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Newsletter | 10/2017 19. Oktober 2017 | ![]() |
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Legal-Tech-Portal darf nicht mit „Kostenlos Bußgeld los“ werben Das LG Hamburg hat durch Urteil vom 10.10.2017 – 312 O 477/16 – entschieden, dass Legal-Tech-Portale auf ihrer Internetseite nicht irreführend damit werben dürfen, kostenlos gegen Bußgeldbescheide im Verkehrsrecht vorzugehen, wenn die Kosten tatsächlich nur bei überwiegender Erfolgsaussicht übernommen werden. Das LG Hamburg gab damit einer Klage des Deutschen Anwaltvereins vollumfänglich statt. Die Werbeaussagen des Legal-Tech-Portals sind irreführend i. S. d. § 5 UWG. Da die Aussage „Kostenlos Bußgeld los“ uneingeschränkt getroffen wird, besteht die Gefahr, dass jedenfalls relevante Anteile des angesprochenen Verkehrs diesen farblich hervorgehobenen Teil der Einleitung der Internetseite so verstehen, dass in jedem Fall das Bußgeld ohne Kosten abgewehrt werden kann. Tatsächlich werden aber die Kosten nur übernommen, wenn die Beklagte dem jeweiligen Verfahrensschritt überwiegende Aussicht auf Erfolg beimisst oder ihn für wirtschaftlich sinnvoll hält. Dies ergibt sich aus ihren AGB. Dort wird u. a. darauf hingewiesen, dass eine eventuell vorhandene Rechtsschutzversicherung vorrangig in Anspruch zu nehmen ist oder dass keine Kostenfreistellungszusage mehr erteilt wird, wenn die Beklagte die Erfolgsaussichten als negativ beurteilt und weitere Verfahrensschritte ablehnt. Die Aussagen „Unsere Anwälte setzen die Einstellung Ihres Bußgeldverfahrens durch. Ihr Bußgeldbescheid wird damit unwirksam. Sie zahlen kein Bußgeld.“ sind ebenfalls irreführend. Es besteht die Gefahr, dass relevante Anteile des Verkehrs die Angaben fälschlich so verstehen, dass in jedem Fall eine Einstellung des Verfahrens durchgesetzt werden wird. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass den angesprochenen Verkehrskreisen insgesamt klar ist, dass Bußgeldbescheide auch berechtigt sein können und ein Vorgehen gegen diese daher erfolglos sein kann, so dass gar keine Verkehrserwartung eines Erfolges in jedem Fall besteht. Die Beklagte suggeriert mit den beanstandeten Angaben auf ihrer Internetseite, dass sie jedes Bußgeldverfahren zur Einstellung bringen kann. Es ist davon auszugehen, dass jedenfalls relevante Anteile des Verkehrs dies glauben mögen. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Auch das Anwaltsblatt berichtet online über die Entscheidung: https://anwaltsblatt.anwaltverein.de/de/news/legal-tech-portal-darf-nicht-mit-kostenlos-bussgeld-los-werben Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier: AnwBl Online 2017, 731 |
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Höhe des Wiederbeschaffungswertes/Berechnung der außergerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren aufgrund des vom Sachverständigen festgestellten höheren Wiederbeschaffungswertes Das AG Viersen hat durch Urteil vom 07.09.2017 – Az.: 32 C 326/15 – entschieden, dass der von einem Sachverständigen mit klaren, nachvollziehbaren Ausführungen ermittelte Wiederbeschaffungswert und nicht der durch die Versicherung ermittelte niedrigere Wiederbeschaffungswert bei der Schadenregulierung zugrunde gelegt werden muss. Der Sachverständige hat unter Berücksichtigung der vorhandenen Sonderausstattung und der durchgeführten Garantiearbeiten einen Wiederbeschaffungswert ermittelt. Er hat zunächst den Händlerverkaufswert nach dem DAT-Verfahren, auf den sich die Beklagte beruft, sowie den Wiederbeschaffungswert nach dem Schwacke-Verfahren ermittelt und anschließend überprüft, ob die ermittelten Werte den tatsächlichen Marktverhältnisse entsprechen. Dies war im vorliegenden Fall gegeben. Der Sachverständige hat die vorgelegten Unterlagen zu Garantiearbeiten ausgewertet und in seinem Gutachten insbesondere auch dargelegt, welche Arbeiten aus seiner Sicht als werterhöhend zu berücksichtigen sind. Für die Berechnung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren ist von dem erhöhten Wiederbeschaffungswert und nicht bloß vom Wiederbeschaffungsaufwand auszugehen. Bei einem Verkehrsunfall umfasst der Gegenstandswert auch die Möglichkeit, das beschädigte Auto an den Schädiger abzugeben und dafür die Zahlung des Wiederbeschaffungswerts vom Schädiger zu verlangen. Damit bezieht sich die anwaltliche Tätigkeit auch auf die Prüfung, ob der Wiederbeschaffungswert gegen Herausgabe des beschädigten Wagens rechtlich möglich und zweckmäßig ist. Ob der Geschädigte sich nach erfolgter Beratung dafür entscheidet, gegenüber dem Schädiger oder dessen Versicherung den Wiederbeschaffungswert tatsächlich geltend zu machen, ist für die Bemessung des Gegenstandswerts unerheblich. Denn maßgeblich für die Ermittlung des Gegenstandswertes ist der Zeitpunkt der Beauftragung des Rechtsanwalts. Eine andere Beurteilung würde zu einer Benachteiligung des Geschädigten führen, der aufgrund der Beratung seine Meinung geändert und statt des Wiederbeschaffungswertes und der Herausgabe des Wagens nunmehr den Ersatz des Wiederbeschaffungsaufwandes begehrt. Er würde auf seinen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten sitzen bleiben, wenn die ersatzfähigen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten auf Basis des tatsächlich geltend gemachten Wiederbeschaffungsaufwands berechnet würden. news_2017-10_p2.pdf |
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Kein Verweis auf kostengünstigere Reparaturmöglichkeit in einer anderen freien Werkstatt bei fiktiver Abrechnung Das AG Dorsten kommt in seinem Urteil vom 19.09.2017 – Az.: 3 C 94/17 – zu dem Ergebnis, dass der Geschädigte, der der Reparaturkalkulation bei fiktiver Abrechnung durchschnittliche Stundenverrechnungssätze einer freien Werkstatt zugrunde legt, sich nicht von der Versicherung auf eine kostengünstigere Reparaturmöglichkeit in einer anderen freien Werkstatt verweisen lassen muss. Der Geschädigte hat nicht gegen seine Schadensminderungspflicht verstoßen. Er muss sich nicht auf die günstigsten erzielbaren Preise verweisen lassen, da bereits durchschnittliche Stundenverrechnungssätze einer freien Fachwerkstatt kalkuliert wurden. Ein Verweis auf eine kostengünstigere Reparaturmöglichkeit in einer anderen freien Werkstatt würde die Dispositionsfreiheit des Geschädigten in unzulässiger Weise einschränken. news_2017-10_p3.pdf |
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2. Verkehrsrechtssymposium am 20./21. Oktober 2017 in Mainz – kostenfreie Teilnahme für Neumitglieder/Verleihung des Richard-Spiegel-Preises an Prof. Dr. Christian Huber Das 2. Verkehrsrechtssymposium der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht findet am 20. und 21. Oktober 2017 im Parkhotel Favorite in Mainz statt. Dr. Christoph Eggert beleuchtet die Brennpunkte beim Autokauf, RiBGH Dr. Carsten Paul berichtet über die aktuelle Rechtsprechung des 4. Strafsenats in Verkehrssachen, RA Oliver Meixner geht auf offene Fragen in der Kraftfahrversicherung ein und Prof. Dr. Christian Huber, an den im Rahmen der Veranstaltung der Richard-Spiegel-Preis der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht verliehen wird, widmet sich dem Thema „Der Ersatz künftiger Einbußen beim Personenschaden“. Am Abend des 20. Oktober 2017 wird wiederum ein geselliges get-together stattfinden. Samstag-Abend können Sie an einem Festessen im Favorite-Gourmet-Restaurant teilnehmen. Neumitglieder, die seit 01.01.2017 in die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht eingetreten sind und nicht bereits kostenfrei am 6. DAV-VerkehrsAnwaltsTag 2017 in Hamburg teilgenommen haben, können kostenfrei an dem Fachprogramm der Tagung teilnehmen. |
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3. Schadenkongress der AG Verkehrsrecht „AutoSchaden geRECHT – werkstattfreundliches Schadenmanagement“ am 20.02.2018 in Neu-Isenburg Da die beiden Schadenkongresse 2015 und 2017 auf reges Interesse gestoßen sind, wird die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht auch im Jahr 2018 einen Schadenkongress durchführen. Der 3. Schadenkongress der AG Verkehrsrecht findet am 20.02.2018 in Neu-Isenburg statt. Die Veranstaltung richtet sich an Autohäuser, Werkstätten und Anwälte. Sie versteht sich als Marktplatz für ein gemeinsames Schadenmanagement. Laden Sie interessierte Werkstätten und Autohäuser zu einem gemeinsamen Kongressbesuch ein. Sprechen Sie „Ihre“ Partner an oder solche, die es werden könnten. Hier besteht die seltene Gelegenheit, sich abseits des Tagesgeschäfts näher kennen zu lernen. Gleichzeitig geben die Referenten Ihnen und Ihrer Begleitung wertvolle Impulse für eine bestehende oder mögliche Zusammenarbeit. Joachim Otting, Vortragspabst der Werkstattbranche, fragt, wie viele Gewindegänge die Daumenschrauben bei Verbringungskosten & Co. noch haben. Anschließend referiert Frau Johanna Busmann, Spezialistin für Kanzlei-Marketing und Anwalts-Coaching zu dem Thema „Werkstatt, Gutachter & Anwalt: Ein starkes Team für den Kunden“. Dominik Bach (Vorstand eConsult AG, Saarbrücken) klärt schließlich über Connectivity im Schadensfall – Digitale Vernetzung von Autohaus, Rechtsanwalt und Gutachter auf. Alle Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht aus einer Kanzlei können für nur 89 € an dem Kongress teilnehmen. Die Teilnahme ist für die von Ihnen eingeladenen Werkstätten und Autohäuser kostenfrei. Lassen Sie sich diese Chance nicht entgehen. Das Programm und Anmeldeformular finden Sie hier. |
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1. Deutscher KanzleimanagementTag am 17. November 2017 in Nürnberg Der 1. Deutsche KanzleimanagementTag findet am 17. November 2017 in Nürnberg statt. Die Veranstaltung steht unter dem Titel: „Das digitalisierte Mandat: Wahn, Wirklichkeit, Chance?“. Insbesondere die Inhaberinnen und Inhaber mittelständischer Kanzleien sowie Einzelanwälte sollen konkret und praxistauglich darüber informiert werden, welchen Nutzen sie aus einer digitalisierten Arbeit ziehen können und was dabei zu beachten gilt. Nähere Informationen sowie ein Anmeldeformular finden Sie auf der eigens für die Veranstaltung eingerichteten Homepage unter www.dkmt.events sowie hier: Flyer_DKMT17.pdf Ehrengasteinladung_1_DKMT_17_11_2017.pdf |
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Seminare Oktober/November 2017 |
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27.10.2017, Rostock
AKB Referenten: Rechtanwältin Isabell Knöpper, Erfurt; Ass. Andrea Kreuter-Lange, R+V Versicherung AG, Wiesbaden Seminarleiter: Rechtsanwalt Michel Schah Sedi, Rostock |
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27.10.2017, Stuttgart
Unfall mit Kindern Referent: Rechtsanwalt Nicolas Eilers, Groß-Gerau Seminarleiter: Rechtsanwalt Martin Diebokd, Tübingen |
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28.10.2017, Nürnberg
Typische Verletzungen bei Verkehrs- und/oder Privatunfällen Referentin: Dr. med. Christine Rohden, Köln Seminarleiter: Rechtsanwalt Dr. Matthias Köck, Nürnberg |
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03.11.2017, Hannover
Sachschaden – aktuelle Fragestellungen aus der instanzgerichtlichen Praxis Referent: Präsident LG Hans-Peter Freymann, Saarbrücken Seminarleiter: Rechtsanwalt Dr. Klaus Schneider, Langenhagen |
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04.11.2017, Gießen
AKB Referentinnen: Rechtsanwältin Isabell Knöpper, Erfurt; Assessorin Andrea Kreuter-Lange, R+V Versicherung, Wiesbaden Seminarleiter: Rechtsanwalt Andreas Krämer, Frankfurt/Main |
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10.11.2017, Freiburg
Unfallrekonstruktion und Verkehrszivilrecht Referenten: Rechtsanwalt Martin Diebold, Tübingen; Dipl.-Ing. Dr. Johannes Priester, Saarbrücken Seminarleiter: Rechtsanwalt Claudio La Malfa, Emmendingen |
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11.11.2017, Dresden
Verteidigung in Verkehrsstrafsachen Referent: Rechtsanwalt Gerhard Hillebrand, Neumünster Seminarleiter: Rechtsanwalt Christian Janeczek, Dresden |
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17.11.2017, Erfurt
Die aktuelle Rechtsprechung des VI. Zivilsenats des BGH im Verkehrsrecht Referent: RiBGH Wolfgang Wellner, Karlsruhe Seminarleiter: Rechtsanwalt Andy Ziegenhardt, Erfurt |
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17.11.2017, Koblenz
Fahrzeugdaten im Verkehrsrecht – Beweispotenzial und Risiken Referenten: Rechtsanwältin Dr. Daniela Mielchen, Hamburg; Dipl.-Ing. Dr. Michael Weyde, Berlin Seminarleiter: Rechtsanwalt Jens Dötsch, Andernach |
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18.11.2017, Hagen
Quotenbildung beim Verkehrsunfall unter besonderer Berücksichtigung des Anscheinsbeweises Referent: Rechtsanwalt Dr. Michael Nugel, Essen Seminarleiter: Rechtsanwalt Dr. Michael Schulte, Lüdenscheid |
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