Unfallauto oder nicht - wer muss was wissen
Schleswig (DAV). Wenn der Gebrauchtwagen, anders als vom Verkäufer, nicht unfallfrei ist, kann der Kauf rückgängig gemacht werden. Eine solche Täuschung liegt schon dann vor, wenn eine andere Niederlassung des Verkäufers weiß, dass es sich um ein Unfallauto handelt. Dies entschied das Oberlandesgericht Schleswig am 18. August 2005 (Aktenzeichen: 5 U 11/05).In dem von der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitgeteilten Fall wurde der Gebrauchtwagen von einer Niederlassung der beklagten Firma im Internet angeboten. Der Käufer besichtigte es vor Ort und bestellte das Auto mit einem Bestellformular. In dem Formular hieß es, dass das Auto unfallfrei sei. Bei einem Werkstattbesuch musste der Kläger aber feststellen, dass das Auto einen schweren Unfall gehabt hatte. Es stellte sich heraus, dass der PKW in einer anderen Niederlassung der Beklagten nicht fachgerecht repariert worden war. Der Käufer wollte das Auto nicht mehr und klagte vor Gericht.Das Argument der Beklagten, der Mitarbeiter in der Niederlassung, die das Auto verkaufte, habe nichts von dem Unfall gewusst, überzeugte das Gericht nicht. Es sei unerheblich, ob der Mitarbeiter es gewusst habe oder nicht. In solchen Fällen käme es zu einer »Wissenszurechnung«. Es reiche also aus, dass in einer anderen Niederlassung der Beklagten der Wagen repariert worden sei. Dies müsse sich die beklagte Firma zurechnen lassen und das Auto zurücknehmen.Wer seine Rechte durchsetzen will, braucht anwaltliche Hilfe. Die Deutsche Anwaltauskunft benennt in der Nähe den spezialisierten Verkehrsrechtler unter der Rufnummer 0 18 18 / 18 18 05 (12 Cent/Minute). Zu Bürozeiten kann man sich auch am Telefon mit einem Anwalt kostenlos verbinden lassen.
Berlin, 14.02.2006 (Nummer 07/06)



