Wann Sie eine Straftat begehen.

Nachfolgend sehen Sie beispielhaft einige mögliche Straftatbestände.
Unfallflucht § 142 StGB:
Wenn Sie sich vom Unfallort entfernt haben, ohne den anderen Unfallbeteiligten Ihre Personalien und die Nummer Ihres Kraftfahrzeugs übermittelt zu haben, sollten Sie sich umgehend an einen Verkehrsanwalt wenden. Dieser kann ent-
scheiden, ob eine nachträgliche Meldung hier noch zur Vermeidung der Strafbarkeit führen kann.
Trunkenheit im Verkehr § 316 StGB:
Durch den Genuss von Alkohol und der nachträglichen Teilnahme am Straßenverkehr gefährden Sie sich und andere. Ihr Führerschein kann Ihnen entzogen werden und Sie machen sich darüber hinaus strafbar. Egal ob vorsätzlich oder fahrlässig: Wer am Straßenverkehr mit einem Kraftfahrzeug teilnimmt und eine Blutalkoholkonzentration von 1,1 Promille oder höher hat, wird bestraft. Bei einer Blutalkoholkonzentration von 0,3–1,09 Promille werden Sie bestraft, wenn zu der Alkoholisierung ein alkoholtypisches Fehlverhalten kommt. Ab 0,5 Promille handeln Sie ordnungswidrig. Auch wenn Sie alkoholisiert Rad fahren, können Sie sich strafbar machen. Es droht immer ein Fahrverbot und der Entzug der Fahrerlaubnis. Aufgrund des ständigen Alkoholabbaus im Blut muss die Blutalkoholkonzentration bei einer späteren Blutprobe bis zur Tatzeit zurück gerechnet werden.
Bei Straßenverkehrsgefährdungen (§ 315 c StGB) oder bei Körperverletzungen (§§ 223, 229 StGB) oder gar fahrlässiger Tötung (§ 222 StGB) kann Ihr Verkehrsanwalt mit Hilfe eines Sachverständigen den Unfall genau rekonstruieren und gegebenfalls eine Mitverantwortung des Verletzten aufdecken.



