Vorsicht bei Park + Ride Parkplätzen - besonders in der Urlaubszeit
Berlin (DAV). Wer sein Fahrzeug auf kostenlosen Park and Ride Parkplätzen (P+R) abstellt, sollte sich über die dort geltenden Benutzungsbedingungen informieren. Auf dieses Urteil des Landgerichts München I (AZ: 20 S 20801/02) vom 18. Februar 2003 weist die Deutsche Anwaltauskunft hin.Das Gericht verurteilte eine Autofahrerin zu einer Vertragsstrafe von 500 Euro, weil sie ihr Fahrzeug dort 17 Tage abstellte. Die auf einer Tafel angebrachten Nutzungsbedingungen sahen vor, dass bei einem Abstellen des Fahrzeuges zwischen 01:30 und 03:30 Uhr jeweils 30 Euro pro Tag Vertragsstrafe anfielen. Nach Ansicht der Richter komme es dabei nicht darauf an, ob der Autofahrer die Tafel mit den Benutzungsbedingungen wahrgenommen hat. Auf diesen Umstand weist die Deutsche Anwaltauskunft gerade bei der Ferienreisezeit hin, da Bahnreisende oftmals ihre Fahrzeuge an P+R-Parkplätzen während der gesamten Urlaubsreise abstellen. Die Deutsche Anwaltauskunft benennt den kundigen Anwalt, bei dem man sich über seine Rechte und Pflichten erkundigen kann. Unter der bundesweit einheitlichen Rufnummer 0 18 05/18 18 05 (0,12 Euro pro Minute) oder im Internet unter www.anwaltauskunft.de bekommt man den Anwalt in der Nähe benannt. Im Bereich des Verkehrsrechts kann man sich auch direkt zu Bürozeiten mit einem Anwalt in der Nähe verbinden lassen.
Berlin, 01.07.2003 (Nummer 23/03)



