Wer für den Schaden aufkommt.

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Als Eigentümer können Sie nach einem Unfall grundsätzlich selbst bestimmen, ob, wann, wie und von wem Sie Ihr Fahrzeug reparieren lassen wollen. Bitte informieren Sie sich über wesentliche Details zum Haftpflicht- und Kaskoschadensersatz in unserer Rubrik »Verkehrsunfall«.

Nach dem Verkehrsunfall.

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Am häufigsten beginnt die Arbeit der Verkehrsanwälte direkt nach einem Unfall: Anstatt sich in widersprüchliche Aussagen zu verstricken, können Sie direkt auf Ihren Verkehrsanwalt verweisen.

Die deutsche Anwaltauskunft:
Darauf können Sie sich verlassen.

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Sobald Ihnen als Halter einer Fahrzeuges oder als Unfallbeteiligter "etwas passiert" ist, bekommen Sie unter der Deutschen Anwaltauskunft sofort Kontakt zu einem Verkehrsanwalt.

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Wer den Sachverständigen beauftragt.

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Nach einem Unfall darf der Geschädigte grundsätzlich immer einen Sachverständigen mit der Erstattung eines Gutachtens zur Feststellung des Schadens an seinem Fahrzeug beauftragen. Ob er Erstattung der Kosten für das Gutachten verlangen kann, hängt aber davon ab, ob es sich um einen Haftpflicht- oder Kaskoschaden handelt.

Sie brauchen Beistand.

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In Verkehrsstrafsachen ist eine sachgerechte Verteidigung ohne Hilfe eines Verkehrsanwalts kaum möglich.

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Was Sie beim Neuwagenkauf beachten sollten.

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Wenn der Käufer schon bei der Übergabe des Autos Mängel feststellt oder das Auto anders als bestellt geliefert wird, braucht der Käufer es nicht abzunehmen. Der Verkehrsanwalt berät den Käufer, welche Alternativen im konkreten Fall zur Verfügung stehen und für den Käufer wirtschaftlich sinnvoll sind.

Deutsche Anwaltauskunft: 24-Stunden-Service.

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Sobald Ihnen als Halter eines Fahrzeuges oder als Unfallbeteiligter »etwas passiert« ist, bekommen Sie unter der Deutschen Anwaltauskunft sofort Kontakt zu einem Verkehrsanwalt. Rufen Sie rechtzeitig an – bevor sich Ihre Situation verschlimmert...

Werkstatt muss korrekte Reparatur nachweisen


Bonn (DAV). Wenn bei einer Reparatur in einer Werkstatt das Auto beschädigt wird, muss nicht der Kunde nachweisen, dass der Schaden bei der Reparatur entstanden ist. Vielmehr muss die Werkstatt den Gegenbeweis erbringen, dass sie den Schaden nicht verursacht habe. Es kommt also zu einer »Umkehr der Beweislast«, erläutern die Verkehrsrechtsanwälte des Deutscher Anwaltvereins (DAV) mit Hinweis auf ein Urteil des Landgerichts Bonn vom 19. Oktober 2005 (Aktenzeichen: 5 S 154/05).In dem Fall brachte ein Kunde sein Auto für eine Inspektion in eine Werkstatt, die keine Fachwerkstatt war. Die Glühkerzen sollten ausgetauscht werden. Eine der Kerzen brach beim Austauschversuch ab. Für die Beseitigung des Schadens war eine Reparatur in einer Fachwerkstatt für 2.000,- Euro notwendig. Die Werkstatt wollte dies nicht bezahlen und »mauerte« vor Gericht. Sie behauptete lediglich, alle Sorgfaltspflichten beachtet zu haben.Das reichte den Richtern nicht. Zwar müsse grundsätzlich der Gläubiger seinen Anspruch nachweisen, doch komme es in diesem Fall zu einer »Umkehr der Beweislast«. Da der Geschädigte keinerlei Informationen und Kenntnisse über den Abriss der Glühkerze haben könne, müsse die Werkstatt ihre Unschuld nachweisen. Sie habe Kenntnis über alle maßgeblichen Tatsachen. Da sie zum Hergang aber nichts vorgetragen hatte, musste sie zahlen.Auch bei Streit mit einer Werkstatt hilft ein Rechtsanwalt. Einen Verkehrsrechtler nennt die Deutsche Anwaltauskunft unter der Rufnummer 0 18 05 / 18 18 05 (12 Cent/Min). Zu Bürozeiten kann man sich am Telefon auch kostenlos mit einem Anwalt verbinden lassen.

Berlin, 14.02.2006 (Nummer 06/06)

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