Verkehrswidrig in Ausfahrt geparkt - Mithaftung bei Unfall
Berlin (DAV). Wer sein Auto verkehrswidrig in einer Grundstücksausfahrt abstellt, parkt gefährlich. Wenn er ein hinausfahrendes Fahrzeug behindert, haftet er bei einem Unfall mit. Davor warnen die Verkehrsanwälte des Deutschen Anwaltvereins (DAV) unter Berufung auf ein Urteil des Amtsgerichtes Frankfurt vom 21. Juli 2006 (Aktenzeichen: 32 C 518/06-22).Der Beklagte hatte sein Auto trotz Verbots vor einer Ausfahrt geparkt und sie zum Teil blockiert. Als der Kläger beim Hinausfahren versuchte, an dem geparkten Wagen vorbeizufahren, prallte er gegen eine Mauer.Die Richter stellten einen Anspruch des Klägers auf Schadensersatz fest, da das geparkte Auto die entscheidende Unfallursache war. Der Beklagte und seine Haftpflichtversicherung müssen ein Viertel der Unfallkosten tragen.Es spiele dabei keine Rolle, dass das geparkte Auto und das hinausfahrende Fahrzeug sich beim Unfall nicht berührten. Als Hindernis, das die Ausfahrt verengte und so zu einer verkehrstypischen Gefahr wurde, sei das Auto des Beklagten »mittelbar« der Verursacher. Allerdings versuchte der Kläger trotz des deutlich erkennbaren Hindernisses, die Ausfahrt zu passieren. Darin erkannten die Richter ein erhebliches Mitverschulden.Gerade als Autofahrer gerät man im Straßenverkehr leicht in rechtlich schwierige Situationen. Hier hilft ein auf Verkehrsrecht spezialisierter Anwalt. Die Deutsche Anwaltauskunft nennt unter der Rufnummer 0 18 05 / 18 18 05 (12 Cent pro Minute) einen Anwalt in der Nähe. Zu Bürozeiten kann man sich am Telefon auch kostenlos mit einem Anwalt verbinden lassen.
Berlin, 16.10.2006 (Nummer 39/06)



