Verkehrsrechtsanwälte lehnen Verkehrsüberwachung durch Private ab
49. Deutscher Verkehrsgerichtstag
26. bis 28. Januar 2011 in Goslar
Arbeitskreis VI: Bewegung im ruhenden Verkehr?
Verkehrsrechtsanwälte lehnen Verkehrsüberwachung durch Private ab
Sparmaßnahmen in allen Bereichen sind auch bei der Polizei angekommen. Die Polizei ist mit einer Vielzahl von Aufgaben befasst, unter anderem auch mit der Verkehrsüberwachung. Zunehmende Zahlen von Verkehrsteilnehmern und fehlende Parkraumbewirtschaftung verschärfen das Problem. Daher wird darüber diskutiert, ob eine vermeintlich einfache Aufgabe wie die Verkehrsüberwachung an Private/Beliehene abgegeben werden kann. Die Verkehrsrechtsanwälte des Deutschen Anwaltvereins (DAV) lehnen die Übertragung von Maßnahmen der Verkehrsüberwachung auf Private entschieden ab. Die Verkehrsüberwachung ist eine hoheitliche Aufgabe, die nur der Verkehrssicherheit und Verkehrsordnung dient. Eine Beleihung Privater ist nicht zu empfehlen, weil eine hinreichende Ermessensbetätigung durch Private nicht gewährleistet ist. Im Interesse der Verkehrssicherheit sind vielmehr klare und einfach verständliche Regelungen und hinreichende Parkraumbewirtschaftung notwendig.
„Aus Gründen der Gewinnerzielung dürfen staatliche Aufgaben nicht auf private Anbieter übertragen werden“, betont Rechtsanwältin Nicola Meier-van Laak aus der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des DAV. Maßnahmen der Verkehrsraumüberwachung seien keine Bagatellen. Zwar handele es sich um ein Massengeschäft, welches in der Regel zu mehr oder weniger empfindlichen Sanktionen bei den Betroffenen führt. Das staatliche Gewaltmonopol besage aber, dass die Ausübung hoheitlicher Gewalt der öffentlichen Hand vorbehalten bleibt. Die Durchführung von Ordnungswidrigkeitenverfahren zähle - zwar nicht zu einem zentralen - aber doch zum „Kernbereich staatlicher Tätigkeit". „Daraus folgt grundsätzlich ihre Privatisierungsfeindlichkeit“, so Meier-van Laak.
Die Verkehrsüberwachung des ruhenden Verkehrs betrifft nicht nur die „technisch-mechanischen“ Hilfstätigkeiten, wie sie Abschleppunternehmer ausführen, die auf Weisung der Polizei handeln. Das Straßenverkehrsrecht ist mit seinen Verhaltensnormen komplex. Es muss gewährleistet sein, dass derjenige, der eine Überwachungsaufgabe ausführen soll, hinreichend geschult ist. Ein ordnungswidrigkeitenrechtlicher Sachverhalt muss zutreffend erfasst werden; Ermessenspielräume müssen erkannt und Ermessen ausgeübt werden können. Hieran dürfte es jedoch oft scheitern. Die Privatisierung der Sachverhaltsfeststellungen im Rahmen der Verkehrsüberwachung ist daher unzulässig.
Letztlich besteht bei der Übertragung der Maßnahmen der Verkehrsraumüberwachung auf „Nicht-Hoheitsträger“ die Gefahr einer einnahmeorientierten und damit rechtswidrigen Wahrnehmung der Überwachungstätigkeiten. Nach Ansicht des DAV ist nicht sichergestellt, dass für das Verhängen von Verwarnungen keine „Erfolgs- oder Fangprämien“ vergeben werden. Zu verhindern wäre auch, dass eine beauftragende Behörde zwischen mehreren privaten Bewerbern nach dem von ihnen zu erwartenden finanziellen Ertrag auswählt und so einen mittelbaren Anreiz zu „einnahmeorientierter Verkehrsraumüberwachung“ gibt.
Vor Ort mobil erreichbar: Pressesprecher Swen Walentowski, 0177 2111189
Rechtsanwältin Nicola Meier-van Laak, Aachen, ist vor Ort erreichbar unter
0151 56057075
Goslar/Berlin , 26.01.2011 (Nummer VGT 6/11)



