Nach dem Verkehrsunfall.

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Am häufigsten beginnt die Arbeit der Verkehrsanwälte direkt nach einem Unfall: Anstatt sich in widersprüchliche Aussagen zu verstricken, können Sie direkt auf Ihren Verkehrsanwalt verweisen.

Wer für den Schaden aufkommt.

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Als Eigentümer können Sie nach einem Unfall grundsätzlich selbst bestimmen, ob, wann, wie und von wem Sie Ihr Fahrzeug reparieren lassen wollen. Bitte informieren Sie sich über wesentliche Details zum Haftpflicht- und Kaskoschadensersatz in unserer Rubrik »Verkehrsunfall«.

Sie brauchen Beistand.

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In Verkehrsstrafsachen ist eine sachgerechte Verteidigung ohne Hilfe eines Verkehrsanwalts kaum möglich.

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Die deutsche Anwaltauskunft:
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Sobald Ihnen als Halter einer Fahrzeuges oder als Unfallbeteiligter "etwas passiert" ist, bekommen Sie unter der Deutschen Anwaltauskunft sofort Kontakt zu einem Verkehrsanwalt.

Was Sie beim Neuwagenkauf beachten sollten.

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Wenn der Käufer schon bei der Übergabe des Autos Mängel feststellt oder das Auto anders als bestellt geliefert wird, braucht der Käufer es nicht abzunehmen. Der Verkehrsanwalt berät den Käufer, welche Alternativen im konkreten Fall zur Verfügung stehen und für den Käufer wirtschaftlich sinnvoll sind.

Wer den Sachverständigen beauftragt.

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Nach einem Unfall darf der Geschädigte grundsätzlich immer einen Sachverständigen mit der Erstattung eines Gutachtens zur Feststellung des Schadens an seinem Fahrzeug beauftragen. Ob er Erstattung der Kosten für das Gutachten verlangen kann, hängt aber davon ab, ob es sich um einen Haftpflicht- oder Kaskoschaden handelt.

Deutsche Anwaltauskunft: 24-Stunden-Service.

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Sobald Ihnen als Halter eines Fahrzeuges oder als Unfallbeteiligter »etwas passiert« ist, bekommen Sie unter der Deutschen Anwaltauskunft sofort Kontakt zu einem Verkehrsanwalt. Rufen Sie rechtzeitig an – bevor sich Ihre Situation verschlimmert...

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Zusicherung »Originalmotor« umfasst auch »Chip-Tuning«


DÜSSELDORF (DAV). Die vertragliche Zusicherung, ein Gebrauchtfahrzeug habe noch den Originalmotor, wird durch ein erlaubtes sogenanntes Chip-Tuning nicht unwirksam. Dies hat das Oberlandesgericht Düsseldorf in einem Urteil entschieden, das die Verkehrsrechts-Anwälte im Deutschen Anwaltverein (DAV) veröffentlicht haben.Das OLG stellte fest, ein zusätzliches elektronisches Steuergerät verändere zwar die Motorleistung. Sofern beides jedoch im Fahrzeugbrief eingetragen sei, sei die vorhandene Betriebserlaubnis nicht erloschen oder es sei eine Einzelbetriebserlaubnis erteilt. In jedem Fall aber handele es sich um einen vom Werk für diesen Fahrzeugtyp vorgesehenen Originalmotor. An dessen Eigenschaft sei nichts verändert worden, sondern lediglich an der Motorleistung. Im zu Grunde liegenden Fall musste der Verkäufer eines Gebrauchtwagens den Einwand des Käufers, es sei eine vertragliche Vereinbarung missachtet worden, nicht hinnehmen.Die Richter wiesen zugleich das Vorbringen des Käufers zurück, der Verkäufer habe einen Unfallschaden verschwiegen. Sie kamen zu dem Ergebnis, es habe sich an dem Fahrzeug nach knapp 70.000 gefahrenen Kilometern lediglich um »Bagatellschäden« gehandelt, wie sie üblicherweise durch »Kleinst-Kollisionen« aufträten. Zwar hätten die Beseitigungskosten zum Teil über 500 Euro betragen. Aber, so die Richter: »Angesichts der schon beim Austausch von Stoßstangen anfallenden Lackierkosten kann eine Überschreitung der Bagatellgrenze nicht angenommen werden.«Mit anwaltlicher Hilfe kann man seine Chancen in einem Prozess feststellen lassen. Bei der Deutschen Anwaltauskunft kann man sich unter der bundesweit einheitlichen Rufnummer 0 18 05/18 18 05 (0,12 Euro pro Minute) Verkehrsrechts-Anwälte benennen oder sich direkt mit einem Verkehrsrechts-Anwalt in seiner Nähe verbinden lassen.Oberlandesgericht DüsseldorfUrteil vom 3. Dezember 2004Aktenzeichen: 14 U 33/04

Berlin, 22.06.2005 (Nummer 17/05)

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