Wer den Sachverständigen beauftragt.

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Nach einem Unfall darf der Geschädigte grundsätzlich immer einen Sachverständigen mit der Erstattung eines Gutachtens zur Feststellung des Schadens an seinem Fahrzeug beauftragen. Ob er Erstattung der Kosten für das Gutachten verlangen kann, hängt aber davon ab, ob es sich um einen Haftpflicht- oder Kaskoschaden handelt.

Was Sie beim Neuwagenkauf beachten sollten.

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Wenn der Käufer schon bei der Übergabe des Autos Mängel feststellt oder das Auto anders als bestellt geliefert wird, braucht der Käufer es nicht abzunehmen. Der Verkehrsanwalt berät den Käufer, welche Alternativen im konkreten Fall zur Verfügung stehen und für den Käufer wirtschaftlich sinnvoll sind.

Wer für den Schaden aufkommt.

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Als Eigentümer können Sie nach einem Unfall grundsätzlich selbst bestimmen, ob, wann, wie und von wem Sie Ihr Fahrzeug reparieren lassen wollen. Bitte informieren Sie sich über wesentliche Details zum Haftpflicht- und Kaskoschadensersatz in unserer Rubrik »Verkehrsunfall«.

Nach dem Verkehrsunfall.

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Am häufigsten beginnt die Arbeit der Verkehrsanwälte direkt nach einem Unfall: Anstatt sich in widersprüchliche Aussagen zu verstricken, können Sie direkt auf Ihren Verkehrsanwalt verweisen.

Die deutsche Anwaltauskunft:
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Sobald Ihnen als Halter einer Fahrzeuges oder als Unfallbeteiligter "etwas passiert" ist, bekommen Sie unter der Deutschen Anwaltauskunft sofort Kontakt zu einem Verkehrsanwalt.

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In Verkehrsstrafsachen ist eine sachgerechte Verteidigung ohne Hilfe eines Verkehrsanwalts kaum möglich.

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Sobald Ihnen als Halter eines Fahrzeuges oder als Unfallbeteiligter »etwas passiert« ist, bekommen Sie unter der Deutschen Anwaltauskunft sofort Kontakt zu einem Verkehrsanwalt. Rufen Sie rechtzeitig an – bevor sich Ihre Situation verschlimmert...

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Im Haftpflichtschadensfall.

Wenn nach einem Unfall der Schädiger beziehungsweise dessen Haftpflichtversicherer den Schaden bezahlen muss (den so genannten Haftpflichtschadenfall), darf der Geschädigte grundsätzlich einen technischen Sachverständigen seines Vertrauens mit der Feststellung des Schadens beauftragen. Er sollte dies auch regelmäßig tun, weil sonst die Gefahr besteht, dass der Schaden nicht beweiskräftig oder umfassend festgestellt wird.

Ausnahmsweise muss der Schädiger/Haftpflichtversicherer nicht die Kosten des Haftpflichtschadengutachtens bezahlen, wenn der Schaden ganz geringfügig und auch für einen Laien leicht zu bemessen ist (sogenannte Bagatellschaden), beispielsweise wenn nur ein Kratzer im Lack oder eine kleine Beule oder ein minimaler Aufprall auf die Stoßstange vorliegen. Dann stünden die Kosten des Sachverständigengutachtens in keinem Verhältnis zum Schaden. Als grober Anhaltspunkt für einen Bagatellschaden gilt nach der Rechtsprechung: der erforderliche Reparaturaufwand beträgt weniger als 500 bis 600 Euro und eine merkantile Wertminderung des Fahrzeugs aufgrund der Reparatur kommt nicht in Betracht.

Der Geschädigte darf einen Gutachter seiner Wahl auch mit der Erstattung eines Unfallschadengutachtens beauftragen, wenn der Schädiger oder dessen Versicherer bereits einen anderen Gutachter beauftragt hat oder dessen Gutachten bereits vorliegt. Der Geschädigte muss auch nicht den vom Versicherer empfohlenen Gutachter auswählen.

 
Der Geschädigte sollte auf jeden Fall seinen Verkehrsanwalt fragen, bevor er einen Gutachter beauftragt. Die Qualität der Gutachter und deren Gutachten ist nämlich sehr unterschiedlich.
 
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