Wer den Sachverständigen beauftragt.

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Nach einem Unfall darf der Geschädigte grundsätzlich immer einen Sachverständigen mit der Erstattung eines Gutachtens zur Feststellung des Schadens an seinem Fahrzeug beauftragen. Ob er Erstattung der Kosten für das Gutachten verlangen kann, hängt aber davon ab, ob es sich um einen Haftpflicht- oder Kaskoschaden handelt.

Die deutsche Anwaltauskunft:
Darauf können Sie sich verlassen.

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Sobald Ihnen als Halter einer Fahrzeuges oder als Unfallbeteiligter "etwas passiert" ist, bekommen Sie unter der Deutschen Anwaltauskunft sofort Kontakt zu einem Verkehrsanwalt.

Nach dem Verkehrsunfall.

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Am häufigsten beginnt die Arbeit der Verkehrsanwälte direkt nach einem Unfall: Anstatt sich in widersprüchliche Aussagen zu verstricken, können Sie direkt auf Ihren Verkehrsanwalt verweisen.

Was Sie beim Neuwagenkauf beachten sollten.

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Wenn der Käufer schon bei der Übergabe des Autos Mängel feststellt oder das Auto anders als bestellt geliefert wird, braucht der Käufer es nicht abzunehmen. Der Verkehrsanwalt berät den Käufer, welche Alternativen im konkreten Fall zur Verfügung stehen und für den Käufer wirtschaftlich sinnvoll sind.

Wer für den Schaden aufkommt.

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Als Eigentümer können Sie nach einem Unfall grundsätzlich selbst bestimmen, ob, wann, wie und von wem Sie Ihr Fahrzeug reparieren lassen wollen. Bitte informieren Sie sich über wesentliche Details zum Haftpflicht- und Kaskoschadensersatz in unserer Rubrik »Verkehrsunfall«.

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Sie brauchen Beistand.

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In Verkehrsstrafsachen ist eine sachgerechte Verteidigung ohne Hilfe eines Verkehrsanwalts kaum möglich.

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Urteil: »EU-Führerschein nicht automatisch gültig«


OVG Greifswald, Aktenzeichen: 1 M 46/06 - Urteil vom 11.09.2006

Wer seinen Führerschein in einem anderen Staat der EU erwirbt, um den so genannten »Idiotentest« in Deutschland zu umgehen, muss darum fürchten, die Anerkennung der Fahrerlaubnis nicht automatisch anwenden zu dürfen. Darauf verweisen die Verkehrsanwälte (Arge Verkehrsrecht im DAV). In Fällen eines »rechtsmissbräuchlichen Erwerbs« der Fahrerlaubnis in einem anderen EU-Staat, beispielsweise nach Verlust des Führerscheins wegen Trunkenheit im Straßenverkehr, könnten deutsche Behörden zusätzlich den Eignungsnachweis nach deutschem Recht verlangen, so entschied das Oberverwaltungsgericht (OVG) Mecklenburg-Vorpommern in Greifswald. In jedem Fall sei eine Einzelfallprüfung durch die Behörden erforderlich. Von einem Rechtsmissbrauch sei zum Beispiel dann auszugehen, wenn der Führerscheinbesitzer die ausländischen Behörden über seine Fahreignung getäuscht habe, hieß es. Ein Mann hatte die Fahrerlaubnis in einem anderen EU-Staat erworben, um die Medizinisch-Psychologische Untersuchung (MPU), den »Idiotentest« zu umgehen. Rechtsmissbrauch bestehe auch, wenn es beim Erwerb der Fahrerlaubnis im Ausland keinen Zusammenhang mit den Zielen der so genannten Führerschein-Richtlinie (Richtlinie 91/4397EWG) gebe. Die Richtlinie schreibt die gegenseitige Anerkennung von Führerscheinen in den EU-Staaten fest, um beispielsweise die berufliche Tätigkeit im Ausland zu erleichtern.

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