Wer für den Schaden aufkommt.

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Als Eigentümer können Sie nach einem Unfall grundsätzlich selbst bestimmen, ob, wann, wie und von wem Sie Ihr Fahrzeug reparieren lassen wollen. Bitte informieren Sie sich über wesentliche Details zum Haftpflicht- und Kaskoschadensersatz in unserer Rubrik »Verkehrsunfall«.

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Sobald Ihnen als Halter eines Fahrzeuges oder als Unfallbeteiligter »etwas passiert« ist, bekommen Sie unter der Deutschen Anwaltauskunft sofort Kontakt zu einem Verkehrsanwalt. Rufen Sie rechtzeitig an – bevor sich Ihre Situation verschlimmert...

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Sobald Ihnen als Halter einer Fahrzeuges oder als Unfallbeteiligter "etwas passiert" ist, bekommen Sie unter der Deutschen Anwaltauskunft sofort Kontakt zu einem Verkehrsanwalt.

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In Verkehrsstrafsachen ist eine sachgerechte Verteidigung ohne Hilfe eines Verkehrsanwalts kaum möglich.

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Was Sie beim Neuwagenkauf beachten sollten.

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Wenn der Käufer schon bei der Übergabe des Autos Mängel feststellt oder das Auto anders als bestellt geliefert wird, braucht der Käufer es nicht abzunehmen. Der Verkehrsanwalt berät den Käufer, welche Alternativen im konkreten Fall zur Verfügung stehen und für den Käufer wirtschaftlich sinnvoll sind.

Nach dem Verkehrsunfall.

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Am häufigsten beginnt die Arbeit der Verkehrsanwälte direkt nach einem Unfall: Anstatt sich in widersprüchliche Aussagen zu verstricken, können Sie direkt auf Ihren Verkehrsanwalt verweisen.

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Wer den Sachverständigen beauftragt.

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Nach einem Unfall darf der Geschädigte grundsätzlich immer einen Sachverständigen mit der Erstattung eines Gutachtens zur Feststellung des Schadens an seinem Fahrzeug beauftragen. Ob er Erstattung der Kosten für das Gutachten verlangen kann, hängt aber davon ab, ob es sich um einen Haftpflicht- oder Kaskoschaden handelt.

Unfallauto oder nicht - wer muss was wissen


Schleswig (DAV). Wenn der Gebrauchtwagen, anders als vom Verkäufer, nicht unfallfrei ist, kann der Kauf rückgängig gemacht werden. Eine solche Täuschung liegt schon dann vor, wenn eine andere Niederlassung des Verkäufers weiß, dass es sich um ein Unfallauto handelt. Dies entschied das Oberlandesgericht Schleswig am 18. August 2005 (Aktenzeichen: 5 U 11/05).In dem von der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitgeteilten Fall wurde der Gebrauchtwagen von einer Niederlassung der beklagten Firma im Internet angeboten. Der Käufer besichtigte es vor Ort und bestellte das Auto mit einem Bestellformular. In dem Formular hieß es, dass das Auto unfallfrei sei. Bei einem Werkstattbesuch musste der Kläger aber feststellen, dass das Auto einen schweren Unfall gehabt hatte. Es stellte sich heraus, dass der PKW in einer anderen Niederlassung der Beklagten nicht fachgerecht repariert worden war. Der Käufer wollte das Auto nicht mehr und klagte vor Gericht.Das Argument der Beklagten, der Mitarbeiter in der Niederlassung, die das Auto verkaufte, habe nichts von dem Unfall gewusst, überzeugte das Gericht nicht. Es sei unerheblich, ob der Mitarbeiter es gewusst habe oder nicht. In solchen Fällen käme es zu einer »Wissenszurechnung«. Es reiche also aus, dass in einer anderen Niederlassung der Beklagten der Wagen repariert worden sei. Dies müsse sich die beklagte Firma zurechnen lassen und das Auto zurücknehmen.Wer seine Rechte durchsetzen will, braucht anwaltliche Hilfe. Die Deutsche Anwaltauskunft benennt in der Nähe den spezialisierten Verkehrsrechtler unter der Rufnummer 0 18 18 / 18 18 05 (12 Cent/Minute). Zu Bürozeiten kann man sich auch am Telefon mit einem Anwalt kostenlos verbinden lassen.

Berlin, 14.02.2006 (Nummer 07/06)

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