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Sobald Ihnen als Halter einer Fahrzeuges oder als Unfallbeteiligter "etwas passiert" ist, bekommen Sie unter der Deutschen Anwaltauskunft sofort Kontakt zu einem Verkehrsanwalt.

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In Verkehrsstrafsachen ist eine sachgerechte Verteidigung ohne Hilfe eines Verkehrsanwalts kaum möglich.

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Wer für den Schaden aufkommt.

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Als Eigentümer können Sie nach einem Unfall grundsätzlich selbst bestimmen, ob, wann, wie und von wem Sie Ihr Fahrzeug reparieren lassen wollen. Bitte informieren Sie sich über wesentliche Details zum Haftpflicht- und Kaskoschadensersatz in unserer Rubrik »Verkehrsunfall«.

Was Sie beim Neuwagenkauf beachten sollten.

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Wenn der Käufer schon bei der Übergabe des Autos Mängel feststellt oder das Auto anders als bestellt geliefert wird, braucht der Käufer es nicht abzunehmen. Der Verkehrsanwalt berät den Käufer, welche Alternativen im konkreten Fall zur Verfügung stehen und für den Käufer wirtschaftlich sinnvoll sind.

Nach dem Verkehrsunfall.

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Am häufigsten beginnt die Arbeit der Verkehrsanwälte direkt nach einem Unfall: Anstatt sich in widersprüchliche Aussagen zu verstricken, können Sie direkt auf Ihren Verkehrsanwalt verweisen.

Deutsche Anwaltauskunft: 24-Stunden-Service.

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Sobald Ihnen als Halter eines Fahrzeuges oder als Unfallbeteiligter »etwas passiert« ist, bekommen Sie unter der Deutschen Anwaltauskunft sofort Kontakt zu einem Verkehrsanwalt. Rufen Sie rechtzeitig an – bevor sich Ihre Situation verschlimmert...

Wer den Sachverständigen beauftragt.

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Nach einem Unfall darf der Geschädigte grundsätzlich immer einen Sachverständigen mit der Erstattung eines Gutachtens zur Feststellung des Schadens an seinem Fahrzeug beauftragen. Ob er Erstattung der Kosten für das Gutachten verlangen kann, hängt aber davon ab, ob es sich um einen Haftpflicht- oder Kaskoschaden handelt.

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Zwei Jahre nach der Tat: Keine erhöhte Geldbuße beim Absehen von Fahrverbot


Berlin/Hamm (DAV). In einem Rechtsbeschwerdeverfahren ist es generell möglich, von einem bereits erlassenen Fahrverbot abzusehen, dafür aber die verhängte Geldbuße zu erhöhen. Ein solche Erhöhung kommt aber grundsätzlich nicht in Betracht, wenn zwischen der Tat und dem Gerichtsurteil ein großer zeitlicher Abstand liegt. Auf diesen Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 02. Juli 2007 (Az. 3 Ss OWi/360/07) weisen die Verkehrsrechtsanwälte des Deutschen Anwaltvereins (DAV) hin.Eine Frau war wegen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit vom Amtsgericht zu einer Geldbuße von 150 Euro und einem einmonatigen Fahrverbot verurteilt worden. Dagegen hatte sie Rechtsbeschwerde eingelegt. Der Fall musste erneut beim Amtsgericht verhandelt werden. Nun wurde die Frau zu einer Geldbuße von 300 Euro verurteilt, ein Fahrverbot wurde nicht mehr verhängt. Auch gegen dieses Urteil legte die Klägerin Rechtsbeschwerde ein. Das OLG wies diese unter der Voraussetzung ab, dass die Summe auf 150 Euro herabgesetzt würde.Grundsätzlich sei es möglich, die Geldbuße zu erhöhen, wenn das Fahrverbot entfiele. Im vorliegenden Fall sei dies jedoch nicht der Fall. Seit der Tat seien zwei Jahre vergangen und das bedeute, die „Denkzettel- und Warnungsfunktion" eines Fahrverbots sei nicht mehr gegeben. Damit entfalle aber auch die Rechtfertigung, die Geldbuße im Gegenzug zu erhöhen.Oft lohnt es sich, gegen ein Urteil Rechtsbeschwerde einzulegen. Dabei hilft ein Anwalt. Einen Verkehrsrechtsanwalt in der Nähe benennt die Deutsche Anwaltauskunft unter der Telefonnummer 0 18 05 / 18 18 05 (0,14 EUR/Min). Zu Bürozeiten können Sie sich auch direkt mit einem Verkehrsrechtsanwalt verbinden lassen.

Berlin, 16.10.2007 (Nummer 39/07)

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