Deutsche Anwaltauskunft: 24-Stunden-Service.

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Sobald Ihnen als Halter eines Fahrzeuges oder als Unfallbeteiligter »etwas passiert« ist, bekommen Sie unter der Deutschen Anwaltauskunft sofort Kontakt zu einem Verkehrsanwalt. Rufen Sie rechtzeitig an – bevor sich Ihre Situation verschlimmert...

Was Sie beim Neuwagenkauf beachten sollten.

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Wenn der Käufer schon bei der Übergabe des Autos Mängel feststellt oder das Auto anders als bestellt geliefert wird, braucht der Käufer es nicht abzunehmen. Der Verkehrsanwalt berät den Käufer, welche Alternativen im konkreten Fall zur Verfügung stehen und für den Käufer wirtschaftlich sinnvoll sind.

Sie brauchen Beistand.

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In Verkehrsstrafsachen ist eine sachgerechte Verteidigung ohne Hilfe eines Verkehrsanwalts kaum möglich.

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Wer den Sachverständigen beauftragt.

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Nach einem Unfall darf der Geschädigte grundsätzlich immer einen Sachverständigen mit der Erstattung eines Gutachtens zur Feststellung des Schadens an seinem Fahrzeug beauftragen. Ob er Erstattung der Kosten für das Gutachten verlangen kann, hängt aber davon ab, ob es sich um einen Haftpflicht- oder Kaskoschaden handelt.

Nach dem Verkehrsunfall.

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Am häufigsten beginnt die Arbeit der Verkehrsanwälte direkt nach einem Unfall: Anstatt sich in widersprüchliche Aussagen zu verstricken, können Sie direkt auf Ihren Verkehrsanwalt verweisen.

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Darauf können Sie sich verlassen.

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Wer für den Schaden aufkommt.

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Als Eigentümer können Sie nach einem Unfall grundsätzlich selbst bestimmen, ob, wann, wie und von wem Sie Ihr Fahrzeug reparieren lassen wollen. Bitte informieren Sie sich über wesentliche Details zum Haftpflicht- und Kaskoschadensersatz in unserer Rubrik »Verkehrsunfall«.

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Zwei Ordnungswidrigkeiten in Tateinheit - nur ein Verwarngeld


Bonn/Berlin (DAV). Wenn ein Autofahrer das Verwarnungsgeld für eine Ordnungswidrigkeit akzeptiert, dann ist der Fall damit vom Tisch! Kommt es dann trotzdem zu einem weiteren Verfahren für eine zweite Ordnungswidrigkeit, die er zeitgleich mit der ersten begangen hat, so ist dieses Verfahren einzustellen. Dies teilt die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mit Berufung auf den Beschluss des Amtsgerichts Bonn vom 10. November 2006 mit (AZ: 78 OWi 117 Js 1630/06 - 350/06).Im vorliegenden Fall hatte der Betroffene das Verwarngeld für das Fahren mit überhöhter Geschwindigkeit akzeptiert. Gleichzeitig mit der Geschwindigkeitsüberschreitung hatte er einen so genannten Handyverstoß begangen. Das Bußgeldverfahren hierfür wurde eingestellt. Da die beiden Ordnungswidrigkeiten in Tateinheit begangen worden seien und der Betroffene das Verwarngeld für die Geschwindigkeitsüberschreitung angenommen habe, könne der Handyverstoß nicht mehr gesondert zum Gegenstand eines Bußgeldverfahrens gemacht werden.

Berlin, 15.11.2007 (Nummer 43/07)

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