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Sobald Ihnen als Halter eines Fahrzeuges oder als Unfallbeteiligter »etwas passiert« ist, bekommen Sie unter der Deutschen Anwaltauskunft sofort Kontakt zu einem Verkehrsanwalt. Rufen Sie rechtzeitig an – bevor sich Ihre Situation verschlimmert...

Nach dem Verkehrsunfall.

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Am häufigsten beginnt die Arbeit der Verkehrsanwälte direkt nach einem Unfall: Anstatt sich in widersprüchliche Aussagen zu verstricken, können Sie direkt auf Ihren Verkehrsanwalt verweisen.

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In Verkehrsstrafsachen ist eine sachgerechte Verteidigung ohne Hilfe eines Verkehrsanwalts kaum möglich.

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Was Sie beim Neuwagenkauf beachten sollten.

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Wenn der Käufer schon bei der Übergabe des Autos Mängel feststellt oder das Auto anders als bestellt geliefert wird, braucht der Käufer es nicht abzunehmen. Der Verkehrsanwalt berät den Käufer, welche Alternativen im konkreten Fall zur Verfügung stehen und für den Käufer wirtschaftlich sinnvoll sind.

Wer den Sachverständigen beauftragt.

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Nach einem Unfall darf der Geschädigte grundsätzlich immer einen Sachverständigen mit der Erstattung eines Gutachtens zur Feststellung des Schadens an seinem Fahrzeug beauftragen. Ob er Erstattung der Kosten für das Gutachten verlangen kann, hängt aber davon ab, ob es sich um einen Haftpflicht- oder Kaskoschaden handelt.

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Wer für den Schaden aufkommt.

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Als Eigentümer können Sie nach einem Unfall grundsätzlich selbst bestimmen, ob, wann, wie und von wem Sie Ihr Fahrzeug reparieren lassen wollen. Bitte informieren Sie sich über wesentliche Details zum Haftpflicht- und Kaskoschadensersatz in unserer Rubrik »Verkehrsunfall«.

Strafbarkeit nur bei „echter“ Drogenfahrt


49. Deutscher Verkehrsgerichtstag
26. bis 28. Januar 2011 in Goslar

Arbeitskreis I: Drogendelikte im Verkehr

Strafbarkeit nur bei „echter“ Drogenfahrt
Führerscheinbeschlagnahme nur mit gerichtlichem Beschluss

Die wissenschaftlichen Möglichkeiten, Drogen im Körper eines Menschen nachzuweisen, haben sich in den vergangenen Jahren erheblich verbessert. Dies führt dazu, dass ein Drogenkonsum nachgewiesen werden kann, ohne dass die Fahrtüchtigkeit beeinträchtigt wurde. Beispielsweise durch den Nachweis eines Konsums, der Tage zurückliegen kann. Die Praxis zeigt, dass es vor allem im erstinstanzlichen Bereich auch in solchen Fällen zu Verurteilungen und auch zur Beschlagnahme von Führerscheinen gekommen ist. Nach Auffassung der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) darf es nur bei festgestelltem Drogenkonsum zu einer Bestrafung kommen, wenn die Fahrtüchtigkeit tatsächlich beeinträchtigt wurde. Darüber hinaus ist eine Beschlagnahme von Führerscheinen ohne einen gerichtlichen Beschluss abzulehnen.

„Der Drogenkonsum ohne die Auswirkungen auf die Fahrtüchtigkeit ist selbst noch kein fahrlässiges Handeln in Bezug auf den Straßenverkehr, und somit liegt auch keine Straftat vor“, so Rechtsanwalt Christian Janeczek von der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des DAV. Eine Verurteilung komme nur dann in Betracht, wenn der Konsum zeitnah erfolgt oder die Fahrtüchtigkeit tatsächlich beeinträchtigt ist. „Eine Verurteilung wegen eines Konsums Tage vor der Fahrt ist Unsinn“, so Janeczek weiter. Der Nachweis von Drogen in nur ganz geringen Mengen ohne Auswirkung auf die Fahrtüchtigkeit lasse es fraglich erscheinen, ob überhaupt schon eine Ordnungswidrigkeit vorliegt. Nach Ansicht des DAV ist es in solchen folgenlosen Fahrten auch höchst problematisch, den Führerschein wegen möglicher künftiger Drogenfahrten „prognostisch“ zu entziehen.

„Keinesfalls darf der Führerschein ohne richterlichen Beschluss beschlagnahmt werden“, so Janeczek. Es liege auf der Hand, dass ohne den Verdacht einer Straftat nicht plötzlich ohne Richter der Führerschein beschlagnahmt werden könne. Dies geschehe beispielsweise in Baden-Württemberg unter dem Synonym „Stuttgarter Modell“.

Vor Ort mobil erreichbar: Pressesprecher Swen Walentowski, 0177 2111189.

Rechtsanwalt Christan Janeczek, Dresden, ist vor Ort erreichbar unter 0179 4751727.

Goslar/Berlin, 26.01.2011 (Nummer VGT 1/11)

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