Unter Alkohol mit Standlicht: Nicht immer Fahrerlaubnis weg
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Potsdam (DAV). Wer in der Nacht auf einer gut ausgeleuchteten Straße mit Standlicht fährt, muss nicht immer damit rechnen, dass ihm der Führerschein entzogen wird, auch wenn er Alkohol getrunken hat. Dies entschied das Landgericht Potsdam in einem Beschluss vom 23. Februar 2005 (Aktenzeichen: 24 Qs 37/05), wie die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht im Deutschen Anwaltverein mitteilt.Der betroffene Autofahrer war von der Polizei angehalten worden. Eine ihm entnommene Blutprobe ergab eine Blutalkoholkonzentration von 0,82 mg/g und darüber hinaus noch den Nachweis für Amphetamine.Das Amtsgericht Brandenburg hatte ihm daraufhin die Fahrerlaubnis entzogen, da er in alkoholbedingtem fahruntüchtigem Zustand mit seinem Auto gefahren sei. Er habe dabei Ausfallerscheinungen gezeigt, da er trotz Dunkelheit nur das Standlicht seines Wagens eingeschaltet habe.Mit der Beschwerde gegen diesen Beschluss hatte der betroffene Autofahrer Erfolg.Das Landgericht Potsdam korrigierte die Vorinstanz. Die Richter sahen im Fahren mit Standlicht noch keine alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit. Nach dem ärztlichen Untersuchungsbericht waren auch keinerlei andere Ausfallerscheinungen festzustellen gewesen.Das Einschalten des Standlichts statt des Abblendlichts, so die Potsdamer Richter sei ein Fahrfehler, der auch nüchternen Fahrern, insbesondere auf gut beleuchteten Straßen passiere.Der betroffene Autofahrer konnte damit seinen Führerschein wieder in Empfang nehmen.Gerade wenn es hart auf hart um die Fahrerlaubnis geht, sollte sich jeder anwaltlich beraten lassen. Den Verkehrsrechtsanwalt in der Nähe vermittelt die Deutsche Anwaltauskunft unter der Rufnummer 0 18 05/18 18 05 (12 Cent/Min). Zu den üblichen Bürozeiten kann man sich auch mit einem Verkehrsrechtler in der Nähe für ein kostenfreies Gespräch verbinden lassen.
Berlin, 15.12.2005 (Nummer 37/05)



