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Nach einem Unfall darf der Geschädigte grundsätzlich immer einen Sachverständigen mit der Erstattung eines Gutachtens zur Feststellung des Schadens an seinem Fahrzeug beauftragen. Ob er Erstattung der Kosten für das Gutachten verlangen kann, hängt aber davon ab, ob es sich um einen Haftpflicht- oder Kaskoschaden handelt.

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Sobald Ihnen als Halter eines Fahrzeuges oder als Unfallbeteiligter »etwas passiert« ist, bekommen Sie unter der Deutschen Anwaltauskunft sofort Kontakt zu einem Verkehrsanwalt. Rufen Sie rechtzeitig an – bevor sich Ihre Situation verschlimmert...

Was Sie beim Neuwagenkauf beachten sollten.

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Wenn der Käufer schon bei der Übergabe des Autos Mängel feststellt oder das Auto anders als bestellt geliefert wird, braucht der Käufer es nicht abzunehmen. Der Verkehrsanwalt berät den Käufer, welche Alternativen im konkreten Fall zur Verfügung stehen und für den Käufer wirtschaftlich sinnvoll sind.

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Als Eigentümer können Sie nach einem Unfall grundsätzlich selbst bestimmen, ob, wann, wie und von wem Sie Ihr Fahrzeug reparieren lassen wollen. Bitte informieren Sie sich über wesentliche Details zum Haftpflicht- und Kaskoschadensersatz in unserer Rubrik »Verkehrsunfall«.

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Am häufigsten beginnt die Arbeit der Verkehrsanwälte direkt nach einem Unfall: Anstatt sich in widersprüchliche Aussagen zu verstricken, können Sie direkt auf Ihren Verkehrsanwalt verweisen.

Verbraucherfalle Stillschweigende Haftungsbeschränkung


49. Deutscher Verkehrsgerichtstag
26. bis 28. Januar 2011 in Goslar

Arbeitskreis III: Stillschweigende Haftungsbeschränkungen

Verbraucherfalle Stillschweigende Haftungsbeschränkung
Anwälte für mehr Aufklärung

Stillschweigende Haftungsbeschränkungen kommen zwar in der Praxis relativ selten vor. Wenn aber einmal ein solcher Fall vorliegt, kann die Bedeutung einer stillschweigenden Haftungsbeschränkung existenziell sein. Beispiele hierfür sind Gefälligkeitsfahrten im außereuropäischen Ausland oder aber auch Probefahrten. Nach Auffassung der Verkehrsrechtsanwälte des Deutschen Anwaltvereins (DAV) ist es wichtig, dass hier mehr aufgeklärt wird. Auch sind schriftliche Vereinbarungen sinnvoll, die eine Regelung zum Versicherungsschutz enthalten. Damit wäre allen gedient.

„Stillschweigende Haftungsbeschränkungen stellen bislang reines Richterrecht dar“, erläutert Rechtsanwalt Martin Diebold von der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des DAV. Sie seien dadurch gekennzeichnet, dass sich die Parteien im Vorfeld keinerlei Gedanken über einen Unfall und dessen mögliche Haftungsfolgen gemacht hätten. Daher nehme die Rechtsprechung eine stillschweigenden Haftungsbeschränkung nur dann an, wenn der Schädiger, wäre die Rechtslage vorher zur Sprache gekommen, einen Haftungsverzicht gefordert und sich der Geschädigte dem ausdrücklichen Ansinnen einer solchen Abmachung nicht hätte versagen dürfen. Es müsse auch darüber diskutiert werden, ob ein gesetzlich verankerter Haftungsausschluss benötigt  wird, um ungerechte Ergebnisse zu verhindern.

Beispiele:

Probefahrten bergen ein gewisses Risiko. Der Probefahrer will ein Fahrzeug testen, weshalb er möglicherweise schärfere Fahrmanöver unternimmt, ohne mit dem Fahrzeug vertraut zu sein. Kommt es zu einem Unfall, ist fraglich, wer für den Schaden haftet. Stammt das Probefahrzeug von einem Händler, wird der Fahrer in der Regel darauf vertrauen dürfen, dass es vollkaskoversichert war. Anders kann dies aussehen, wenn der Verkäufer ein Privatmann ist und das Probefahrzeug nicht vollkaskoversichert war. Dieses Risiko wird oft nicht bedacht mit der Folge, dass auf den Probefahrer hohe Schadensersatzforderungen zukommen können.

Bei Gefälligkeitsfahrten im außereuropäischen Ausland kann es zu der Situation kommen, dass Insassen eines Fahrzeugs keinen ausreichenden Versicherungsschutz genießen, weil eine Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung – mangels Versicherungspflicht – gänzlich fehlt oder ihr Umfang (Deckungssumme) völlig unzureichend ist. In der Regel ist dem Fahrer eines solchen Fahrzeugs dieser Umstand völlig unbekannt. Mietet beispielsweise eine private Reisegruppe in einem solchen Land ein Fahrzeug an und verursacht der Fahrer einen Unfall, bei dem die übrigen Beteiligten verletzt werden, kann grundsätzlich der Fahrer in Deutschland nach deutschem Recht auf Schäden der Mitreisenden in Anspruch genommen werden. In einem solchen Fall kann aber wiederum eine stillschweigende Haftungsbeschränkung vorliegen. Denn die Inanspruchnahme des Fahrers könnte treuewidrig sein, weil er ebenso gut in die Lage des Anspruchstellers hätte geraten können, wenn nicht er – zufälligerweise – der Fahrer gewesen wäre, sondern ein anderer Mitreisender. Wird ein Mitreisender bei einem solchen Unfall schwer verletzt oder gar getötet, können auf den Fahrer hohe Schadensersatzansprüche zukommen, ohne dass ihm ein (ausreichender) Versicherungsschutz zur Seite steht.

Nach Ansicht der DAV-Verkehrsrechtsanwälte ist es deshalb wichtig, dass sich beispielsweise Reisende, die in ein außereuropäisches Land fahren und dort einen Mietwagen nehmen wollen, im Vorfeld eingehend darüber informieren, inwieweit sie im Falle eines Unfalls abgesichert sind.


Vor Ort mobil erreichbar: Pressesprecher Swen Walentowski, 0177 2111189

Rechtsanwalt Martin Diebold, Tübingen, ist vor Ort erreichbar unter 0171 6802943

Goslar/Berlin, 26.01.2011 (Nummer VGT 3/11)

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