Was Sie beim Neuwagenkauf beachten sollten.

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Wenn der Käufer schon bei der Übergabe des Autos Mängel feststellt oder das Auto anders als bestellt geliefert wird, braucht der Käufer es nicht abzunehmen. Der Verkehrsanwalt berät den Käufer, welche Alternativen im konkreten Fall zur Verfügung stehen und für den Käufer wirtschaftlich sinnvoll sind.

Deutsche Anwaltauskunft: 24-Stunden-Service.

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Sobald Ihnen als Halter eines Fahrzeuges oder als Unfallbeteiligter »etwas passiert« ist, bekommen Sie unter der Deutschen Anwaltauskunft sofort Kontakt zu einem Verkehrsanwalt. Rufen Sie rechtzeitig an – bevor sich Ihre Situation verschlimmert...

Wer für den Schaden aufkommt.

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Als Eigentümer können Sie nach einem Unfall grundsätzlich selbst bestimmen, ob, wann, wie und von wem Sie Ihr Fahrzeug reparieren lassen wollen. Bitte informieren Sie sich über wesentliche Details zum Haftpflicht- und Kaskoschadensersatz in unserer Rubrik »Verkehrsunfall«.

Nach dem Verkehrsunfall.

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Am häufigsten beginnt die Arbeit der Verkehrsanwälte direkt nach einem Unfall: Anstatt sich in widersprüchliche Aussagen zu verstricken, können Sie direkt auf Ihren Verkehrsanwalt verweisen.

Sie brauchen Beistand.

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In Verkehrsstrafsachen ist eine sachgerechte Verteidigung ohne Hilfe eines Verkehrsanwalts kaum möglich.

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Wer den Sachverständigen beauftragt.

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Nach einem Unfall darf der Geschädigte grundsätzlich immer einen Sachverständigen mit der Erstattung eines Gutachtens zur Feststellung des Schadens an seinem Fahrzeug beauftragen. Ob er Erstattung der Kosten für das Gutachten verlangen kann, hängt aber davon ab, ob es sich um einen Haftpflicht- oder Kaskoschaden handelt.

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Verwaltungsgebühren auch für „abgebrochene“ Abschleppmaßnahme


Wenn ein falsch geparktes Fahrzeug abgeschleppt werden soll und der Fahrer kommt noch rechtzeitig dazu, muss er trotzdem neben Verwarnungsgeld und Abschleppkosten auch Verwaltungsgebühren bezahlen. Das berichten die Verkehrsrechtsanwälte des Deutschen Anwaltvereins (DAV) unter Verweis auf ein Urteil des Verwaltungsgerichts Aachen vom 15. April 2011 (AZ: 7 K 2213/09).
 
Ein Autofahrer hatte sein Fahrzeug auf einem Sonderfahrstreifen für Omnibusse und Taxis verbotswidrig abgestellt. Ein Mitarbeiter der Stadt Aachen, der als Beifahrer im Wagen eines Abschleppunternehmens mitfuhr, veranlasste das Abschleppen des Fahrzeugs. Der Eigentümer erschien während des Abschleppvorgangs und beglich angefallene Abschleppkosten sowie das Verwarnungsgeld. Gegen die zusätzliche Erhebung von Verwaltungsgebühren in Höhe von 50 Euro klagte er jedoch. Seiner Meinung nach sei der Stadt kein besonderer Verwaltungsaufwand entstanden, denn diese lasse ja – eine Aachener Besonderheit – ihre Vollzugsbediensteten in den Fahrzeugen des Abschleppunternehmers mitfahren.
 
Die Richter entschieden, dass die Stadt für so genannte Leerfahrten, bei denen der Abschleppvorgang abgebrochen werde, dieselbe Gebühr wie für „normale" Abschleppmaßnahmen erheben dürfe. Der entstehende durchschnittliche Verwaltungsaufwand unterscheide sich im Ergebnis bei beiden Maßnahmen nicht. Auch stehe die Praxis der Stadt, den Mitarbeiter vorsorglich im Abschleppwagen mitfahren zu lassen, nicht einer Gebührenerhebung entgegen. Der städtische Vollzugsbedienstete müsse in jedem Einzelfall aussteigen und kontrollieren, ob die Voraussetzungen für eine Abschleppmaßnahme vorlägen. Für den so entstehenden Aufwand dürfe eine Gebühr erhoben werden. Mit 50 Euro liege die Höhe der Gebühr im unteren Bereich des gesetzlich vorgegebenen Rahmens von 25 Euro bis 150 Euro.

Aachen/Berlin, 30.05.2011 (Nummer 23/11)

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