Wer für den Schaden aufkommt.

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Als Eigentümer können Sie nach einem Unfall grundsätzlich selbst bestimmen, ob, wann, wie und von wem Sie Ihr Fahrzeug reparieren lassen wollen. Bitte informieren Sie sich über wesentliche Details zum Haftpflicht- und Kaskoschadensersatz in unserer Rubrik »Verkehrsunfall«.

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Darauf können Sie sich verlassen.

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Sobald Ihnen als Halter einer Fahrzeuges oder als Unfallbeteiligter "etwas passiert" ist, bekommen Sie unter der Deutschen Anwaltauskunft sofort Kontakt zu einem Verkehrsanwalt.

Wer den Sachverständigen beauftragt.

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Nach einem Unfall darf der Geschädigte grundsätzlich immer einen Sachverständigen mit der Erstattung eines Gutachtens zur Feststellung des Schadens an seinem Fahrzeug beauftragen. Ob er Erstattung der Kosten für das Gutachten verlangen kann, hängt aber davon ab, ob es sich um einen Haftpflicht- oder Kaskoschaden handelt.

Sie brauchen Beistand.

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In Verkehrsstrafsachen ist eine sachgerechte Verteidigung ohne Hilfe eines Verkehrsanwalts kaum möglich.

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Was Sie beim Neuwagenkauf beachten sollten.

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Wenn der Käufer schon bei der Übergabe des Autos Mängel feststellt oder das Auto anders als bestellt geliefert wird, braucht der Käufer es nicht abzunehmen. Der Verkehrsanwalt berät den Käufer, welche Alternativen im konkreten Fall zur Verfügung stehen und für den Käufer wirtschaftlich sinnvoll sind.

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Nach dem Verkehrsunfall.

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Am häufigsten beginnt die Arbeit der Verkehrsanwälte direkt nach einem Unfall: Anstatt sich in widersprüchliche Aussagen zu verstricken, können Sie direkt auf Ihren Verkehrsanwalt verweisen.

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Sobald Ihnen als Halter eines Fahrzeuges oder als Unfallbeteiligter »etwas passiert« ist, bekommen Sie unter der Deutschen Anwaltauskunft sofort Kontakt zu einem Verkehrsanwalt. Rufen Sie rechtzeitig an – bevor sich Ihre Situation verschlimmert...

Vom Winde verweht - Teilkasko zahlt für Unfallschäden


CHEMNITZ (DAV). Wenn ein Auto durch eine Sturmböe von der Fahrbahn geschleudert wird, zahlt die Teilkaskoversicherung den entstandenen Schaden. Für ein sturmbedingtes Abkommen von der Straße sprechen nach Überzeugung des Landgerichts Chemnitz »wetterbedingte Luftbewegungen von mindestens Windstärke 8«. wie die Verkehrsrechts-Anwälte im Deutschen Anwaltverein (DAV) mitteilen.Diese Feststellung ist wichtig für die Frage, ob die Versicherung eintreten muss. Dies gilt nämlich nur für Schäden, die durch »unmittelbare Einwirkung« des Sturms auf das Fahrzeug entstehen - einschließlich heruntergefallener Ziegel und umgestürzter Bäume. Ist der Unfall aber nur mittelbare Folge des Sturms - beispielsweise, weil der Fahrer wegen einer Böe das Lenkrad verreißt und dann verunglückt - kommt eine Leistung der Teilkasko nach den Versicherungsbedingungen nicht in Betracht.Das Landgericht Chemnitz kam nun in einem Urteil zu dem Ergebnis, dass in dem zu Grunde liegenden Fall Windstärken zwischen 8 und 10 Beaufort herrschten. Einzelne Böen konnten bis zu 120 Stundenkilometer erreichen. Dies war nach den Berechnungen eines Gutachters genug, um ein mit weniger als 120 Stundenkilometer fahrendes Auto aus der Bahn zu werfen - physikalisch gesprochen: seine »Haftkraft« zu überwinden.»Jedenfalls war nach den Feststellungen des Sachverständigen der herrschende Wind stark genug, um als alleinige Ursache das Abkommen des klägerischen Fahrzeugs von der Fahrbahn herbeizuführen«, stellten die Richter fest. Damit musste die Versicherung zahlen.Mit anwaltlicher Hilfe kann man seine Chancen in einem Prozess feststellen lassen. Bei der Deutschen Anwaltauskunft kann man sich unter der bundesweit einheitlichen Rufnummer0 18 05/18 18 05 (0,12 Euro pro Minute) Verkehrsrechts-Anwälte benennen oder sich direkt mit einem Verkehrsrechts-Anwalt in seiner Nähe verbinden lassenLandgericht ChemnitzUrteil vom 19. März 2004Aktenzeichen: 6 S 98/02

Berlin, 26.07.2004 (Nummer 19/04)

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