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In Verkehrsstrafsachen ist eine sachgerechte Verteidigung ohne Hilfe eines Verkehrsanwalts kaum möglich.

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Wer für den Schaden aufkommt.

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Als Eigentümer können Sie nach einem Unfall grundsätzlich selbst bestimmen, ob, wann, wie und von wem Sie Ihr Fahrzeug reparieren lassen wollen. Bitte informieren Sie sich über wesentliche Details zum Haftpflicht- und Kaskoschadensersatz in unserer Rubrik »Verkehrsunfall«.

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Sobald Ihnen als Halter eines Fahrzeuges oder als Unfallbeteiligter »etwas passiert« ist, bekommen Sie unter der Deutschen Anwaltauskunft sofort Kontakt zu einem Verkehrsanwalt. Rufen Sie rechtzeitig an – bevor sich Ihre Situation verschlimmert...

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Wer den Sachverständigen beauftragt.

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Nach einem Unfall darf der Geschädigte grundsätzlich immer einen Sachverständigen mit der Erstattung eines Gutachtens zur Feststellung des Schadens an seinem Fahrzeug beauftragen. Ob er Erstattung der Kosten für das Gutachten verlangen kann, hängt aber davon ab, ob es sich um einen Haftpflicht- oder Kaskoschaden handelt.

Was Sie beim Neuwagenkauf beachten sollten.

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Wenn der Käufer schon bei der Übergabe des Autos Mängel feststellt oder das Auto anders als bestellt geliefert wird, braucht der Käufer es nicht abzunehmen. Der Verkehrsanwalt berät den Käufer, welche Alternativen im konkreten Fall zur Verfügung stehen und für den Käufer wirtschaftlich sinnvoll sind.

Nach dem Verkehrsunfall.

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Am häufigsten beginnt die Arbeit der Verkehrsanwälte direkt nach einem Unfall: Anstatt sich in widersprüchliche Aussagen zu verstricken, können Sie direkt auf Ihren Verkehrsanwalt verweisen.

Unbefugtes Parken auf Privatgrundstücken kann teuer werden


Karlsruhe/Berlin (DAV). Wer sein Fahrzeug auf dem Parkplatz eines Einkaufsmarktes parkt, sollte auch tunlichst einkaufen gehen. Tut man dies nicht, erfüllt man die Zweckbestimmung des Parkplatzes nicht, parkt somit unbefugt und muss damit rechnen, abgeschleppt zu werden. Über dieses Urteil des Bundesgerichtshofes vom 05. Juni 2009 (AZ: V ZR 144/08) informieren die Verkehrsrechtsanwälte des Deutschen Anwaltvereins (DAV).Dem Beklagten gehört ein Grundstück, das als Parkplatz für mehrere anliegende Einkaufsmärkte genutzt wird. Auf einem großen Schild steht, dass dieser Parkplatz nur für Kunden und Mitarbeiter gedacht ist. Außerdem weist es darauf hin, dass man nicht länger als 90 Minuten parken darf und dass Fahrzeuge, die widerrechtlich dort stehen, kostenpflichtig abgeschleppt werden. Ein Abschleppunternehmen, das vom Grundstückseigentümer beauftragt ist, kontrolliert, ob die Autofahrer tatsächlich nur zum Zwecke des Einkaufens dort parken.Im vorliegenden Fall hatte der spätere Kläger seinen Pkw auf besagtem Parkplatz abgestellt. Und zwar unbefugt, nämlich nicht zum Einkaufen, wie das Abschleppunternehmen befand. Der Wagen wurde daraufhin abgeschleppt. Der Kläger löste sein Auto am gleichen Abend gegen die Bezahlung der Abschleppkosten sowie einer Inkassogebühr aus. Den Betrag forderte er erfolglos vom Grundstückseigentümer zurück. Laut Bundesgerichtshof habe der Kläger mit dem unbefugten Parken gegen die Parkplatzregeln verstoßen. Hiergegen dürfe sich der Grundstücksbesitzer wehren, indem er das Fahrzeug abschleppen lasse und die Abschleppkosten vom Fahrzeugführer als Schadensersatz zurück verlange.Mehr Informationen zum Verkehrsrecht finden Sie unter www.verkehrsrecht.de.

Berlin, 16.09.2009 (Nummer 36/09)

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