Wer von der Grundstücksausfahrt auf die Straße fährt, haftet bei Unfall allein
Berlin (DAV). Ein aus einem Grundstück in den fließenden Verkehr fahrenderAutofahrer haftet bei einem Unfall allein, auch wenn der Unfallgegnerrückwärts von der Straße auf das Grundstück einfahren will. Darauf weisendie Verkehrsrechtsanwälte im Deutschen Anwaltverein (DAV) hin und beziehensich dabei auf ein Urteil des Amtsgerichts Gotha vom 19. Juli 2006 (Aktenzeichen: 2 C184/06).Eine Autofahrerin war im Begriff, von der Grundstückseinfahrt rückwärts aufdie Straße hinaus zu fahren. Zur gleichen Zeit wollte ein andererAutofahrer, von der Straße kommend, rückwärts in das Grundstück einfahren.Beide Fahrzeuge stießen noch im Bereich der Einfahrt zusammen.Das Amtsgericht sah die alleinige Verantwortung für den Unfall bei derhinausfahrenden Autofahrerein, da der fließende Verkehr auf der Straßegegenüber dem Ausfahrenden absoluten Vorrang habe. Zum fließenden Verkehrgehöre es auch, wenn ein Autofahrer von der Straße aus in dieselbeGrundstückseinfahrt hineinfahren will, aus der der Unfallgegner herausfährt.Die Autofahrerin hätte ihm also im gesamten Bereich der Straße und derGrundstückseinfahrt Vortritt lassen müssen. Sein Vorrecht, vergleichbar derVorfahrt an Kreuzungen und Einmündungen, erstrecke sich auch auf den Bereichder Grundstückseinfahrt, den der von der Straße Kommende benötigt, um dieStraße vollständig zu verlassen.Gerade bei Verkehrsunfällen sollte man sich stets anwaltlicher Hilfeversichern. Den Verkehrsrechtsanwalt in der Nähe finden Sie bei derDeutschen Anwaltauskunft unter der Telefonnummer 0 18 05 / 18 18 05 (0,14Euro pro Minute).
Berlin, 16.01.2007 (Nummer 03/07)



