Wer den Sachverständigen beauftragt.

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Nach einem Unfall darf der Geschädigte grundsätzlich immer einen Sachverständigen mit der Erstattung eines Gutachtens zur Feststellung des Schadens an seinem Fahrzeug beauftragen. Ob er Erstattung der Kosten für das Gutachten verlangen kann, hängt aber davon ab, ob es sich um einen Haftpflicht- oder Kaskoschaden handelt.

Sie brauchen Beistand.

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In Verkehrsstrafsachen ist eine sachgerechte Verteidigung ohne Hilfe eines Verkehrsanwalts kaum möglich.

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Wer für den Schaden aufkommt.

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Als Eigentümer können Sie nach einem Unfall grundsätzlich selbst bestimmen, ob, wann, wie und von wem Sie Ihr Fahrzeug reparieren lassen wollen. Bitte informieren Sie sich über wesentliche Details zum Haftpflicht- und Kaskoschadensersatz in unserer Rubrik »Verkehrsunfall«.

Was Sie beim Neuwagenkauf beachten sollten.

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Wenn der Käufer schon bei der Übergabe des Autos Mängel feststellt oder das Auto anders als bestellt geliefert wird, braucht der Käufer es nicht abzunehmen. Der Verkehrsanwalt berät den Käufer, welche Alternativen im konkreten Fall zur Verfügung stehen und für den Käufer wirtschaftlich sinnvoll sind.

Nach dem Verkehrsunfall.

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Am häufigsten beginnt die Arbeit der Verkehrsanwälte direkt nach einem Unfall: Anstatt sich in widersprüchliche Aussagen zu verstricken, können Sie direkt auf Ihren Verkehrsanwalt verweisen.

Deutsche Anwaltauskunft: 24-Stunden-Service.

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Sobald Ihnen als Halter eines Fahrzeuges oder als Unfallbeteiligter »etwas passiert« ist, bekommen Sie unter der Deutschen Anwaltauskunft sofort Kontakt zu einem Verkehrsanwalt. Rufen Sie rechtzeitig an – bevor sich Ihre Situation verschlimmert...

Die deutsche Anwaltauskunft:
Darauf können Sie sich verlassen.

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Warnung vor Radarfallen: Kein Pardon für selbst ernannte Wohltäter - Radio-Durchsagen aber zulässig


SAARBRÜCKEN (DAV). Selbst ernannte Wohltäter, die Autofahrer vor Radarfallen warnen, stoßen im Gegensatz zu entsprechenden Radio-Durchsagen bei Verwaltung und Justiz auf wenig Gegenliebe. Das Verwaltungsgericht des Saarlands bestätigt in einem von den Verkehrsrechts-Anwälten des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitgeteilten Beschluss jetzt eine behördliche Verfügung, die es einem Mann unter Androhung eines Zwangsgeldes von 500 Euro untersagte, mit Schildern, Transparenten und Handzeichen auf Radarkontrollen hinzuweisen.Der Betroffene war unter anderem nahe einer aufgestellten Radar-Anlage mit einem Schild aufgetaucht, auf dem für die Autofahrer zu lesen stand: »Ich bin für Radarkontrollen!« Listigerweise hatte er den Wortteil »Radar« wesentlich größer als den übrigen Text geschrieben, so dass für sich nähernde Verkehrsteilnehmer nur »Radar« lesbar war.Durch dieses Verhalten habe der Mann »die ordnungsgemäße Durchführung präventiv-polizeilicher Aufgaben auf dem Gebiet der Verkehrsüberwachung beeinträchtigt«. stellten die Verwaltungsrichter fest. Auf den Einwand des Betroffenen, durch seinen schriftlichen Hinweis führen die Autofahrer an der betreffenden Stelle doch langsamer, entgegneten sie, verdeckte und nicht angekündigte Tempokontrollen sollten die Autofahrer dazu anhalten, sich »überall und jederzeit« und nicht nur am Kontrollpunkt an die vorgeschriebene Geschwindigkeit zu halten.Der Vergleich mit Radar-Warnmeldungen im Rundfunk sei nicht zulässig, meinte das Gericht. Diese Meldungen seien - im Gegensatz zum Einzelfall des Betroffenen - wegen ihres »unüberschaubar großen Adressatenkreises« geeignet, darauf hinzuweisen, dass jederzeit an den unterschiedlichsten Orten mit Geschwindigkeitskontrollen gerechnet werden müsse. Damit seien Radio-Durchsagen als »allgemeiner Appell an die Einhaltung von Geschwindigkeitsregelungen« zu verstehen.Mit anwaltlicher Hilfe kann man seine Chancen in einem Prozess feststellen lassen. Bei der Deutschen Anwaltauskunft kann man sich unter der bundesweit einheitlichen Rufnummer 0 18 05/18 18 05 (0,12 Euro pro Minute) Verkehrsrechts-Anwälte benennen oder sich direkt mit einem Verkehrsrechts-Anwalt in seiner Nähe verbinden lassen.Verwaltungsgericht des SaarlandsBeschluss vom 17. Februar 2004Aktenzeichen: 6 F 6/04

Berlin, 26.07.2004 (Nummer 21/04)

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