Wer den Sachverständigen beauftragt.

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Nach einem Unfall darf der Geschädigte grundsätzlich immer einen Sachverständigen mit der Erstattung eines Gutachtens zur Feststellung des Schadens an seinem Fahrzeug beauftragen. Ob er Erstattung der Kosten für das Gutachten verlangen kann, hängt aber davon ab, ob es sich um einen Haftpflicht- oder Kaskoschaden handelt.

Die deutsche Anwaltauskunft:
Darauf können Sie sich verlassen.

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Sobald Ihnen als Halter einer Fahrzeuges oder als Unfallbeteiligter "etwas passiert" ist, bekommen Sie unter der Deutschen Anwaltauskunft sofort Kontakt zu einem Verkehrsanwalt.

Was Sie beim Neuwagenkauf beachten sollten.

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Wenn der Käufer schon bei der Übergabe des Autos Mängel feststellt oder das Auto anders als bestellt geliefert wird, braucht der Käufer es nicht abzunehmen. Der Verkehrsanwalt berät den Käufer, welche Alternativen im konkreten Fall zur Verfügung stehen und für den Käufer wirtschaftlich sinnvoll sind.

Nach dem Verkehrsunfall.

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Am häufigsten beginnt die Arbeit der Verkehrsanwälte direkt nach einem Unfall: Anstatt sich in widersprüchliche Aussagen zu verstricken, können Sie direkt auf Ihren Verkehrsanwalt verweisen.

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In Verkehrsstrafsachen ist eine sachgerechte Verteidigung ohne Hilfe eines Verkehrsanwalts kaum möglich.

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Sobald Ihnen als Halter eines Fahrzeuges oder als Unfallbeteiligter »etwas passiert« ist, bekommen Sie unter der Deutschen Anwaltauskunft sofort Kontakt zu einem Verkehrsanwalt. Rufen Sie rechtzeitig an – bevor sich Ihre Situation verschlimmert...

Wer für den Schaden aufkommt.

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Als Eigentümer können Sie nach einem Unfall grundsätzlich selbst bestimmen, ob, wann, wie und von wem Sie Ihr Fahrzeug reparieren lassen wollen. Bitte informieren Sie sich über wesentliche Details zum Haftpflicht- und Kaskoschadensersatz in unserer Rubrik »Verkehrsunfall«.

Vorsicht auf Privatparkplätzen


Coburg/Berlin (DAV). Wer mit seinem Pkw auf einen privaten Parkplatz rangiert, darf nicht auf ein gefahrloses Befahren vertrauen. Er kann daher vom Eigentümer des Parkplatzes in der Regel keinen Schadensersatz verlangen, wenn er sein Fahrzeug beispielsweise an einer Metallabsperrung beschädigt. Auf eine entsprechende Entscheidung des Landgerichts Coburg vom 29. September 2008 (AZ: 33 S 70/08) weisen die Verkehrsrechtsanwälte des Deutschen Anwaltvereins (DAV) hin.Der Kläger wollte vor einem Restaurant mit seinem Auto rückwärts in eine Parkbucht stoßen. Um sich das Rangieren zu erleichtern, fuhr er erst vorwärts auf einen gegenüberliegenden Mitarbeiterparkplatz eines städtischen Betriebes. An diesem war nicht nur das Schild "nur für Betriebsangehörige", sondern auch ein metallener Parkplatzwächter angebracht. Obwohl dieser umgelegt und deshalb nur 13 cm hoch war, machte der Unterboden des Autos unliebsame Bekanntschaft mit ihm. Folge: Ein Schaden von rund 2500 Euro, den der Kläger von der Stadt ersetzt haben wollte.Mit diesem Anliegen hatte er jedoch keinen Erfolg. Das Gericht war der Auffassung, dass eine besondere „Verkehrssicherungspflicht“ der Beklagten für diesen Parkplatz nicht bestand. Aufgrund des für jedermann sichtbaren Hinweisschildes habe die Stadt nämlich zum Ausdruck gebracht, dass die Benutzung durch die Allgemeinheit nicht gestattet war. Auch wenn sich das Verbot ausdrücklich nur auf das Parken bezog, habe der Kläger nicht annehmen dürfen, dass die Stellfläche zum Rangieren freigegeben war. Wer einen Privatparkplatz befahre, müsse damit rechnen, dass Vorrichtungen installiert sind, die Unbefugte von der Benutzung der Parkfläche abhalten sollen.Gerade bei Unfällen ist es schwierig zu entscheiden, ob jemand für den Schaden aufkommt. Daher ist es wichtig, sich anwaltlicher Hilfe zu versichern. Verkehrsrechtsanwälte in der Nähe findet man unter www.verkehrsrecht.de oder unter 0 18 05 / 18 18 05 (Festnetzpreis: 14 Cent/min).

Berlin, 14.11.2008 (Nummer 42/08)

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