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Newsletter | 7/2017 20. Juli 2017 | ![]() |
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Verjährung und Hemmung der Verjährung bei Tod des Schädigers Das OLG Celle kommt in seinem Urteil vom 3. Mai 2017 – Az.: 14 U 145/16 – zu dem Ergebnis, dass dann, wenn die Rentenversicherung des Geschädigten Schadensersatzansprüche geltend macht, auf die Kenntnis des Sozialversicherungsträgers abzustellen ist. Bei der Erwerbsminderungsrentenversicherung tritt der Anspruchsübergang bereits dann ein, soweit nur mit einer Leistungspflicht des Sozialversicherungsträgers gerechnet werden kann, also mindestens dann, wenn der Eintritt einer Berufs- und Erwerbsunfähigkeit nach den Umständen irgendwie in Betracht zu ziehen ist. Dieser Fall liegt regelmäßig bereits zur Zeit des schädigenden Ereignisses vor, wenn die Schwere der Verletzung des Geschädigten dies nahelegt. Für den Beginn der Verjährung kann dann nicht auf die Kenntnis des Geschädigten, sondern nur auf die des Versicherungsträgers von Schaden und Schädiger abgestellt werden. Die Klägerin als juristische Person hat erst dann Kenntnis, wenn ihr Bediensteter vom Anspruchsinhaber mit der Erledigung der betreffenden Angelegenheit, im vorliegenden Fall also mit der Betreuung und der Verfolgung der in Frage stehenden Regressforderung, in eigener Verantwortung betraut worden ist. Es ist nicht Sinn und Zweck des § 199 Abs. 1 BGB, dass mit dem Tod des Schuldners die bereits laufende Verjährungsfrist unterbrochen und erst mit der Kenntnis des Verletzten vom Tod oder von der Person des Erben neu in Lauf gesetzt wird. Dies gilt auch für den Fall, dass der ersatzpflichtige Schuldner bereits vor Kenntnis des Gläubigers von der Person des Schuldners verstorben ist. Ansonsten könnte sich der Gläubiger immer auf eine späte Kenntniserlangung berufen, dass ihm der richtige Schuldner durch den Tod des Schädigers oder bisherigen Schuldners bislang nicht bekannt gewesen sei, mit der Folge, dass jeder Erbfall eine neue kenntnisabhängige Verjährungsfrist auslösen würde. Die Erhebung der Klage gegen den Verstorbenen hemmt die Verjährung nicht. Ein Verstorbener ist nicht mehr rechtsfähig und damit auch nicht mehr parteifähig, so dass durch die Klage kein wirksames Prozessrechtsverhältnis gegründet werden konnte. Die Klage gegen eine nicht mehr existierende Partei ist unwirksam und entfaltet keinerlei Rechtswirkung. Eine Rückwirkung der später nach Parteiänderung an die „richtige“ Partei zugestellten geänderten Klage auf den Zeitpunkt der Anhängigkeit kommt demzufolge nicht in Betracht. https://www.verkehrsanwaelte.de/fileadmin/user_upload/_temp_/content-files/newsletter/news_2017-7_p1.pdf |
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Verbringungskosten sind in voller Höhe erstattungsfähig Das Amtsgericht Coburg hat durch Urteil vom 29.06.2017 – Az.: 12 C 560/17 – entschieden, dass die Verbringungskosten in voller Höhe erstattungsfähig sind. Hierbei handelt es sich um den erforderlichen Herstellungsaufwand. Es würde dem Sinn und Zweck des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB widersprechen, wenn der Geschädigte bei Ausübung der Ersetzungsbefugnis im Verhältnis zum ersatzpflichtigen Schädiger mit Mehraufwendungen der Schadensbeseitigung belastet bliebe, deren Entstehung seinem Einfluss entzogen und ihren Grund darin haben, dass die Schadensbeseitigung in einer fremden, vom Geschädigten nicht mehr kontrollierbaren Einflusssphäre stattfinden muss. Das Werkstattrisiko geht insofern zu Lasten des Schädigers. Der Geschädigte darf grundsätzlich darauf vertrauen, dass die in dem von ihm eingeholten Sachverständigengutachten kalkulierten Arbeitsschritte und das hierfür benötigte Material zur Schadensbeseitigung erforderlich sind und darf demgemäß – wie im vorliegenden Fall – einer Werkstatt den Auftrag erteilen, gemäß Gutachten zu reparieren. Im vorliegenden Fall fand eine Verbringung des Fahrzeuges statt und die Werkstatt hat die Kosten dem Kläger in Rechnung gestellt. Der Kläger hat das Fahrzeug reparieren lassen. Die durch die Werkstatt in der Reparaturrechnung belegten Aufwendungen sind im Allgemeinen ein aussagekräftiges Indiz für die Erforderlichkeit der Reparaturkosten. Dies gilt insbesondere dann, wenn wie hier gleichartige Aufwendungen sich bereits aus dem eingeholten Sachverständigengutachten ergeben. https://www.verkehrsanwaelte.de/fileadmin/user_upload/_temp_/content-files/newsletter/news_2017-7_p2.pdf |
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Autohaus Schadenrecht 2/2017 Die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht veröffentlicht auch im Jahr 2017 Aufsätze in Autohaus Schadenrecht, um Autohäuser und Werkstätten darauf hinzuweisen, dass der Verkehrsanwalt unverzichtbarer Bestandteil der Schadensregulierung ist. Die Ausgabe 2/2017 finden Sie hier: http://schadenrecht.flipping-books.de/2017_02/ |
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Infobrief-Spezial „Hohe Schmerzensgeldbeträge“ RiBGH Wolfgang Wellner stellt in der Ausgabe des Infobriefs 2/2017 vier Fälle vor, bei denen sehr hohe Schmerzensgelder (100.000 - 400.000 €) zuerkannt wurden. Außerdem berichtet er über den Gesetzentwurf zur Einführung eines Hinterbliebenengeldes. https://www.verkehrsanwaelte.de/fileadmin/user_upload/_temp_/content-files/newsletter/InfoBrief_Hohe_Schmerzensgeldbetraege_2_2017.pdf |
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2. Verkehrsrechtssymposium am 20./21. Oktober 2017 in Mainz – kostenfreie Teilnahme für Neumitglieder/Verleihung des Richard-Spiegel-Preises an Prof. Dr. Christian Huber Das 2. Verkehrsrechtssymposium der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht findet am 20. und 21. Oktober 2017 im Parkhotel Favorite in Mainz statt. Dr. Christoph Eggert beleuchtet die Brennpunkte beim Autokauf, RiBGH Dr. Carsten Paul berichtet über die aktuelle Rechtsprechung des 4. Strafsenats in Verkehrssachen, RA Oliver Meixner geht auf offene Fragen in der Kraftfahrversicherung ein und Prof. Dr. Christian Huber, an den im Rahmen der Veranstaltung der Richard-Spiegel-Preis der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht verliehen wird, widmet sich dem Thema „Der Ersatz künftiger Einbußen beim Personenschaden“. Am Abend des 20. Oktober 2017 wird wiederum ein geselliges get-together stattfinden. Samstag-Abend können Sie an einem Festessen im Favorite-Gourmet-Restaurant teilnehmen. Neumitglieder, die seit 01.01.2017 in die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht eingetreten sind und nicht bereits kostenfrei am 6. DAV-VerkehrsAnwaltsTag 2017 in Hamburg teilgenommen haben, können kostenfrei an dem Fachprogramm der Tagung teilnehmen. Ein Anmeldeformular finden Sie hier. |
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Seminare September/Oktober 2017 |
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01.09.2017, Groß-Gerau
Ausgewählte Normen der StVO im Zivilrecht, Versicherungsrecht und Bußgeldrecht Referenten: RiAG Dr. Benjamin Krenberger, Landstuhl, Rechtsanwalt Jörg Schneider, Homburg Seminarleiter: Rechtsanwalt Nicolas Eilers, Groß-Gerau |
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08.09.2017, Hagen
Rechtsprechung des OLG Hamm in Verkehrssachen Referenten: VorsRiOLG Dr. Jutta Laws, Hamm; RiOLG Dr. Martin Saal, Hamm Seminarleiter: Rechtsanwalt Dr. Michael Schulte, Lüdenscheid |
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15.09.2017, Oldenburg
Wahrnehmbarkeit bei Unfallflucht und Neues zu behördlichen Messverfahren Referent: Dipl.-Physiker Klaus Schmedding, Oldenburg Seminarleiter: Rechtsanwalt Stefan Herbers, Oldenburg |
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06.10.2017, Neumünster
Prozesstaktik im Verkehrszivilprozess Referenten: Rechtsanwalt Christian Funk, Saarbrücken; Rechtsanwalt Andy Ziegenhardt, Erfurt Seminarleiter: Rechtsanwalt Gerhard Hillebrand, Neumünster |
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07.10.2017, Berlin
Unfallrekonstruktion und Verkehrszivilrecht Referenten: Rechtsanwalt Martin Diebold, Tübingen; Dipl.-Ing. Dr. Johannes Priester, Saarbrücken Seminarleiterin: Rechtsanwältin Monika Maria Risch, Berlin |
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27.10.2017, Rostock
AKB Referenten: Rechtanwältin Isabell Knöpper, Erfurt; Ass. Andrea Kreuter-Lange, R+V Versicherung AG, Wiesbaden Seminarleiter: Rechtsanwalt Michel Schah Sedi, Rostock |
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27.10.2017, Stuttgart
Unfall mit Kindern Referent: Rechtsanwalt Nicolas Eilers, Groß-Gerau Seminarleiter: Rechtsanwalt Martin Diebokd, Tübingen |
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28.10.2017, Nürnberg
Typische Verletzungen bei Verkehrs- und/oder Privatunfällen Referentin: Dr. med. Christine Rohden, Köln Seminarleiter: Rechtsanwalt Dr. Matthias Köck, Nürnberg |
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