der Fahrbahn waren. Die Mithaftung des Beklagten begründeten die Richter mit der mangelhaften Absicherung des Unfallortes. Zwar habe er an seinem Fahrzeug die Warnblinkanlage eingeschaltet, den Unfallort aber nicht genügend nach hinten, z.B. durch ein Warndreieck, abgesichert. Da der Unfallwagen in einer leichten Linkskurve an der Leitplanke stand, sei er für den nachfolgenden Verkehr nur schwer zu erkennen gewesen.Welche Rechte und Pflichten sich aus einem Unfall ergeben, erläutert ein Anwalt. Den Verkehrsrechtler in der Nähe benennt die Deutsche Anwaltauskunft bundesweit unter der einheitlichen Rufnummer 0 18 05 / 18 18 05 (0,14 € pro Minute). Zu Bürozeiten können Sie sich auch direkt mit einem Verkehrsrechtsanwalt verbinden lassen. Sie können aber auch selbst im Internet suchen unter www.verkehrsanwaelte.de.

Berlin, 16.08.2007 (Nummer 31/07)

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