Verbraucherfalle Stillschweigende Haftungsbeschränkung
49. Deutscher Verkehrsgerichtstag
26. bis 28. Januar 2011 in Goslar
Arbeitskreis III: Stillschweigende Haftungsbeschränkungen
Verbraucherfalle Stillschweigende Haftungsbeschränkung
Anwälte für mehr Aufklärung
Stillschweigende Haftungsbeschränkungen kommen zwar in der Praxis relativ selten vor. Wenn aber einmal ein solcher Fall vorliegt, kann die Bedeutung einer stillschweigenden Haftungsbeschränkung existenziell sein. Beispiele hierfür sind Gefälligkeitsfahrten im außereuropäischen Ausland oder aber auch Probefahrten. Nach Auffassung der Verkehrsrechtsanwälte des Deutschen Anwaltvereins (DAV) ist es wichtig, dass hier mehr aufgeklärt wird. Auch sind schriftliche Vereinbarungen sinnvoll, die eine Regelung zum Versicherungsschutz enthalten. Damit wäre allen gedient.
„Stillschweigende Haftungsbeschränkungen stellen bislang reines Richterrecht dar“, erläutert Rechtsanwalt Martin Diebold von der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des DAV. Sie seien dadurch gekennzeichnet, dass sich die Parteien im Vorfeld keinerlei Gedanken über einen Unfall und dessen mögliche Haftungsfolgen gemacht hätten. Daher nehme die Rechtsprechung eine stillschweigenden Haftungsbeschränkung nur dann an, wenn der Schädiger, wäre die Rechtslage vorher zur Sprache gekommen, einen Haftungsverzicht gefordert und sich der Geschädigte dem ausdrücklichen Ansinnen einer solchen Abmachung nicht hätte versagen dürfen. Es müsse auch darüber diskutiert werden, ob ein gesetzlich verankerter Haftungsausschluss benötigt wird, um ungerechte Ergebnisse zu verhindern.
Beispiele:
Probefahrten bergen ein gewisses Risiko. Der Probefahrer will ein Fahrzeug testen, weshalb er möglicherweise schärfere Fahrmanöver unternimmt, ohne mit dem Fahrzeug vertraut zu sein. Kommt es zu einem Unfall, ist fraglich, wer für den Schaden haftet. Stammt das Probefahrzeug von einem Händler, wird der Fahrer in der Regel darauf vertrauen dürfen, dass es vollkaskoversichert war. Anders kann dies aussehen, wenn der Verkäufer ein Privatmann ist und das Probefahrzeug nicht vollkaskoversichert war. Dieses Risiko wird oft nicht bedacht mit der Folge, dass auf den Probefahrer hohe Schadensersatzforderungen zukommen können.
Bei Gefälligkeitsfahrten im außereuropäischen Ausland kann es zu der Situation kommen, dass Insassen eines Fahrzeugs keinen ausreichenden Versicherungsschutz genießen, weil eine Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung – mangels Versicherungspflicht – gänzlich fehlt oder ihr Umfang (Deckungssumme) völlig unzureichend ist. In der Regel ist dem Fahrer eines solchen Fahrzeugs dieser Umstand völlig unbekannt. Mietet beispielsweise eine private Reisegruppe in einem solchen Land ein Fahrzeug an und verursacht der Fahrer einen Unfall, bei dem die übrigen Beteiligten verletzt werden, kann grundsätzlich der Fahrer in Deutschland nach deutschem Recht auf Schäden der Mitreisenden in Anspruch genommen werden. In einem solchen Fall kann aber wiederum eine stillschweigende Haftungsbeschränkung vorliegen. Denn die Inanspruchnahme des Fahrers könnte treuewidrig sein, weil er ebenso gut in die Lage des Anspruchstellers hätte geraten können, wenn nicht er – zufälligerweise – der Fahrer gewesen wäre, sondern ein anderer Mitreisender. Wird ein Mitreisender bei einem solchen Unfall schwer verletzt oder gar getötet, können auf den Fahrer hohe Schadensersatzansprüche zukommen, ohne dass ihm ein (ausreichender) Versicherungsschutz zur Seite steht.
Nach Ansicht der DAV-Verkehrsrechtsanwälte ist es deshalb wichtig, dass sich beispielsweise Reisende, die in ein außereuropäisches Land fahren und dort einen Mietwagen nehmen wollen, im Vorfeld eingehend darüber informieren, inwieweit sie im Falle eines Unfalls abgesichert sind.
Vor Ort mobil erreichbar: Pressesprecher Swen Walentowski, 0177 2111189
Rechtsanwalt Martin Diebold, Tübingen, ist vor Ort erreichbar unter 0171 6802943
Goslar/Berlin, 26.01.2011 (Nummer VGT 3/11)



