Vor Messung der Atemalkoholkonzentration ist eine bestimmte Warte- und Kontrollzeit einzuhalten
Berlin (DAV). Der bei Bestimmung der Atemalkoholkonzentration unter Verwendung eines Atemalkoholmessgerätes gewonnene Messwert kann nur dann verwertet werden, wenn sämtliche Bedingungen für ein gültiges Messverfahren eingehalten wurden. Dazu zählt, wie aus einem Urteil des Amtsgerichts (AG) Freiburg vom 08. Januar 2003 (AZ: 16 OWi 53 Js 25207/02 - AK 347/02 Hw) hervorgeht, auch die Einhaltung bestimmter Warte- und Kontrollzeiten. Der Betroffene fuhr um 02:30 Uhr mit seinem Moped, als er von der Polizei zu einer Routinekontrolle angehalten wurde, wie die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV) mitteilt. Unmittelbar nach dem Anhalten wurde durch das geläufige Alkoholmessgerät »Dräger Alcotest 7110 Evidential, Typ MK III« eine Atemalkoholkontrolle durchgeführt. Es wurde eine Atemalkoholkonzentration von 0,25 mg/l festgestellt. Dies entspricht in etwa 0,5 Promille. Gegen den Betroffenen wurde ein Bußgeld von 250,- Euro und ein Fahrverbot von 1 Monat festgesetzt. Der Betroffene wendete sich gegen den Bußgeldbescheid. Er gab vor, am Abend zuvor ein alkoholisches Mixgetränk und wenige Minuten vor der Kontrolle die Hälfte einer 0,3 l Flasche Bier getrunken zu haben. Der Betroffene wurde freigesprochen. Nach dem der Entscheidung zugrundeliegenden Gutachten entspreche die durchgeführte Messung in keiner Weise den notwendigen Bedingungen, welche bei dem genannten Gerät vorgeschrieben sind, um eine sichere Messung zu gewährleisten. Es sei nach Trinkende eine Zeit von mindestens 20 Minuten vor der Messung vorgeschrieben. Erst danach sei sichergestellt, dass sich mögliche alkoholische Restsubstanzen soweit aus dem Mund entfernt haben, dass eine unzulässige Beeinflussung des Messergebnisses nicht mehr vorliegen kann. Direkt nach Trinkende könne es sonst zu Sprüngen in der Atemalkoholkonzentration kommen. Dies werde auch von der Gerätefirma in einem Merkblatt bestätigt. Da vorliegend die Bedingungen nicht eingehalten worden sind, sei nicht auszuschließen, dass die Atemalkoholkonzentration unter dem gemessenen Wert lag. Damit sei das Messergebnis nicht verwertbar.Dieses Urteil zeigt, dass man sich nicht alles gefallen lassen muss. Bei der Deutschen Anwaltauskunft kann man sich unter der bundesweit einheitlichen Rufnummer 0 18 05/18 18 05 (0,12 Euro pro Minute) Verkehrsrechts-Anwälte benennen oder sich direkt mit einem Verkehrsrechts-Anwalt in seiner Nähe verbinden lassen.
Berlin, 01.05.2003 (Nummer V 02/03)



