Deutsche Anwaltauskunft: 24-Stunden-Service.

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Sobald Ihnen als Halter eines Fahrzeuges oder als Unfallbeteiligter »etwas passiert« ist, bekommen Sie unter der Deutschen Anwaltauskunft sofort Kontakt zu einem Verkehrsanwalt. Rufen Sie rechtzeitig an – bevor sich Ihre Situation verschlimmert...

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Sie brauchen Beistand.

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In Verkehrsstrafsachen ist eine sachgerechte Verteidigung ohne Hilfe eines Verkehrsanwalts kaum möglich.

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Wer den Sachverständigen beauftragt.

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Nach einem Unfall darf der Geschädigte grundsätzlich immer einen Sachverständigen mit der Erstattung eines Gutachtens zur Feststellung des Schadens an seinem Fahrzeug beauftragen. Ob er Erstattung der Kosten für das Gutachten verlangen kann, hängt aber davon ab, ob es sich um einen Haftpflicht- oder Kaskoschaden handelt.

Nach dem Verkehrsunfall.

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Am häufigsten beginnt die Arbeit der Verkehrsanwälte direkt nach einem Unfall: Anstatt sich in widersprüchliche Aussagen zu verstricken, können Sie direkt auf Ihren Verkehrsanwalt verweisen.

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Was Sie beim Neuwagenkauf beachten sollten.

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Wenn der Käufer schon bei der Übergabe des Autos Mängel feststellt oder das Auto anders als bestellt geliefert wird, braucht der Käufer es nicht abzunehmen. Der Verkehrsanwalt berät den Käufer, welche Alternativen im konkreten Fall zur Verfügung stehen und für den Käufer wirtschaftlich sinnvoll sind.

Wer für den Schaden aufkommt.

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Als Eigentümer können Sie nach einem Unfall grundsätzlich selbst bestimmen, ob, wann, wie und von wem Sie Ihr Fahrzeug reparieren lassen wollen. Bitte informieren Sie sich über wesentliche Details zum Haftpflicht- und Kaskoschadensersatz in unserer Rubrik »Verkehrsunfall«.

Unfall im Ausland - Warnweste in vielen EU-Staaten Pflicht


Berlin (DAV). Wer dieses Jahr seinen Urlaub mit dem Auto im europäischen Ausland verbringen will, sollte sich vergewissern, ob im Urlaubsland eine Warnwestenpflicht besteht. In vielen Staaten muss eine gelbe oder rote Warnweste getragen werden, wenn auf der Autobahn oder einer Landstraße das Auto nach einem Unfall bzw. einer Panne verlassen wird. Oft wird man schon bestraft, wenn man keine Weste dabei hat. Die vorgeschriebenen Warnwesten müssen gelb oder orangefarben sein und das europäische Kontrollzeichen EN 471 tragen. Die Regeln sind in den einzelnen Staaten sehr unterschiedlich. In manchen Ländern drohen sogar hohe Bußgelder, warnen die Verkehrsrechtsanwälte im Deutschen Anwaltverein (DAV). In Deutschland besteht bislang keine Pflicht zum Mitführen von Warnwesten in privat genutzten Fahrzeugen.Einige Länder im ÜberblickÖsterreich: Seit dem 01. Mai 2005 müssen Warnwesten mitgeführt und getragen werden, wenn der Fahrer auf dem Pannenstreifen der Autobahn oder Autostraße wegen eines Unfalls oder Panne das Fahrzeug verlässt. Es droht ein Bußgeld von circa 36 Euro Motorräder sind von der Warnwestenpflicht ausgenommen.Portugal: Auch in Portugal ist es vorgeschrieben, eine Warnweste im Pkw mitzuführen und während des Aufstellens eines Warndreiecks bei Unfall oder Panne zu tragen. Wer keine Warnweste im Auto hat, muss mit einer Geldbuße von mindestens 60 Euro rechnen. Wenn man die Weste nicht anlegt, beträgt das Bußgeld 120 bis 600 Euro.Italien: Wenn Autofahrer in Italien außerhalb geschlossener Ortschaften, z. B. bei einer Panne oder einem Unfall, ihr Fahrzeug verlassen und sich auf der Fahrbahn aufhalten, müssen sie eine Warnweste tragen. Wer die Weste nicht trägt und sich dabei erwischen lässt, zahlt ein Verwarnungsgeld von mindestens 35 Euro.Auch Kroatien hat im Januar 2006 eine Warnwestenpflicht eingeführt, die auch für Mottoradfahrer gilt.Die Verkehrsrechtsanwälte im DAV weisen in diesem Zusammenhang darauf hin, dass Bußgelder ab 70 Euro künftig innerhalb der EU sehr viel leichter vollstreckt werden können. Die Justizminister der EU haben hierzu im Februar einen »Rahmenbeschluss« verabschiedet, der aber noch in Nationales Recht umgesetzt werden muss.Wer einen Verkehrsrechtsanwalt in seiner Nähe sucht, bekommt ihn von der Deutschen Anwaltauskunft unter der bundesweit einheitlichen Rufnummer 0 18 05 / 18 18 05 (0,12 Euro pro Minute) benannt.

Berlin, 14.06.2006 (Nummer V 04/06)

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