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Am häufigsten beginnt die Arbeit der Verkehrsanwälte direkt nach einem Unfall: Anstatt sich in widersprüchliche Aussagen zu verstricken, können Sie direkt auf Ihren Verkehrsanwalt verweisen.

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Nach einem Unfall darf der Geschädigte grundsätzlich immer einen Sachverständigen mit der Erstattung eines Gutachtens zur Feststellung des Schadens an seinem Fahrzeug beauftragen. Ob er Erstattung der Kosten für das Gutachten verlangen kann, hängt aber davon ab, ob es sich um einen Haftpflicht- oder Kaskoschaden handelt.

Was Sie beim Neuwagenkauf beachten sollten.

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Wenn der Käufer schon bei der Übergabe des Autos Mängel feststellt oder das Auto anders als bestellt geliefert wird, braucht der Käufer es nicht abzunehmen. Der Verkehrsanwalt berät den Käufer, welche Alternativen im konkreten Fall zur Verfügung stehen und für den Käufer wirtschaftlich sinnvoll sind.

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Als Eigentümer können Sie nach einem Unfall grundsätzlich selbst bestimmen, ob, wann, wie und von wem Sie Ihr Fahrzeug reparieren lassen wollen. Bitte informieren Sie sich über wesentliche Details zum Haftpflicht- und Kaskoschadensersatz in unserer Rubrik »Verkehrsunfall«.

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Sobald Ihnen als Halter eines Fahrzeuges oder als Unfallbeteiligter »etwas passiert« ist, bekommen Sie unter der Deutschen Anwaltauskunft sofort Kontakt zu einem Verkehrsanwalt. Rufen Sie rechtzeitig an – bevor sich Ihre Situation verschlimmert...

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Tücken des Kraftfahrzeugleasing – Rechte der Verbraucher stärken


49. Deutscher Verkehrsgerichtstag
26. bis 28. Januar 2011 in Goslar

Arbeitskreis II: Tücken des Kraftfahrzeug-Leasing

Tücken des Kraftfahrzeugleasing – Rechte der Verbraucher stärken
Leasingnehmer an Mehrerlösen beteiligen


Täglich werden in Deutschland 4.500 Leasingverträge rückabgewickelt. Die Abwicklung dieser Verträge bereitet in der Praxis immer mehr Probleme. Die Marktlage ist angespannt. Kalkulierte Restwerte am Vertragsende sind auch derzeit auf dem Gebrauchtwagenmarkt nicht zu realisieren. Den Verlust trägt derjenige, der das Restrisiko übernommen hat. Dies ist je nach Vertragsart unterschiedlich verteilt, oft zu Lasten des Kunden. Nach Auffassung der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) müssen die Rechte der Verbraucher bei der Rückgabe von Leasingfahrzeugen gestärkt werden. Außerdem sollte der Leasingnehmer auch an möglichen Mehrerlösen aus der Verwertung des Leasingfahrzeuges beteiligt werden.

„Es darf keine Abrechnung des Leasingvertrages durch das Autohaus nach Gutsherrenart geben“, betont Rechtsanwalt Andy Ziegenhardt von der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des DAV. Der Verbraucher müsse vor Vertragsschluss mit klaren Kriterien informiert werden, wie der Leasinggeber sich den Zustand des Fahrzeugs bei Rückgabe vorstellt. Nur so könne der Verbraucher einen Marktvergleich vornehmen.

Bei Verträgen mit Kilometerabrechnung, der häufigsten Abwicklungsmodalität, sind vor allem die Händler vom Preisverfall betroffen, da diese sich dazu verpflichtet haben, die Fahrzeuge zum kalkulierten Restwert zurückzukaufen. Die angespannte Marktlage führt zuweilen dazu, dass die Händler der Versuchung ausgesetzt sind, auf sie zukommende Verluste auf die Leasingnehmer zu verlagern. Ansatz hierfür bieten die vertraglichen Besonderheiten des Leasings, die den Leasingnehmer verpflichten, das Fahrzeug am Vertragsende in einem vertragsgemäßen Zustand zurückzugeben. Eine Ausgangszahlung ist dann notwendig, wenn der Ist-Zustand nicht dem Soll-Zustand entspricht. In der Praxis führt dies oft dazu, dass Gebrauchsspuren und Kratzer teuer bezahlt werden müssen.

Nach Auffassung der Verkehrsrechtsanwälte des DAV ist die Position des Leasingnehmers bei der Rückgabe von Leasingfahrzeugen zu stärken. Es ist eine klare verbindliche Regelung in den Leasingverträgen erforderlich. In diese ist zwingend aufzunehmen, in welchem Zustand das Fahrzeug zurückzugeben ist. Hierfür sind insbesondere konkrete Angaben über Lackschäden, zulässige Tiefe und Anzahl von Steinschlägen, Kratzern und Beulen im sichtbaren und nicht sichtbaren Karosseriebereich, Reifenabnutzung und Kosten für unterlassene Inspektionen aufzunehmen. Nach Auffassung der DAV-Verkehrsrechtsanwälte ist es im Sinne des Leasingnehmers unabdingbar, einen verbindlichen Katalog unter Beteiligung aller Interessengruppen zu erstellen.

Höchst umstritten ist auch ein weiterer Schwerpunkt des Arbeitskreises, welcher sich mit der Frage befasst, ob der Mehrerlös aus der Verwertung des Leasingfahrzeuges ausschließlich dem Leasinggeber zustehen darf. Die Verkehrsrechtsanwälte sind der Auffassung, dass dies nicht der Fall sein darf, da es dazu führe, dass die Leasinggesellschaft ihren Gewinn verdoppelt, während der Verbraucher leer ausgeht.

Vor Ort mobil erreichbar: Pressesprecher Swen Walentowski, 0177 2111189

Rechtsanwalt Andy Ziegenhardt, Erfurt, ist vor Ort erreichbar unter 0176 20073012

Goslar/Berlin, 26.01.2011 (Nummer VGT 2/11)

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