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In Verkehrsstrafsachen ist eine sachgerechte Verteidigung ohne Hilfe eines Verkehrsanwalts kaum möglich.

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Sobald Ihnen als Halter einer Fahrzeuges oder als Unfallbeteiligter "etwas passiert" ist, bekommen Sie unter der Deutschen Anwaltauskunft sofort Kontakt zu einem Verkehrsanwalt.

Wer den Sachverständigen beauftragt.

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Nach einem Unfall darf der Geschädigte grundsätzlich immer einen Sachverständigen mit der Erstattung eines Gutachtens zur Feststellung des Schadens an seinem Fahrzeug beauftragen. Ob er Erstattung der Kosten für das Gutachten verlangen kann, hängt aber davon ab, ob es sich um einen Haftpflicht- oder Kaskoschaden handelt.

Nach dem Verkehrsunfall.

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Am häufigsten beginnt die Arbeit der Verkehrsanwälte direkt nach einem Unfall: Anstatt sich in widersprüchliche Aussagen zu verstricken, können Sie direkt auf Ihren Verkehrsanwalt verweisen.

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Sobald Ihnen als Halter eines Fahrzeuges oder als Unfallbeteiligter »etwas passiert« ist, bekommen Sie unter der Deutschen Anwaltauskunft sofort Kontakt zu einem Verkehrsanwalt. Rufen Sie rechtzeitig an – bevor sich Ihre Situation verschlimmert...

Wer für den Schaden aufkommt.

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Als Eigentümer können Sie nach einem Unfall grundsätzlich selbst bestimmen, ob, wann, wie und von wem Sie Ihr Fahrzeug reparieren lassen wollen. Bitte informieren Sie sich über wesentliche Details zum Haftpflicht- und Kaskoschadensersatz in unserer Rubrik »Verkehrsunfall«.

Was Sie beim Neuwagenkauf beachten sollten.

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Wenn der Käufer schon bei der Übergabe des Autos Mängel feststellt oder das Auto anders als bestellt geliefert wird, braucht der Käufer es nicht abzunehmen. Der Verkehrsanwalt berät den Käufer, welche Alternativen im konkreten Fall zur Verfügung stehen und für den Käufer wirtschaftlich sinnvoll sind.

Zweitschlüssel weg, Auto gestohlen - aber keine Fahrlässigkeit


CELLE (DAV). Ein Versicherungsnehmer ist nicht verpflichtet, nach einem Einbruch sofort zu prüfen, ob der Zweitschlüssel für sein Auto entwendet worden ist. Benutzt er den Wagen weiter, ohne von dem Verlust zu wissen, kann ihm die Versicherung bei einem Diebstahl des Autos keine grobe Fahrlässigkeit vorwerfen und die Leistung verweigern, entschied das Oberlandesgericht Hamm. Das Urteil wurde jetzt von der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV) veröffentlicht.Einem Zahnarzt war - ohne dass er dies bemerkt hatte - offenbar bei einem Einbruch in seine Praxis der Zweitschlüssel für sein Luxus-Fahrzeug gestohlen worden. Diese »Keyless-Go«-Karte hatte in einem unverschlossenen Spind im Aufenthaltsraum gelegen. Zehn Tage später war auch das teure Auto verschwunden. Der Mediziner verlangte nun Ersatz von seiner Teilkaskoversicherung. Die weigerte sich zu zahlen und berief sich auf fahrlässiges Verhalten des Versicherten.Das OLG kam zu einem anderen Ergebnis und verurteilte die Versicherung, den Schaden zu begleichen. Das Aufbewahren der Karte in dem Praxis-Spind sei nicht zu beanstanden, weil der Arzt nicht damit habe rechnen müssen, dass sich in Anwesenheit des Personals jemand an dem Schrank zu schaffen mache. Ansonsten gebe es auch keinen Unterschied zur Schlüssel-Aufbewahrung in der verschlossenen Privatwohnung. Zum anderen habe keine Verpflichtung des Mediziners bestanden, nach dem Zweitschlüssel zu suchen - zumal bei dem Praxis-Einbruch auf den ersten Blick nichts gestohlen wurde, weil die Täter offenbar gestört worden waren.Von daher sei ihm auch nicht zum Vorwurf zu machen, dass er sein Auto weiter benutzt und eine Deaktivierung der »Keyless-Go«-Karte unterlassen habe, meinten die Richter. Grobe Fahrlässigkeit sei nur anzunehmen, wenn jemand von der Entwendung seines Zweitschlüssels wisse und er dennoch keinerlei Sicherungsmaßnahmen treffe.Ein Anwalt oder eine Anwältin klärt darüber auf, welche Chancen man in einem Prozess hat. Den nicht nur im Verkehrsrecht versierten Anwalt benennt die Deutsche Anwaltauskunft unter der bundesweit einheitlichen Rufnummer 0 18 05 / 18 18 05 (0,12 Euro pro Minute). Zu Bürozeiten kann man sich über die angegebene Rufnummer auch direkt mit einem Verkehrsrechtsanwalt verbinden lassen.Oberlandesgericht CelleUrteil vom 23. September 2004Aktenzeichen: 8 U 128/03

Berlin, 22.02.2005 (Nummer 05/05)

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