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Sobald Ihnen als Halter einer Fahrzeuges oder als Unfallbeteiligter "etwas passiert" ist, bekommen Sie unter der Deutschen Anwaltauskunft sofort Kontakt zu einem Verkehrsanwalt.

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In Verkehrsstrafsachen ist eine sachgerechte Verteidigung ohne Hilfe eines Verkehrsanwalts kaum möglich.

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Wer für den Schaden aufkommt.

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Als Eigentümer können Sie nach einem Unfall grundsätzlich selbst bestimmen, ob, wann, wie und von wem Sie Ihr Fahrzeug reparieren lassen wollen. Bitte informieren Sie sich über wesentliche Details zum Haftpflicht- und Kaskoschadensersatz in unserer Rubrik »Verkehrsunfall«.

Nach dem Verkehrsunfall.

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Am häufigsten beginnt die Arbeit der Verkehrsanwälte direkt nach einem Unfall: Anstatt sich in widersprüchliche Aussagen zu verstricken, können Sie direkt auf Ihren Verkehrsanwalt verweisen.

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Sobald Ihnen als Halter eines Fahrzeuges oder als Unfallbeteiligter »etwas passiert« ist, bekommen Sie unter der Deutschen Anwaltauskunft sofort Kontakt zu einem Verkehrsanwalt. Rufen Sie rechtzeitig an – bevor sich Ihre Situation verschlimmert...

Wer den Sachverständigen beauftragt.

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Nach einem Unfall darf der Geschädigte grundsätzlich immer einen Sachverständigen mit der Erstattung eines Gutachtens zur Feststellung des Schadens an seinem Fahrzeug beauftragen. Ob er Erstattung der Kosten für das Gutachten verlangen kann, hängt aber davon ab, ob es sich um einen Haftpflicht- oder Kaskoschaden handelt.

Was Sie beim Neuwagenkauf beachten sollten.

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Wenn der Käufer schon bei der Übergabe des Autos Mängel feststellt oder das Auto anders als bestellt geliefert wird, braucht der Käufer es nicht abzunehmen. Der Verkehrsanwalt berät den Käufer, welche Alternativen im konkreten Fall zur Verfügung stehen und für den Käufer wirtschaftlich sinnvoll sind.

Straßenschilder: Besondere Sicherung bei starkem Wind


Wiesbaden/Berlin (DAV). Eine Straßenbaufirma hat Straßenschilder nicht nur entsprechend der Kontroll- und Sicherungspflichten zu befestigen, sondern auch der Wetterlage angemessen. Dies gehört zu ihren Verkehrssicherungspflichten. Über dieses Urteil des Amtsgerichts Wiesbaden vom 15. Mai 2008 (92 C 4538/97 - 28) berichten die Verkehrsrechtsanwälte des Deutschen Anwaltvereins (DAV).Eine Straßenbaufirma hatte auf einer Autobahnbaustelle ein Warnschild installiert. Als starker Wind der Stärke 8 aufkam, flog das Schild durch die Luft und beschädigte die Motorhaube eines Autos. Der Fahrer klagte auf Schadenersatz.Nach Ansicht des Gerichts hatte die Straßenbaufirma ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt und musste daher dem Autobesitzer die Reparaturkosten für die Motorhaube zahlen. Die Richter wiesen darauf hin, dass es zwar eine Verkehrssicherung, die jeden Unfall ausschließe, nicht gebe. Daher gehe es hier lediglich um eine „Risikoverteilung“ - in diesem Fall zwischen Autofahrer und Straßenbaufirma - gehe. Die Straßenbaufirma könne sich aber nicht auf die Kontroll- und Wartungsanforderungen im „Normalfall“ zurückziehen, sondern müsse alle die Vorkehrungen treffen, die erforderlich und zumutbar seien. Dazu gehöre laut Gericht eine besondere Sicherung der Straßenschilder bei starkem Wind, zumal Warnungen des Deutschen Wetterdienstes vor Windböen vorlagen, über die das Unternehmen hätte informiert sein müssen. Da die Lebenserfahrung nahe legt, dass bei einer solchen Wetterlage mobile Straßenschilder durch den stürmischen Wind eine Gefährdung werden können, hätte die Straßenbaufirma entsprechend reagieren müssen.Auch wenn es keinen „direkten“ Unfallgegner gibt, kann man seine Rechte durchsetzen. Anwälte und Anwältinnen helfen dabei. Verkehrsrechtsanwälte in der Nähe findet man unter www.verkehrsrecht.de oder unter 0 18 05 / 18 18 05 (Festnetzpreis: 14 Cent/min).

Berlin, 15.08.2008 (Nummer 32/08)

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