Erkennungsdienstliche Maßnahmen.
Erkennungsdienstliche Maßnahmen wie die Anfertigung von Fotografien muss ein Beschuldigter im Bußgeld- und im Strafverfahren ebenso dulden wie eine Gegenüberstellung. Die Durchsuchung der Wohnung oder Geschäftsräume des Betroffenen verstößt zwar bei einer nicht schwerwiegenden Verkehrsordnungswidrigkeit gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, gleichwohl muss auch dieser Eingriff zunächst geduldet werden. Es besteht die Möglichkeit, nachträglich die Rechtswidrigkeit dieser Maßnahme gerichtlich feststellen zu lassen. Auch die Feststellung der Blutalkoholkonzentration durch eine Blutprobe hat der Betroffene zu dulden. Eine Verpflichtung zum aktiven Mitwirken besteht aber nicht.



