Tankstelle haftet für Schäden durch Herabfallen der Zapfpistole
Berlin (DAV). Wenn ein Fahrzeug durch eine von selbst herabfallendeZapfpistole beschädigt wird, haftet der Tankstellenbetreiber. Darauf machendie Verkehrsrechtsanwälte des Deutschen Anwaltvereins (DAV) aufmerksam undverweisen dabei auf ein Urteil des Amtsgerichts München vom 16. November2006 (Aktenzeichen: 272 C 24950/06).Ein Autofahrer fuhr an einer Tankstelle nach dem Tankvorgang an einerZapfsäule vorbei. Dabei löste sich die Zapfpistole aus der Halterung, fielgegen den linken Kotflügel und verursachte einige Schäden.Zwei Tage zuvor hatte eine Firma für den Betreiber der TankstelleWartungsarbeiten an den Zapfsäulen durchgeführt. Der Tankstellenpächter warder Meinung, dass die Ursache des Herabfallens der Zapfpistoleoffensichtlich eine fehlerhafte Wartung gewesen sei und dass er deshalb fürden Schaden nicht hafte, sondern die Wartungsfirma dem Autofahrer denSchaden zahlen müsse.Dies sah das Amtsgericht anders. Der Betreiber der Tankstelle habe eineallgemeine Nichtschädigungspflicht gegenüber seinem Kunden. Und diesePflicht endete nicht mit der Bezahlung der Tankrechnung, sondern erst dann,als der Autofahrer mit seinem Fahrzeug das Tankstellengelände verlassenhatte.Bei Kfz-Schäden sollte man stets einen Anwalt um Rat fragen. DenVerkehrsrechtsanwalt in der Nähe nennt Ihnen die Deutsche Anwaltauskunftunter der Rufnummer 0 18 05 - 18 18 05 (0,14 Euro pro Minute). Zu Bürozeiten kann mansich auch direkt mit einem Verkehrsrechtsanwalt verbinden lassen.
Berlin, 14.05.2007 (Nummer 19/07)



