Nach dem Verkehrsunfall.

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Am häufigsten beginnt die Arbeit der Verkehrsanwälte direkt nach einem Unfall: Anstatt sich in widersprüchliche Aussagen zu verstricken, können Sie direkt auf Ihren Verkehrsanwalt verweisen.

Die deutsche Anwaltauskunft:
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Sobald Ihnen als Halter einer Fahrzeuges oder als Unfallbeteiligter "etwas passiert" ist, bekommen Sie unter der Deutschen Anwaltauskunft sofort Kontakt zu einem Verkehrsanwalt.

Wer den Sachverständigen beauftragt.

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Nach einem Unfall darf der Geschädigte grundsätzlich immer einen Sachverständigen mit der Erstattung eines Gutachtens zur Feststellung des Schadens an seinem Fahrzeug beauftragen. Ob er Erstattung der Kosten für das Gutachten verlangen kann, hängt aber davon ab, ob es sich um einen Haftpflicht- oder Kaskoschaden handelt.

Was Sie beim Neuwagenkauf beachten sollten.

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Wenn der Käufer schon bei der Übergabe des Autos Mängel feststellt oder das Auto anders als bestellt geliefert wird, braucht der Käufer es nicht abzunehmen. Der Verkehrsanwalt berät den Käufer, welche Alternativen im konkreten Fall zur Verfügung stehen und für den Käufer wirtschaftlich sinnvoll sind.

Deutsche Anwaltauskunft: 24-Stunden-Service.

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Sobald Ihnen als Halter eines Fahrzeuges oder als Unfallbeteiligter »etwas passiert« ist, bekommen Sie unter der Deutschen Anwaltauskunft sofort Kontakt zu einem Verkehrsanwalt. Rufen Sie rechtzeitig an – bevor sich Ihre Situation verschlimmert...

Sie brauchen Beistand.

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In Verkehrsstrafsachen ist eine sachgerechte Verteidigung ohne Hilfe eines Verkehrsanwalts kaum möglich.

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Wer für den Schaden aufkommt.

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Als Eigentümer können Sie nach einem Unfall grundsätzlich selbst bestimmen, ob, wann, wie und von wem Sie Ihr Fahrzeug reparieren lassen wollen. Bitte informieren Sie sich über wesentliche Details zum Haftpflicht- und Kaskoschadensersatz in unserer Rubrik »Verkehrsunfall«.

Versicherungsschutz während einer Probefahrt


Köln/Berlin (DAV). Wem das Fahrzeug bei einer Probefahrt gestohlen wird, hat Anspruch auf Schadensersatz gegen seine Teilkaskoversicherung. Die Verkehrsrechtsanwälte des Deutschen Anwaltvereins (DAV) weisen auf ein Urteil des Oberlandesgerichts Köln vom 22. Juli 2008 (AZ: 9 U 188/07) hin, nach dem der Eigentümer eines Motorrads Schadensersatz bekam, dessen Motorrad bei der Probefahrt entwendet worden war.Der Kläger wollte sein gut ein Jahr altes Motorrad verkaufen. Auf sein Inserat hin meldete sich ein Interessent. Zur vereinbarten Probefahrt erschien dieser mit seinem eigenen, älteren Motorrad. Vor Fahrtantritt ließ sich der Eigentümer nicht den Ausweis des Mannes zeigen, die Fahrzeugpapiere behielt er allerdings bei sich. Von der Probefahrt kehrte der Interessent nicht zurück. Später stellte sich heraus, dass er das von ihm zurückgelassene Motorrad als Bastlerfahrzeug für lediglich 600 Euro gekauft, aber nicht umgemeldet hatte. Als der Kläger den Schaden in Höhe von über 10.000 Euro von seiner Teilkaskoversicherung ersetzt haben wollte, weigerte die sich. Sie war der Meinung, dass er Opfer eines - nicht versicherten - Betruges geworden wäre. Außerdem hätte er ein solch hochwertiges Motorrad nicht einfach so einem Fremden zur Probefahrt überlassen dürfen.Das Gericht gab jedoch dem Kläger Recht. Es handele sich hier um eine versicherte „Entwendung“. Der Interessent habe sich nur in der Gegend, wo der Kläger wohnt, bei der Probefahrt bewegen sollen. Auch habe der Kläger die Papiere nicht mit übergeben. Er habe sich zwar sorgfaltswidrig verhalten, da er sich keinen Ausweis habe zeigen lassen, dies sei jedoch nicht so schwerwiegend. Da der Interessent sein Motorrad zurück gelassen hatte, habe er annehmen können, notfalls den Käufer auch über das Nummernschild ermitteln zu können. Er habe annehmen dürfen, dass es einen gewissen Wert darstelle.Der Verkäufer konnte sich erfolgreich gegen die Versicherung durchsetzen, wenn auch erst in der zweiten Instanz. Über seine Chancen sollte man sich anwaltlich beraten lassen. Verkehrsrechtsanwälte in der Nähe findet man unter www.verkehrsrecht.de oder unter 0 18 05 / 18 18 05 (Festnetzpreis: 14 Cent/min).

Berlin, 14.11.2008 (Nummer 41/08)

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