Die deutsche Anwaltauskunft:
Darauf können Sie sich verlassen.

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0180 5 18 18 05

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Sobald Ihnen als Halter einer Fahrzeuges oder als Unfallbeteiligter "etwas passiert" ist, bekommen Sie unter der Deutschen Anwaltauskunft sofort Kontakt zu einem Verkehrsanwalt.

Wer für den Schaden aufkommt.

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Als Eigentümer können Sie nach einem Unfall grundsätzlich selbst bestimmen, ob, wann, wie und von wem Sie Ihr Fahrzeug reparieren lassen wollen. Bitte informieren Sie sich über wesentliche Details zum Haftpflicht- und Kaskoschadensersatz in unserer Rubrik »Verkehrsunfall«.

Nach dem Verkehrsunfall.

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Am häufigsten beginnt die Arbeit der Verkehrsanwälte direkt nach einem Unfall: Anstatt sich in widersprüchliche Aussagen zu verstricken, können Sie direkt auf Ihren Verkehrsanwalt verweisen.

Was Sie beim Neuwagenkauf beachten sollten.

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Wenn der Käufer schon bei der Übergabe des Autos Mängel feststellt oder das Auto anders als bestellt geliefert wird, braucht der Käufer es nicht abzunehmen. Der Verkehrsanwalt berät den Käufer, welche Alternativen im konkreten Fall zur Verfügung stehen und für den Käufer wirtschaftlich sinnvoll sind.

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Deutsche Anwaltauskunft: 24-Stunden-Service.

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Sobald Ihnen als Halter eines Fahrzeuges oder als Unfallbeteiligter »etwas passiert« ist, bekommen Sie unter der Deutschen Anwaltauskunft sofort Kontakt zu einem Verkehrsanwalt. Rufen Sie rechtzeitig an – bevor sich Ihre Situation verschlimmert...

Wer den Sachverständigen beauftragt.

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Nach einem Unfall darf der Geschädigte grundsätzlich immer einen Sachverständigen mit der Erstattung eines Gutachtens zur Feststellung des Schadens an seinem Fahrzeug beauftragen. Ob er Erstattung der Kosten für das Gutachten verlangen kann, hängt aber davon ab, ob es sich um einen Haftpflicht- oder Kaskoschaden handelt.

Sie brauchen Beistand.

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In Verkehrsstrafsachen ist eine sachgerechte Verteidigung ohne Hilfe eines Verkehrsanwalts kaum möglich.

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Zur Reisezeit: Verkehrsunfall im Ausland - Schadensersatzansprüche können in Deutschland durchgesetzt werden


Berlin (DAV). Lange war die Urlaubsreise geplant. Das Auto ist vollgepackt und die Freude groß. Nach einem Verkehrsunfall im Urlaubsland und dem folgenden Ärger mit der Versicherung ist die Erholung aber schnell verflogen. Bei Unfällen innerhalb der Europäischen Union müssen sich die Geschädigten wenigstens nicht mehr mit dem Schuldigen und dessen Versicherung im Ausland streiten und das zur Not auch noch in Spanisch. Dies teilt die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV) mit.Seit 2003 können Geschädigte ihre Schadensersatzansprüche im Heimatland bei einem »Schadensregulierungsbeauftragten« des ausländischen Haftpflichtversicherers geltend machen. Ein Beispiel: Ein deutscher Tourist wird mit seinem in Deutschland zugelassenen Fahrzeug in Rom in einen Unfall verwickelt. Den Unfall hat der italienische Fahrer eines in Italien zugelassenen Fahrzeuges verschuldet. Hier können die Ansprüche des Touristen bei einem Regulierungsbeauftragten der italienischen Kfz-Haftpflichtversicherung in Deutschland geltend gemacht werden. Der Regulierungsbeauftragte muss innerhalb von drei Monaten zahlen oder begründen, warum die ausländische Versicherung nicht zur Zahlung verpflichtet ist, so die Verkehrsrechtsanwälte im DAV. Wenn kein Regulierungsbeauftragter benannt wird, oder wenn dieser nicht innerhalb der drei Monate reagiert, kann sich der Geschädigte an die Entschädigungsstelle bei der Verkehrsopferhilfe in Hamburg wenden.Wegen der Höhe der Schäden gilt weiterhin das Schadensrecht des Unfallortes. Dem Touristen in Rom werden seine Schäden also nach italienischem Recht ersetzt. Beispielsweise die Wertminderung des Autos, das als »Unfallwagen« schlechter weiterverkauft werden kann, werde in Italien regelmäßig nicht ersetzt.Da auch die Rechtsanwaltskosten anders als in Deutschland nicht überall von der Versicherung des Schuldigen gezahlt werden müssen, empfiehlt es sich, sich den Anwalt in der Nähe bei der Deutsche Anwaltauskunft unter der bundesweit einheitlichen Rufnummer 01805 181805 (0,12 Euro pro Minute) benennen zu lassen.

Berlin, 15.06.2005 (Nummer V 04/05)

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