Ungeklärter Unfall in der Waschstraße: Betreiber muss zahlen
HANNOVER (DAV). Ereignet sich in einer Autowaschstraße ein Unfall, dessen Ursache letztlich nicht zu beweisen ist, haftet der Betreiber dem Kunden für die Schäden. Dies folgt aus einem Urteil des Landgerichts Hannover, das die Verkehrsrechts-Anwälte (Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht im Deutschen Anwaltverein - DAV) veröffentlicht haben.Im entschiedenen Fall war ein Fahrzeug in einer Waschstraße aus der Spur geraten und von der Zugvorrichtung gegen eine der Aufbauten geschoben worden. Der nachfolgende Wagen wurde seinerseits auf das stehende Auto geschoben.Auch die eingehende Beweisaufnahme erbrachte keine Klarheit über die Ursache. Der Fahrer konnte beweisen, dass er weder das Lenkrad berührt noch gebremst oder Gas gegeben hatte. Ein Defekt an dem Auto lag nicht vor. Die Waschstraße allerdings erwies sich ebenfalls als intakt.Die Richter zogen schließlich eine Aussage des Gutachters heran, wonach seltene Fälle bekannt sind, in denen ein Fahrzeug ohne erkennbaren Grund aus der Führungsschiene ausschert. Vor solchen Fällen hätte der Waschstraßenbetreiber seine Kunden durch Sicherungsvorkehrungen schützen müssen. Dies sei möglich entweder durch höhere Führungsschienen oder durch automatische Abschaltvorrichtung, sobald ein Auto aus der Spur gerät.Bei einem Unfall sollte man sich versierter Hilfe versichern. Bei der Deutschen Anwaltauskunft kann man sich unter der bundesweit einheitlichen Rufnummer 0 18 05 / 18 18 05 (0,12 Euro pro Minute) Verkehrsrechts-Anwälte benennen oder sich direkt mit einem Verkehrsrechts-Anwalt in seiner Nähe verbinden lassen.Landgericht HannoverUrteil vom 18. September 2002Aktenzeichen: 6 S 52/02
Berlin, 21.01.2003 (Nummer 03/03)



