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Sobald Ihnen als Halter einer Fahrzeuges oder als Unfallbeteiligter "etwas passiert" ist, bekommen Sie unter der Deutschen Anwaltauskunft sofort Kontakt zu einem Verkehrsanwalt.

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In Verkehrsstrafsachen ist eine sachgerechte Verteidigung ohne Hilfe eines Verkehrsanwalts kaum möglich.

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Wer für den Schaden aufkommt.

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Als Eigentümer können Sie nach einem Unfall grundsätzlich selbst bestimmen, ob, wann, wie und von wem Sie Ihr Fahrzeug reparieren lassen wollen. Bitte informieren Sie sich über wesentliche Details zum Haftpflicht- und Kaskoschadensersatz in unserer Rubrik »Verkehrsunfall«.

Was Sie beim Neuwagenkauf beachten sollten.

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Wenn der Käufer schon bei der Übergabe des Autos Mängel feststellt oder das Auto anders als bestellt geliefert wird, braucht der Käufer es nicht abzunehmen. Der Verkehrsanwalt berät den Käufer, welche Alternativen im konkreten Fall zur Verfügung stehen und für den Käufer wirtschaftlich sinnvoll sind.

Wer den Sachverständigen beauftragt.

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Nach einem Unfall darf der Geschädigte grundsätzlich immer einen Sachverständigen mit der Erstattung eines Gutachtens zur Feststellung des Schadens an seinem Fahrzeug beauftragen. Ob er Erstattung der Kosten für das Gutachten verlangen kann, hängt aber davon ab, ob es sich um einen Haftpflicht- oder Kaskoschaden handelt.

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Sobald Ihnen als Halter eines Fahrzeuges oder als Unfallbeteiligter »etwas passiert« ist, bekommen Sie unter der Deutschen Anwaltauskunft sofort Kontakt zu einem Verkehrsanwalt. Rufen Sie rechtzeitig an – bevor sich Ihre Situation verschlimmert...

Nach dem Verkehrsunfall.

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Am häufigsten beginnt die Arbeit der Verkehrsanwälte direkt nach einem Unfall: Anstatt sich in widersprüchliche Aussagen zu verstricken, können Sie direkt auf Ihren Verkehrsanwalt verweisen.

Sperrflächen auf Fahrbahnen keine besonders für Fußgänger ausgewiesenen Bereiche


Frankfurt/Berlin (DAV). Schraffierte Sperrflächen auf Fahrbahnen dienen in erster Linie der Sicherheit des Autoverkehrs. Sie sind nicht dazu da, Fußgängern ein sicheres Überqueren der Fahrbahn zu erleichtern. Das berichten die Verkehrsrechtsanwälte des Deutschen Anwaltvereins (DAV) und verweisen auf ein Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt a. M. vom 18. Oktober 2007 (AZ: 1 U 100/07).Eine Fußgängerin hatte eine schraffierte und so für den Autoverkehr gesperrte Fläche überquert. Dabei war sie gestürzt, als sie in eine Vertiefung trat, die durch einen Kanaldeckel entstanden war.Die Frau klagte auf Schadensersatz und argumentierte unter anderem damit, dass die Verkehrssicherungspflicht verletzt worden sei.Dem widersprachen die Richter: Die Fahrbahn einschließlich der Sperrfläche sei in erster Linie für den Autoverkehr gedacht. Dementsprechend richte sich die Verkehrssicherungspflicht nach den Sicherheitsbedürfnissen des motorisierten Verkehrs - anders als etwa bei Gehwegen oder Fußgängerzonen, wo es vor allem um die Sicherheit der Fußgänger ginge. Auch sei die Sperrfläche kein besonders für Fußgänger ausgewiesener Bereich. Sie diene dazu, die Verkehrsführung für den Autoverkehr übersichtlich zu gestalten, da an dieser Stelle - einer leichten Linkskurve - die Straßengestaltung allein dafür nicht ausreiche. Im übrigen stelle die Tatsache, dass die Beklagte zu einem späteren Zeitpunkt den Schachtdeckel habe zuteeren lassen, so dass er nun an das Straßenniveau angeglichen war, kein Schuldanerkenntnis im Nachhinein dar.Verkehrsrechtliche Fragen betreffen alle Verkehrsteilnehmer. Verkehrsrechtsanwälte in der Nähe findet man unter www.verkehrsanwaelte.de oder unter 0 18 05 18 18 05 (Festnetzpreis: 14 Cent/min).

Berlin, 15.07.2008 (Nummer 25/08)

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