Was Sie beim Neuwagenkauf beachten sollten.

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Wenn der Käufer schon bei der Übergabe des Autos Mängel feststellt oder das Auto anders als bestellt geliefert wird, braucht der Käufer es nicht abzunehmen. Der Verkehrsanwalt berät den Käufer, welche Alternativen im konkreten Fall zur Verfügung stehen und für den Käufer wirtschaftlich sinnvoll sind.

Deutsche Anwaltauskunft: 24-Stunden-Service.

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Sobald Ihnen als Halter eines Fahrzeuges oder als Unfallbeteiligter »etwas passiert« ist, bekommen Sie unter der Deutschen Anwaltauskunft sofort Kontakt zu einem Verkehrsanwalt. Rufen Sie rechtzeitig an – bevor sich Ihre Situation verschlimmert...

Wer den Sachverständigen beauftragt.

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Nach einem Unfall darf der Geschädigte grundsätzlich immer einen Sachverständigen mit der Erstattung eines Gutachtens zur Feststellung des Schadens an seinem Fahrzeug beauftragen. Ob er Erstattung der Kosten für das Gutachten verlangen kann, hängt aber davon ab, ob es sich um einen Haftpflicht- oder Kaskoschaden handelt.

Nach dem Verkehrsunfall.

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Am häufigsten beginnt die Arbeit der Verkehrsanwälte direkt nach einem Unfall: Anstatt sich in widersprüchliche Aussagen zu verstricken, können Sie direkt auf Ihren Verkehrsanwalt verweisen.

Sie brauchen Beistand.

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In Verkehrsstrafsachen ist eine sachgerechte Verteidigung ohne Hilfe eines Verkehrsanwalts kaum möglich.

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Wer für den Schaden aufkommt.

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Als Eigentümer können Sie nach einem Unfall grundsätzlich selbst bestimmen, ob, wann, wie und von wem Sie Ihr Fahrzeug reparieren lassen wollen. Bitte informieren Sie sich über wesentliche Details zum Haftpflicht- und Kaskoschadensersatz in unserer Rubrik »Verkehrsunfall«.

Die deutsche Anwaltauskunft:
Darauf können Sie sich verlassen.

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Wer falsch blinkt, haftet allein


Berlin (DAV). Wer trotz nach rechts gesetzten Blinkers weiter geradeaus fährt und dadurch einen Unfall verursacht, muss unter Umständen allein für den Schaden aufkommen, auch wenn der Unfallgegner eigentlich hätte warten müssen. Darauf machen die Verkehrsrechtsanwälte im Deutschen Anwaltverein (DAV) aufmerksam. Sie verweisen dabei auf ein Urteil des Amtsgerichts Homburg vom 2. Mai 2006 (Aktenzeichen: 16 C 65/06).Ein Autofahrer hatte sein Blinklicht nach rechts gesetzt, war aber trotzdem auf der vorfahrtsberechtigten Straße geradeaus weiter gefahren. An der Straßenkreuzung fuhr eine wartepflichtige Autofahrerin aus einer Seitenstraße auf die Kreuzung. Sie war der Meinung, dass der Autofahrer nach rechts in die Seitenstraße einbiegen wollte. Als sein Fahrzeug geradeaus weiterfuhr, kam es zum Unfall.Das Gericht war der Meinung, dass der Wartepflichtige zwar besonders sorgfältig seine Wartepflicht beachten muss. Er müsse dabei aber grundsätzlich nicht mit groben Verkehrsverstößen des Vorfahrtsberechtigten rechnen. So dürfe er darauf vertrauen, dass der Vorfahrtsberechtigte, der den rechten Blinker setzt, auch nach rechts abbiegen wolle. Geschieht dies nicht, müsse der Vorfahrtsberechtigte allein für die Schäden haften.Grundsätzlich sollte man nach einem Verkehrsunfall stets anwaltlichen Rat suchen. Den Verkehrsrechtsanwalt in Ihrer Nähe vermittelt Ihnen die Deutsche Anwaltauskunft unter der Telefonnummer 018 05 18 18 05 (0,12 Euro pro Minute). Zu Bürozeiten kann man sich auch direkt mit einem im Verkehrsrecht kundigen Anwalt verbinden lassen.

Berlin, 14.09.2006 (Nummer 33/06)

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