Nach dem Verkehrsunfall.

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Am häufigsten beginnt die Arbeit der Verkehrsanwälte direkt nach einem Unfall: Anstatt sich in widersprüchliche Aussagen zu verstricken, können Sie direkt auf Ihren Verkehrsanwalt verweisen.

Wer für den Schaden aufkommt.

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Als Eigentümer können Sie nach einem Unfall grundsätzlich selbst bestimmen, ob, wann, wie und von wem Sie Ihr Fahrzeug reparieren lassen wollen. Bitte informieren Sie sich über wesentliche Details zum Haftpflicht- und Kaskoschadensersatz in unserer Rubrik »Verkehrsunfall«.

Sie brauchen Beistand.

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In Verkehrsstrafsachen ist eine sachgerechte Verteidigung ohne Hilfe eines Verkehrsanwalts kaum möglich.

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Sobald Ihnen als Halter einer Fahrzeuges oder als Unfallbeteiligter "etwas passiert" ist, bekommen Sie unter der Deutschen Anwaltauskunft sofort Kontakt zu einem Verkehrsanwalt.

Was Sie beim Neuwagenkauf beachten sollten.

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Wenn der Käufer schon bei der Übergabe des Autos Mängel feststellt oder das Auto anders als bestellt geliefert wird, braucht der Käufer es nicht abzunehmen. Der Verkehrsanwalt berät den Käufer, welche Alternativen im konkreten Fall zur Verfügung stehen und für den Käufer wirtschaftlich sinnvoll sind.

Deutsche Anwaltauskunft: 24-Stunden-Service.

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Sobald Ihnen als Halter eines Fahrzeuges oder als Unfallbeteiligter »etwas passiert« ist, bekommen Sie unter der Deutschen Anwaltauskunft sofort Kontakt zu einem Verkehrsanwalt. Rufen Sie rechtzeitig an – bevor sich Ihre Situation verschlimmert...

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Wer den Sachverständigen beauftragt.

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Nach einem Unfall darf der Geschädigte grundsätzlich immer einen Sachverständigen mit der Erstattung eines Gutachtens zur Feststellung des Schadens an seinem Fahrzeug beauftragen. Ob er Erstattung der Kosten für das Gutachten verlangen kann, hängt aber davon ab, ob es sich um einen Haftpflicht- oder Kaskoschaden handelt.

Verfahrenseinstellung wegen zu langer Prozessdauer


Berlin (DAV). Versäumnisse der Justiz und dadurch entstehende Verfahrensverzögerung verletzten den Anspruch des Beschuldigten auf ein faires Verfahren, stellte das Oberlandesgericht Karlsruhe fest (Urteil vom 9. Februar 2005, Az.: 2 Ws 15/05).Nach Mitteilung der Deutschen Anwaltauskunft gab das Gericht damit einem Alkoholsünder seinen vorläufig entzogenen Führerschein zurück, weil sein Prozess nach mehr als 16 Monaten immer noch nicht abgeschlossen war. Wenn nach einer Trunkenheitsfahrt die Fahrerlaubnis vorläufig einbehalten wird, dann müsse die Justiz das Verfahren rasch zu Ende bringen, befanden die Richter. Außerdem gebiete die Europäische Menschenrechtskonvention eine »angemessene Beschleunigung« des Prozesses.Damit gab das Gericht der Beschwerde eines 48-jährigen Autofahrers statt, der Anfang September 2003 mit 2,13 Promille Alkohol im Blut von einer Polizeistreife erwischt worden war. Seither ist der Führerschein eingezogen - doch der Prozess kam nicht in Gang. Seine Verurteilung wegen Trunkenheit im Verkehr hing in den Instanzen - da die »3-Monats-Frist«, vor deren Ablauf er keinen neuen Führerschein bekommen kann, nicht ins Laufen kam.Laut dem Urteil müssen die Ermittlungen bei einer vorläufigen Entziehung des Führerscheins mit besonderer Beschleunigung durchgeführt werden. Dagegen hätten Staatsanwaltschaft und Gerichte durch die nachlässige Behandlung des Falls »in erheblicher Weise verstoßen«.Dieses Urteil zeigt, dass man sich nicht alles gefallen lassen muss. Ein im Verkehrsrecht kundiger Anwalt wahrt die Rechte. Den Anwalt in der Nähe findet man bei der Deutschen Anwaltauskunft unter der bundesweit einheitlichen Rufnummer 0 18 05 / 18 18 05 (0,12 Euro pro Minute), zu Bürozeiten kann man sich auch direkt mit einem im Verkehrsrecht kundigen Anwalt verbinden lassen.

Berlin, 01.04.2005 (Nummer Tipp 19/05)

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