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Sobald Ihnen als Halter eines Fahrzeuges oder als Unfallbeteiligter »etwas passiert« ist, bekommen Sie unter der Deutschen Anwaltauskunft sofort Kontakt zu einem Verkehrsanwalt. Rufen Sie rechtzeitig an – bevor sich Ihre Situation verschlimmert...

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In Verkehrsstrafsachen ist eine sachgerechte Verteidigung ohne Hilfe eines Verkehrsanwalts kaum möglich.

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Wer für den Schaden aufkommt.

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Als Eigentümer können Sie nach einem Unfall grundsätzlich selbst bestimmen, ob, wann, wie und von wem Sie Ihr Fahrzeug reparieren lassen wollen. Bitte informieren Sie sich über wesentliche Details zum Haftpflicht- und Kaskoschadensersatz in unserer Rubrik »Verkehrsunfall«.

Was Sie beim Neuwagenkauf beachten sollten.

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Wenn der Käufer schon bei der Übergabe des Autos Mängel feststellt oder das Auto anders als bestellt geliefert wird, braucht der Käufer es nicht abzunehmen. Der Verkehrsanwalt berät den Käufer, welche Alternativen im konkreten Fall zur Verfügung stehen und für den Käufer wirtschaftlich sinnvoll sind.

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Wer den Sachverständigen beauftragt.

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Nach einem Unfall darf der Geschädigte grundsätzlich immer einen Sachverständigen mit der Erstattung eines Gutachtens zur Feststellung des Schadens an seinem Fahrzeug beauftragen. Ob er Erstattung der Kosten für das Gutachten verlangen kann, hängt aber davon ab, ob es sich um einen Haftpflicht- oder Kaskoschaden handelt.

Nach dem Verkehrsunfall.

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Am häufigsten beginnt die Arbeit der Verkehrsanwälte direkt nach einem Unfall: Anstatt sich in widersprüchliche Aussagen zu verstricken, können Sie direkt auf Ihren Verkehrsanwalt verweisen.

Unfall Fahrrad/Auto: Volle Haftung für Radler nur bei grobem Verschulden


NEUBURG/DONAU (DAV). Beim Zusammenstoß zwischen einem Auto und einem Fahrradfahrer haftet der Radler für den Gesamtschaden nur dann, wenn ihm ein grobes Eigenverschulden nachzuweisen ist. Ansonsten muss die Betriebsgefahr des Autos immer in die Haftungsabwägung einbezogen werden, entschied das Amtsgericht Neuburg an der Donau.In dem Urteil, das die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) veröffentlicht haben, war ein Fahrradfahrer auf die Gegenfahrbahn geraten und mit einem entgegenkommenden Auto zusammengestoßen. Die Haftpflichtversicherung des Radlers erstattete der Autofahrerin deren Schaden zu 75 Prozent. Die Frau forderte jedoch die gesamten Kosten: Für sie sei der Unfall eine Folge höherer Gewalt, außerdem sei dem Radler grobes Verschulden vorzuwerfen.Das Gericht wies die Klage ab. Es argumentierte, die Kollision sei keine »höhere Gewalt« gewesen - also kein »von außerhalb des Straßenverkehrs unvorhersehbar eintreffendes Ereignis«, sondern ein Unfall »im Zusammenhang mit dem fließenden Straßenverkehr«. Zudem habe die Beweisaufnahme nur ergeben, dass der Radfahrer einen vor ihm fahrenden Radler touchiert hatte und deshalb auf die Gegenfahrbahn geraten war. Dies sei allenfalls als »Unachtsamkeit« zu bewerten, nicht aber als ein so grobes Verschulden, das die Betriebsgefahr des Autos völlig zurücktreten lasse.Es blieb deshalb bei der Mithaftung der Autofahrerin zu einem Viertel. Dieses Ergebnis entspreche auch dem Willen des Gesetzgebers, der mit dem Schadensreformgesetz eine Besserstellung der nicht motorisierten Verkehrsteilnehmer gegenüber motorisierten beabsichtigt habe.Ein Anwalt oder eine Anwältin klärt darüber auf, welche Chancen man in einem Prozess hat. Den nicht nur im Verkehrsrecht versierten Anwalt benennt die Deutsche Anwaltauskunft unter der bundesweit einheitlichen Rufnummer 0 18 05 / 18 18 05 (0,12 Euro pro Minute). Zu Bürozeiten kann man sich über die angegebene Rufnummer auch direkt mit einem Verkehrsrechtsanwalt verbinden lassen.Amtsgericht Neuburg/DonauUrteil vom 17. Februar 2005Aktenzeichen: 3 C 565/04

Berlin, 22.06.2005 (Nummer 19/05)

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