Werkstatt muss korrekte Reparatur nachweisen
Bonn (DAV). Wenn bei einer Reparatur in einer Werkstatt das Auto beschädigt wird, muss nicht der Kunde nachweisen, dass der Schaden bei der Reparatur entstanden ist. Vielmehr muss die Werkstatt den Gegenbeweis erbringen, dass sie den Schaden nicht verursacht habe. Es kommt also zu einer »Umkehr der Beweislast«, erläutern die Verkehrsrechtsanwälte des Deutscher Anwaltvereins (DAV) mit Hinweis auf ein Urteil des Landgerichts Bonn vom 19. Oktober 2005 (Aktenzeichen: 5 S 154/05).In dem Fall brachte ein Kunde sein Auto für eine Inspektion in eine Werkstatt, die keine Fachwerkstatt war. Die Glühkerzen sollten ausgetauscht werden. Eine der Kerzen brach beim Austauschversuch ab. Für die Beseitigung des Schadens war eine Reparatur in einer Fachwerkstatt für 2.000,- Euro notwendig. Die Werkstatt wollte dies nicht bezahlen und »mauerte« vor Gericht. Sie behauptete lediglich, alle Sorgfaltspflichten beachtet zu haben.Das reichte den Richtern nicht. Zwar müsse grundsätzlich der Gläubiger seinen Anspruch nachweisen, doch komme es in diesem Fall zu einer »Umkehr der Beweislast«. Da der Geschädigte keinerlei Informationen und Kenntnisse über den Abriss der Glühkerze haben könne, müsse die Werkstatt ihre Unschuld nachweisen. Sie habe Kenntnis über alle maßgeblichen Tatsachen. Da sie zum Hergang aber nichts vorgetragen hatte, musste sie zahlen.Auch bei Streit mit einer Werkstatt hilft ein Rechtsanwalt. Einen Verkehrsrechtler nennt die Deutsche Anwaltauskunft unter der Rufnummer 0 18 05 / 18 18 05 (12 Cent/Min). Zu Bürozeiten kann man sich am Telefon auch kostenlos mit einem Anwalt verbinden lassen.
Berlin, 14.02.2006 (Nummer 06/06)



