Volltrunken auf dem Drahtesel: Behörde kann Radfahrverbot verhängen
NEUSTADT/WEINSTRASSE (DAV). Wer volltrunken auf dem Fahrrad erwischt wird, riskiert nicht nur seine Fahrerlaubnis für Kraftfahrzeuge. Gegen ihn kann von der zuständigen Behörde auch ein Radfahr-Verbot verhängt werden. Dies ergibt sich aus einem Beschluss des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße. Die Entscheidung wurde von den Verkehrsrechts-Anwälten im Deutschen Anwaltverein (DAV) veröffentlicht.Der Betroffene in dem Fall hatte einen Blutalkoholpegel von 2,02 Promille, als ihn die Polizei aus dem Verkehr holte. Daraufhin entzog ihm die Straßenverkehrsbehörde die Fahrerlaubnis und ordnete an, er solle sich einer medizinisch-psychologischen Untersuchung (MPU) stellen. Weil er ein Fahrzeug - sein Fahrrad - mit mehr als 1,6 Promille im Straßenverkehr geführt habe, bestünden Zweifel auch an seiner Eignung zum Führen eines Kraftfahrzeugs, hieß es zur Begründung. Zudem verbot ihm die Behörde auch noch, ein Fahrrad zu führen.Gegen diese für sofort vollziehbar erklärten Maßnahmen setzte sich der Betroffene im Eilverfahren zur Wehr - allerdings vergeblich. Das Gericht betrachtete die amtlichen Verfügungen als angemessen. Eine MPU sei ein wichtiges und in der Regel unentbehrliches Mittel, um die Fahreignung festzustellen, meinten die Verwaltungsrichter. Und auch das Radfahr-Verbot wurde - zumindest bis zum Ergebnis des Gutachtens als rechtmäßig eingestuft.Ein Anwalt oder eine Anwältin klärt darüber auf, welche Chancen man in einem Prozess hat. Den nicht nur im Verkehrsrecht versierten Anwalt benennt die Deutsche Anwaltauskunft unter der bundesweit einheitlichen Rufnummer 0 18 05 / 18 18 05 (0,12 € pro Minute). Zu den Bürozeiten kann man sich über die angegebene Rufnummer auch direkt mit einem Verkehrsrechtsanwalt verbinden lassen.Verwaltungsgericht Neustadt an der WeinstraßeBeschluss vom 16. März 2005Aktenzeichen: 3 L 372/05.NW
Berlin, 27.05.2005 (Nummer 15/05)



