Was Sie beim Neuwagenkauf beachten sollten.

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Wenn der Käufer schon bei der Übergabe des Autos Mängel feststellt oder das Auto anders als bestellt geliefert wird, braucht der Käufer es nicht abzunehmen. Der Verkehrsanwalt berät den Käufer, welche Alternativen im konkreten Fall zur Verfügung stehen und für den Käufer wirtschaftlich sinnvoll sind.

Wer für den Schaden aufkommt.

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Als Eigentümer können Sie nach einem Unfall grundsätzlich selbst bestimmen, ob, wann, wie und von wem Sie Ihr Fahrzeug reparieren lassen wollen. Bitte informieren Sie sich über wesentliche Details zum Haftpflicht- und Kaskoschadensersatz in unserer Rubrik »Verkehrsunfall«.

Die deutsche Anwaltauskunft:
Darauf können Sie sich verlassen.

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Sobald Ihnen als Halter einer Fahrzeuges oder als Unfallbeteiligter "etwas passiert" ist, bekommen Sie unter der Deutschen Anwaltauskunft sofort Kontakt zu einem Verkehrsanwalt.

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Sobald Ihnen als Halter eines Fahrzeuges oder als Unfallbeteiligter »etwas passiert« ist, bekommen Sie unter der Deutschen Anwaltauskunft sofort Kontakt zu einem Verkehrsanwalt. Rufen Sie rechtzeitig an – bevor sich Ihre Situation verschlimmert...

Wer den Sachverständigen beauftragt.

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Nach einem Unfall darf der Geschädigte grundsätzlich immer einen Sachverständigen mit der Erstattung eines Gutachtens zur Feststellung des Schadens an seinem Fahrzeug beauftragen. Ob er Erstattung der Kosten für das Gutachten verlangen kann, hängt aber davon ab, ob es sich um einen Haftpflicht- oder Kaskoschaden handelt.

Sie brauchen Beistand.

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In Verkehrsstrafsachen ist eine sachgerechte Verteidigung ohne Hilfe eines Verkehrsanwalts kaum möglich.

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Nach dem Verkehrsunfall.

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Am häufigsten beginnt die Arbeit der Verkehrsanwälte direkt nach einem Unfall: Anstatt sich in widersprüchliche Aussagen zu verstricken, können Sie direkt auf Ihren Verkehrsanwalt verweisen.

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Therapie kann langfristigen Führerscheinverlust verhindern


Neuwied (DAV). Wer nach einem Verkehrsverstoß einsichtig ist und an verkehrspsychologischen Maßnahmen teilnimmt, kann einen langfristigen Führerscheinverlust verhindern. Auf dieses Urteil des Amtsgerichts Neuwied vom 7. Juli 2005 (Aktenzeichen: 3040 Js 7276/05.8 Cs) weisen die Verkehrsrechtsanwälte des Deutschen Anwaltvereins (DAV) hin.Ein Autofahrer fühlte sich von einem vor ihm fahrenden PKW behindert. Deshalb fuhr erüber 3,5 km mit 170 km/h und einem Abstand von nur 7 Metern hinter dem Fahrzeug her. Dieses Drängeln wurde allerdings von einem Polizeifahrzeug gefilmt. Das Amtsgericht entzog dem Autofahrer vorläufig den Führerschein. Der Drängler war aber einsichtig und begab sich in eine verkehrspsychologische Kurztherapie. Dort setzte er sich mit seiner Verhalten auseinander und erarbeitete Vermeidungsstrategien für die Zukunft.Diese Einsichtigkeit überzeugte vor Gericht zwar nicht den Staatsanwalt, der eine Sperrfrist zur Wiedererlangung der Fahrerlaubnis von 10 Monaten beantragte, aber den Richter. Entgegen dem Antrag des Staatsanwalts verurteilte das Gericht den Autofahrer neben einer Geldstrafe nur zu einem 3-monatigen Fahrverbot. Diese Zeit war durch die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis bereits abgegolten.Normalerweise hätte der Autofahrer mit einer Sperrfrist von mindestens 6 Monaten rechnen müssen. Erst danach hätte er den Führerschein wieder beantragen können. Zu Gute kam ihm allerdings auch, dass er zuvor im Straßenverkehr nicht besonders auffällig geworden war.Durch geeignete Maßnahmen kann man eine Sperrfrist verkürzen oder sogar ganz aufheben. Wie das geht, erläutert ein Anwalt. Bei der Deutschen Anwaltauskunft kann man einen im Verkehrsrecht spezialisierten Anwalt in der Nähe finden unter der Rufnummer 0 18 05 / 18 18 05 (0,12 Euro pro Minute). Zu Bürozeiten kann man sich am Telefon auch kostenlos mit einem Anwalt verbinden lassen.

Berlin, 14.02.2006 (Nummer 05/06)

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