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In Verkehrsstrafsachen ist eine sachgerechte Verteidigung ohne Hilfe eines Verkehrsanwalts kaum möglich.

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Wer den Sachverständigen beauftragt.

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Nach einem Unfall darf der Geschädigte grundsätzlich immer einen Sachverständigen mit der Erstattung eines Gutachtens zur Feststellung des Schadens an seinem Fahrzeug beauftragen. Ob er Erstattung der Kosten für das Gutachten verlangen kann, hängt aber davon ab, ob es sich um einen Haftpflicht- oder Kaskoschaden handelt.

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Sobald Ihnen als Halter einer Fahrzeuges oder als Unfallbeteiligter "etwas passiert" ist, bekommen Sie unter der Deutschen Anwaltauskunft sofort Kontakt zu einem Verkehrsanwalt.

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Nach dem Verkehrsunfall.

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Am häufigsten beginnt die Arbeit der Verkehrsanwälte direkt nach einem Unfall: Anstatt sich in widersprüchliche Aussagen zu verstricken, können Sie direkt auf Ihren Verkehrsanwalt verweisen.

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Sobald Ihnen als Halter eines Fahrzeuges oder als Unfallbeteiligter »etwas passiert« ist, bekommen Sie unter der Deutschen Anwaltauskunft sofort Kontakt zu einem Verkehrsanwalt. Rufen Sie rechtzeitig an – bevor sich Ihre Situation verschlimmert...

Was Sie beim Neuwagenkauf beachten sollten.

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Wenn der Käufer schon bei der Übergabe des Autos Mängel feststellt oder das Auto anders als bestellt geliefert wird, braucht der Käufer es nicht abzunehmen. Der Verkehrsanwalt berät den Käufer, welche Alternativen im konkreten Fall zur Verfügung stehen und für den Käufer wirtschaftlich sinnvoll sind.

Wer für den Schaden aufkommt.

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Als Eigentümer können Sie nach einem Unfall grundsätzlich selbst bestimmen, ob, wann, wie und von wem Sie Ihr Fahrzeug reparieren lassen wollen. Bitte informieren Sie sich über wesentliche Details zum Haftpflicht- und Kaskoschadensersatz in unserer Rubrik »Verkehrsunfall«.

Wartepflicht bei Rettungsfahrzeugen


Berlin/Hamm (DAV). Bei Rettungsfahrzeugen müssen die Verkehrsteilnehmer die Fahrbahn räumen. Dabei müssen sie so lange warten, bis das Einsatzfahrzeug „durch“ ist. Der Fahrer des Rettungsfahrzeugs kann sich dabei seine Fahrbahn aussuchen. Dies ergibt sich aus einem Urteil des Oberlandesgerichts Hamm vom 20. März 2009 (AZ: I-9 U 187/08), wie die Verkehrsrechtsanwälte des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitteilen.Der Autofahrer fuhr auf einer Straße mit jeweils einer Spur pro Richtung. Auf dem Mittelstreifen befanden sich, unterbrochen von Bäumen, freie Bereiche. Als er ein von hinten herannahendes Einsatzfahrzeug bemerkte, fuhr er wie die meisten anderen Verkehrsteilnehmer auch auf den Mittelstreifen. Als er bemerkte, dass das Rettungsfahrzeug Schwierigkeiten haben könnte, am Heck eines vor ihm an der rechten Seite ausgewichenen Transporters vorbei zu kommen, wich er teilweise auf die Gegenfahrbahn aus, um mehr Platz zu schaffen. Da der Fahrer des Krankenwagens die mögliche Behinderung bereits bemerkt hatte, war dieser bereits auf die Gegenfahrbahn gewechselt. So kam es zur Kollision der beiden Fahrzeuge. Der Autofahrer wollte seinen Schaden von 1.500 Euro ersetzt bekommen, da er durch sein Ausweichmanöver auf die Gegenfahrbahn dem Notarztwagen das Durchkommen ermöglichen wollte.Der Kläger unterlag vor Gericht. Das Rettungsunternehmen treffe keine Schuld. Der Fahrer eines Einsatzfahrzeugs mit Blaulicht und Martinshorn könne frei wählen, welchen Weg er nehme. Daraus folge, dass der Wartepflichtige, der den Weg frei geräumt habe, erst dann wieder seine Position verändern dürfe, wenn er sicher sein könne, den Einsatzwagen dadurch nicht zu behindern. Er dürfe seine Position auch nicht verändern, um womöglich ein besseres Durchkommen zu ermöglichen. Die Entscheidung, welcher Weg der bessere wäre, obliege nicht ihm, sondern dem Fahrer des Notarztwagens. Er hätte sich vergewissern müssen, dass das Einsatzfahrzeug nicht die Gegenfahrbahn benutzen wollte und bei Verlassen des Mittelstreifens den Blinker betätigen müssen. Daher müsse er allein für den Schaden aufkommen. Eine Mithaftung wegen der Betriebsgefahr des Einsatzfahrzeugs scheide aus.Mehr Informationen rund um den Verkehrsunfall: www.schadenfix.de.

Berlin, 20.10.2009 (Nummer 39/09)

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