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Sobald Ihnen als Halter einer Fahrzeuges oder als Unfallbeteiligter "etwas passiert" ist, bekommen Sie unter der Deutschen Anwaltauskunft sofort Kontakt zu einem Verkehrsanwalt.

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Deutsche Anwaltauskunft: 24-Stunden-Service.

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Sobald Ihnen als Halter eines Fahrzeuges oder als Unfallbeteiligter »etwas passiert« ist, bekommen Sie unter der Deutschen Anwaltauskunft sofort Kontakt zu einem Verkehrsanwalt. Rufen Sie rechtzeitig an – bevor sich Ihre Situation verschlimmert...

Wer für den Schaden aufkommt.

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Als Eigentümer können Sie nach einem Unfall grundsätzlich selbst bestimmen, ob, wann, wie und von wem Sie Ihr Fahrzeug reparieren lassen wollen. Bitte informieren Sie sich über wesentliche Details zum Haftpflicht- und Kaskoschadensersatz in unserer Rubrik »Verkehrsunfall«.

Sie brauchen Beistand.

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In Verkehrsstrafsachen ist eine sachgerechte Verteidigung ohne Hilfe eines Verkehrsanwalts kaum möglich.

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Wer den Sachverständigen beauftragt.

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Nach einem Unfall darf der Geschädigte grundsätzlich immer einen Sachverständigen mit der Erstattung eines Gutachtens zur Feststellung des Schadens an seinem Fahrzeug beauftragen. Ob er Erstattung der Kosten für das Gutachten verlangen kann, hängt aber davon ab, ob es sich um einen Haftpflicht- oder Kaskoschaden handelt.

Was Sie beim Neuwagenkauf beachten sollten.

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Wenn der Käufer schon bei der Übergabe des Autos Mängel feststellt oder das Auto anders als bestellt geliefert wird, braucht der Käufer es nicht abzunehmen. Der Verkehrsanwalt berät den Käufer, welche Alternativen im konkreten Fall zur Verfügung stehen und für den Käufer wirtschaftlich sinnvoll sind.

Nach dem Verkehrsunfall.

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Am häufigsten beginnt die Arbeit der Verkehrsanwälte direkt nach einem Unfall: Anstatt sich in widersprüchliche Aussagen zu verstricken, können Sie direkt auf Ihren Verkehrsanwalt verweisen.

Wer stark alkoholisiert einen Unfall verursacht haftet allein


Berlin (DAV). Wer betrunken mit mehr als 1,8 Promille am Steuer seines Fahrzeugs einschläft und einen Unfall verursacht, haftet allein, - auch wenn das liegengebliebene Fahrzeug, auf das er auffährt, nicht mit einer Warnblinkanlage gesichert war. Darauf weisen die Verkehrsrechtsanwälte im Deutschen Anwaltverein (DAV) hin. Sie beziehen sich dabei auf ein Urteil des Landgerichts Zweibrücken vom 12. September 2006 (Aktenzeichen: 1 O 308/05).Ein Autofahrer war auf der Autobahn auf ein liegengebliebenes Fahrzeug aufgefahren, dass am rechten Fahrbahnrand stand. An dieser Stelle verfügte die Autobahn über keinen Seitenstreifen. Allerdings war die Stelle mehrere Hundert Meter weit aus der Richtung des ankommenden Autofahrers gesehen einsehbar. Der Fahrer des liegengebliebenen Fahrzeugs hatte die Warnblinkanlage nicht angestellt, war aber gerade dabei, das Fahrzeug zu verlassen und ein Warndreieck aufzustellen, als der ankommende Autofahrer mit seinem Pkw auf das liegengebliebene Fahrzeug auffuhr.Bei der Unfallaufnahme stellte die Polizei fest, dass der aufgefahrene Autofahrer erheblich betrunken und nach seiner Aussage kurz eingeschlafen war.Bei Würdigung dieser Umstände hat das Landgericht ein Mitverschulden oder eine Gefährdungshaftung des Fahrers des liegengebliebenen Autos ausgeschlossen und eine alleinige Haftung des auffahrenden Autofahrers angenommen.Gerade bei Auffahrunfällen sollte man sich stets anwaltlicher Hilfe versichern. Einen Verkehrsrechtsanwalt in Ihrer Nähe vermittelt Ihnen die Deutsche Anwaltauskunft unter der bundesweiten Telefonnummer 0 18 05 - 18 18 05 (0,14 Euro pro Minute). Zu Bürozeiten können Sie sich auch direkt mit einem Anwalt verbinden lassen. Sie können aber auch selbst im Internet suchen unter www.verkehrsrecht.de.

Berlin, 20.03.2007 (Nummer 10/07)

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