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In Verkehrsstrafsachen ist eine sachgerechte Verteidigung ohne Hilfe eines Verkehrsanwalts kaum möglich.

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Sobald Ihnen als Halter eines Fahrzeuges oder als Unfallbeteiligter »etwas passiert« ist, bekommen Sie unter der Deutschen Anwaltauskunft sofort Kontakt zu einem Verkehrsanwalt. Rufen Sie rechtzeitig an – bevor sich Ihre Situation verschlimmert...

Was Sie beim Neuwagenkauf beachten sollten.

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Wenn der Käufer schon bei der Übergabe des Autos Mängel feststellt oder das Auto anders als bestellt geliefert wird, braucht der Käufer es nicht abzunehmen. Der Verkehrsanwalt berät den Käufer, welche Alternativen im konkreten Fall zur Verfügung stehen und für den Käufer wirtschaftlich sinnvoll sind.

Wer den Sachverständigen beauftragt.

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Nach einem Unfall darf der Geschädigte grundsätzlich immer einen Sachverständigen mit der Erstattung eines Gutachtens zur Feststellung des Schadens an seinem Fahrzeug beauftragen. Ob er Erstattung der Kosten für das Gutachten verlangen kann, hängt aber davon ab, ob es sich um einen Haftpflicht- oder Kaskoschaden handelt.

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Wer für den Schaden aufkommt.

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Als Eigentümer können Sie nach einem Unfall grundsätzlich selbst bestimmen, ob, wann, wie und von wem Sie Ihr Fahrzeug reparieren lassen wollen. Bitte informieren Sie sich über wesentliche Details zum Haftpflicht- und Kaskoschadensersatz in unserer Rubrik »Verkehrsunfall«.

Nach dem Verkehrsunfall.

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Am häufigsten beginnt die Arbeit der Verkehrsanwälte direkt nach einem Unfall: Anstatt sich in widersprüchliche Aussagen zu verstricken, können Sie direkt auf Ihren Verkehrsanwalt verweisen.

»Zitronenauto« darf zurückgegeben werden


MÜNSTER (DAV). Wer ein so genanntes Zitronenauto mit zahlreichen Mängeln erwirbt, darf das Fahrzeug zurück geben und vom Händler einen fehlerfreien Wagen verlangen. Dies ergibt sich aus einem Urteil des Landgerichts Münster, auf das die Verkehrsrechts-Anwälte (Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht im Deutschen Anwaltverein - DAV) hinweisen.In dem entschiedenen Fall hatte ein Mann beim Autokauf richtig Pech gehabt. Zu den acht in der Klage aufgelisteten Fehlern zählten ein unrunder Motorenlauf wegen eines Fehlers in der Motorsteuerung, ein Defekt an der Auspuffanlage, ein zitterndes Lenkrad bei 120 bis 130 Stundenkilometer einen unrunden Lauf, Verarbeitungsmängel am Panoramadach, an den Vordertüren und am Beifahrersitz sowie Knarr-Geräusche.Nach mehreren Reparaturbemühungen forderte der Kläger die Nachlieferung eines mängelfreien Wagens. Das Verlangen lehnte die Händlerfirma mit dem Argument ab, dies sei unverhältnismäßig. Stattdessen solle der gekaufte Wagen nachgebessert werden. Darauf aber wollte sich der Kläger nicht einlassen.Das Gericht gab ihm Recht: Angesichts der Vielzahl zum Teil gravierender Fehler könne ihm nicht zugemutet werden, sich mit einer Nachbesserung zufrieden zu geben. »Das ausgelieferte Fahrzeug weist derartig viele Mängel auf, dass man von einem Zitronenauto sprechen kann«. hieß es in dem Urteil. Die beklagte Firma könne sich deshalb auch nicht auf eine behauptete Unverhältnismäßigkeit berufen.Dies zeigt, dass man sich nicht alles gefallen lassen muss. Bei der Deutschen Anwaltauskunft kann man sich unter der bundesweit einheitlichen Rufnummer 0 18 05 / 18 18 05 (0,12 Euro pro Minute) Verkehrsrechts-Anwälte benennen oder sich direkt mit einem Verkehrsrechts-Anwalt in seiner Nähe verbinden lassen. Oder man sucht im Internet unter www.anwaltauskunft.de. Landgericht MünsterUrteil vom 7. Januar 2004Aktenzeichen: 2 O 603/02

Berlin, 25.05.2004 (Nummer 13/04)

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