Strafbarkeit nur bei „echter“ Drogenfahrt
49. Deutscher Verkehrsgerichtstag
26. bis 28. Januar 2011 in Goslar
Arbeitskreis I: Drogendelikte im Verkehr
Strafbarkeit nur bei „echter“ Drogenfahrt
Führerscheinbeschlagnahme nur mit gerichtlichem Beschluss
Die wissenschaftlichen Möglichkeiten, Drogen im Körper eines Menschen nachzuweisen, haben sich in den vergangenen Jahren erheblich verbessert. Dies führt dazu, dass ein Drogenkonsum nachgewiesen werden kann, ohne dass die Fahrtüchtigkeit beeinträchtigt wurde. Beispielsweise durch den Nachweis eines Konsums, der Tage zurückliegen kann. Die Praxis zeigt, dass es vor allem im erstinstanzlichen Bereich auch in solchen Fällen zu Verurteilungen und auch zur Beschlagnahme von Führerscheinen gekommen ist. Nach Auffassung der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) darf es nur bei festgestelltem Drogenkonsum zu einer Bestrafung kommen, wenn die Fahrtüchtigkeit tatsächlich beeinträchtigt wurde. Darüber hinaus ist eine Beschlagnahme von Führerscheinen ohne einen gerichtlichen Beschluss abzulehnen.
„Der Drogenkonsum ohne die Auswirkungen auf die Fahrtüchtigkeit ist selbst noch kein fahrlässiges Handeln in Bezug auf den Straßenverkehr, und somit liegt auch keine Straftat vor“, so Rechtsanwalt Christian Janeczek von der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des DAV. Eine Verurteilung komme nur dann in Betracht, wenn der Konsum zeitnah erfolgt oder die Fahrtüchtigkeit tatsächlich beeinträchtigt ist. „Eine Verurteilung wegen eines Konsums Tage vor der Fahrt ist Unsinn“, so Janeczek weiter. Der Nachweis von Drogen in nur ganz geringen Mengen ohne Auswirkung auf die Fahrtüchtigkeit lasse es fraglich erscheinen, ob überhaupt schon eine Ordnungswidrigkeit vorliegt. Nach Ansicht des DAV ist es in solchen folgenlosen Fahrten auch höchst problematisch, den Führerschein wegen möglicher künftiger Drogenfahrten „prognostisch“ zu entziehen.
„Keinesfalls darf der Führerschein ohne richterlichen Beschluss beschlagnahmt werden“, so Janeczek. Es liege auf der Hand, dass ohne den Verdacht einer Straftat nicht plötzlich ohne Richter der Führerschein beschlagnahmt werden könne. Dies geschehe beispielsweise in Baden-Württemberg unter dem Synonym „Stuttgarter Modell“.
Vor Ort mobil erreichbar: Pressesprecher Swen Walentowski, 0177 2111189.
Rechtsanwalt Christan Janeczek, Dresden, ist vor Ort erreichbar unter 0179 4751727.
Goslar/Berlin, 26.01.2011 (Nummer VGT 1/11)



