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In Verkehrsstrafsachen ist eine sachgerechte Verteidigung ohne Hilfe eines Verkehrsanwalts kaum möglich.

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Sobald Ihnen als Halter eines Fahrzeuges oder als Unfallbeteiligter »etwas passiert« ist, bekommen Sie unter der Deutschen Anwaltauskunft sofort Kontakt zu einem Verkehrsanwalt. Rufen Sie rechtzeitig an – bevor sich Ihre Situation verschlimmert...

Was Sie beim Neuwagenkauf beachten sollten.

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Wenn der Käufer schon bei der Übergabe des Autos Mängel feststellt oder das Auto anders als bestellt geliefert wird, braucht der Käufer es nicht abzunehmen. Der Verkehrsanwalt berät den Käufer, welche Alternativen im konkreten Fall zur Verfügung stehen und für den Käufer wirtschaftlich sinnvoll sind.

Wer den Sachverständigen beauftragt.

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Nach einem Unfall darf der Geschädigte grundsätzlich immer einen Sachverständigen mit der Erstattung eines Gutachtens zur Feststellung des Schadens an seinem Fahrzeug beauftragen. Ob er Erstattung der Kosten für das Gutachten verlangen kann, hängt aber davon ab, ob es sich um einen Haftpflicht- oder Kaskoschaden handelt.

Nach dem Verkehrsunfall.

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Am häufigsten beginnt die Arbeit der Verkehrsanwälte direkt nach einem Unfall: Anstatt sich in widersprüchliche Aussagen zu verstricken, können Sie direkt auf Ihren Verkehrsanwalt verweisen.

Wer für den Schaden aufkommt.

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Als Eigentümer können Sie nach einem Unfall grundsätzlich selbst bestimmen, ob, wann, wie und von wem Sie Ihr Fahrzeug reparieren lassen wollen. Bitte informieren Sie sich über wesentliche Details zum Haftpflicht- und Kaskoschadensersatz in unserer Rubrik »Verkehrsunfall«.

Unübersichtliche Engstelle auf der Fahrbahn: Erhöhte Sorgfaltspflicht für Wartepflichtigen und bevorrechtigten Fahrer


Berlin (DAV). An einer unübersichtlichen Engstelle auf einer Straße hat der Fahrer, auf dessen Fahrbahn sich das Hindernis befindet, besondere Sorgfaltspflichten. Allerdings ist auch der bevorrechtigte Fahrer auf der anderen Fahrbahn zu besonderer Sorgfalt und Rücksichtnahme verpflichtet. Darüber informieren die Verkehrsrechtsanwälte des Deutschen Anwaltvereins (DAV) und verweisen auf ein Urteil des Kammergerichts Berlin vom 2. Juli 2007 (Az: 22 U 198/06).Auf einer vereisten Straße war eine Fahrbahn wegen dort parkender Autos nur teilweise zu befahren. Daher fuhr der beklagte Fahrer in einer leichten Rechtskurve auf der Gegenspur. Einem ihm entgegenkommenden Auto wich er nach rechts in eine Lücke vor einer Grundstückseinfahrt aus. Als die beiden Fahrzeuge aneinander vorbeifuhren, streifte der Wagen des Klägers den des Beklagten.Das Landgericht Berlin ging von einer Verteilung der Haftung für den Unfall von 50 Prozent für jeden der beiden Fahrer aus. Das Kammergericht Berlin folgte dem nicht und entschied, dass der Kläger, der auf der hindernisfreien Fahrbahn gefahren war, nur 25 Prozent des Schadens tragen muss. Der beklagte Fahrer hätte angesichts der unübersichtlichen Situation so langsam fahren müssen, dass er jederzeit rechtzeitig hätte bremsen können. Zwar habe in erster Linie der wartepflichtige Fahrer eine besondere Sorgfaltspflicht, aber auch der Bevorrechtigte. Angesichts der Verkehrssituation - Hindernisse, eine Kurve und vereiste Fahrbahn - habe er mit Gegenverkehr auf seiner Fahrbahn zu rechnen gehabt. Auch für ihn gelte, dass eine weitere Drosselung der Geschwindigkeit erforderlich gewesen wäre.Oft lohnt es sich, gegen ein Urteil Rechtsbeschwerde einzulegen. Dabei hilft ein Anwalt. Experten im Verkehrsrecht und in allen Rechtsgebieten nennt die Deutsche Anwaltsauskunft unter der Rufnummer 0 18 05/ 18 18 05 (Festnetzpreis 14 ct./Min.) oder man sucht selbst unter www.verkehrsanwaelte.de.

Berlin, 17.01.2008 (Nummer 01/08)

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