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Verkehrsanwälte - www.verkehrsanwaelte.de

NEWSLETTER
04/2018   4. April 2018


  Recht und GesetzRecht und Gesetz


PfeileBedeutender Schaden i. S. von § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB liegt erst ab mindestens 1.500 € vor

Das LG Offenburg hat durch Beschluss vom 19.06.2017 – Az.: 3 Qs 31/17 – entschieden, dass der für einen bedeutenden Schaden im Sinne des § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB maßgebliche Grenzwert ab dem Jahr 2017 auf zumindest 1.500 € festzusetzen ist. Unter Berücksichtigung der allgemeinen Teuerungsrate für sämtliche Verbrauchsgüter ist es sachgerecht, die Wertgrenze von 1.300 €, die seit dem Jahr 2002 allgemein gelten dürfte, anzuheben. Der Verbraucherpreisindex hat sich vom Jahr 2002 bis zum Jahr 2016 um 21,22 % erhöht. Bei der Bestimmung der konkreten Schadenshöhe ist der Betrag maßgeblich, um den das Vermögen des Geschädigten unmittelbar in Folge des Unfalls gemindert ist. Es dürfen nur solche Schadenspositionen herangezogen werden, die zivilrechtlich erstattungsfähig sind. Zu berücksichtigen sind daher die Reparatur-, Bergungs- und Abschleppkosten sowie der merkantile Minderwert. Die Mehrwertsteuer bezüglich der Reparaturkosten ist hingegen nur dann berücksichtigungsfähig, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen sind. Dies ist dann nicht der Fall, wenn der Geschädigte vorsteuerabzugsberechtigt ist. Nähere Einzelheiten können dem ausführlich begründeten Beschluss entnommen werden.

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PfeileVollständiger Ersatz der Sachverständigenkosten bei Überschreiten des Honorarkorridors HB V nach der BVSK-Honorarbefragung um bis zu 30%

Das AG Ahrensburg kommt in seinem Urteil vom 26.02.2018 – Az.: 49 bC 873/15 – zu dem Ergebnis, dass tragfähiger Anknüpfungspunkt für die Feststellung der objektiv erforderlichen Sachverständigenkosten die branchenübliche Vergütung der Kfz-Sachverständigen ist, wie sie dem tabellarisch zusammengefassten Ergebnis der BVSK-Honorarbefragung zu entnehmen ist, und zwar dem Honorarkorridor HB V. Auch eine Vergütung aus dem oberen Ende des Honorarkorridors HB V ist noch als üblich anzusehen, auf einen Mittelwert ist nicht abzustellen. Hält sich das vereinbarte Sachverständigenhonorar im Rahmen des Honorarkorridors HB V, so vermag nicht jede geringfügige Überschreitung des Korridors bereits einen Verstoß gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot zu begründen, da andernfalls der Schädiger bzw. das Gericht eine Preiskontrolle durchführen würde, was ihnen im Schadensersatzprozess nicht gestattet ist. Im Rahmen der gebotenen subjektiven Schadensbetrachtung ist dem Geschädigten zwar eine Plausibilitätskontrolle abzuverlangen, aber eine Erkennbarkeit für den Geschädigten erst anzunehmen, wenn Preis und Leistung in einem auffälligen Missverhältnis zueinander stehen. Eine Erkennbarkeit in diesem Sinne liegt erst dann vor, wenn das geltend gemachte Honorar den Honorarkorridor HB V um mehr als 30 % überschreitet, wobei auf das von dem Sachverständigen in Rechnung gestellte Gesamthonorar abzustellen ist. Die betriebsinterne Preis- und Kostenkalkulation des Sachverständigen ist nicht zu kontrollieren, sondern allein maßgeblich, dass der branchenübliche Wertkorridor nicht (deutlich) überschritten wird.

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PfeileAutohaus Schadenrecht 3/2017 und 1/2018

Die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht veröffentlicht weiterhin Aufsätze in Autohaus Schadenrecht, um Autohäuser und Werkstätten darauf hinzuweisen, dass der Verkehrsanwalt unverzichtbarer Bestandteil der Schadensregulierung ist. Die Ausgabe 3/2017 finden Sie hier: http://schadenrecht.flipping-books.de/2017_23-24/

Die Ausgabe 1/2018 finden Sie hier: http://schadenrecht.flipping-books.de/2018_05/



PfeileFachinfo-Magazin „Hohe Schmerzensgeldbeträge“

RiBGH Wolfgang Wellner stellt im Fachinfo-Magazin „Hohe Schmerzensgeldbeträge“ zwei Verkehrsunfälle mit Schmerzensgeldern über 100.000 € vor.

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  Aktuelle PressearbeitWerbemittel 2018


PfeileLassen Sie Ihre Konkurrenz im Schatten stehen – mit den Werbemitteln der Verkehrsanwälte

Der Frühling steht vor der Tür. Endlich Zeit, seinen Wagen wieder für die warme Jahreszeit umzurüsten. Mit unseren praktischen Werbemitteln können Ihre Mandanten perfekt in die neue Saison starten. Die Parkscheibe ist nicht nur das ideale Geschenk für Schattenparker. Und das Mikrofasertuch sorgt bei Sonnenschein für Durchblick. Natürlich mit Ihren Kontaktdaten versehen, damit Ihre Mandanten sofort wissen, wer für Sie den Schaden regelt, wenn doch einmal ein Unfall die Sommerstimmung verregnet. Alle aktuellen Werbemittel finden Sie wie gewohnt in unserer Broschüre – für eine erfolgreiche Mandanten-Akquise und Bindung Ihrer Mandanten an Ihre Kanzlei.

Bestellen Sie Ihr persönliches Werbemittel-Paket am besten bis zum 15. April 2018, damit Sie es spätestens bis zum 15. Mai 2018 in Ihren Händen halten können.

Das Bestellformular finden Sie hier.

Zu spät dran? Kein Problem. Sie können jederzeit bestellen. Die nächste Lieferung kann dann allerding leider erst wieder zum 15. August 2018 zugesichert werden.


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  Veranstaltungen und SeminareVeranstaltungen


Pfeile7. DAV-VerkehrsAnwaltsTag 20./21. April 2018 in Berlin

Der 7. DAV-VerkehrsAnwaltsTag, bei dem wieder aktuelle Themen des Verkehrsrechts behandelt werden, wird am 20./21. April 2018 im Novotel Berlin am Tiergarten durchgeführt. Eine Teilnahmebescheinigung über insgesamt 10 Vortragsstunden gemäß § 15 FAO wird erstellt. Am Freitag-Abend findet ein geselliges Beisammensein statt. Neumitglieder können entweder an dieser Veranstaltung oder am 3. Verkehrsrechtssymposium (19.-20.10.2018 in Mainz) kostenfrei teilnehmen. Das Programm der Tagung sowie ein Anmeldeformular finden Sie hier.




PfeileTagung der PEOPIL-Regionalgruppe Europa-Mitte: 2. Praktikerseminar Personenschäden am 27.04.2018 in München

Die Regionalgruppe Europa-Mitte von PEOPIL lädt am 27.04.2018 in München zum 2. Praktikerseminar zum Thema „Personenschäden“ ein. Nähere Einzelheiten zu der Veranstaltung und ein Anmeldeformular finden Sie hier.




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  Veranstaltungen und SeminareVeranstaltungen und Seminare


Seminare April/Mai 2018

13.04.2018, Erfurt
AKB
Referentinnen: Rechtsanwältin Isabell Knöpper, Erfurt; Andrea Kreuter-Lange, R+V Versicherung AG,
Seminarleiter: Rechtsanwalt Andy Ziegenhardt, Erfurt

14.04.2018, Koblenz
Prozesstaktik im Verkehrszivilprozess
Referenten: Rechtsanwalt Christian Funk, Saarbrücken; Rechtsanwalt Andy Ziegenhardt, Erfurt
Seminarleiter: Rechtsanwalt Jens Dötsch, Andernach

04.05.2018, Groß-Gerau
Typische Verletzungen bei Verkehrs- und/oder Privatunfällen
Referenten: Dr. med. Christine Rohden, Institut für Medizinische Begutachtung, Köln
Seminarleiter: Rechtsanwalt Nicolas Eilers, Groß-Gerau

04.05.2018, Kaiserslautern
Die aktuelle Rechtsprechung des VI. Zivilsenats des BGH im Verkehrsrecht
Referent: RiBGH Wolfgang Wellner, Karlsruhe
Seminarleiter: Rechtsanwalt Christian Funk, Saarbrücken

05.05.2018, Neuss
Wahrnehmbarkeit bei Unfallflucht und Neues zu behördlichen Messverfahren
Referenten: Thorsten Reuß, B.Eng., Oldenburg; Dipl.-Phys. Klaus Schmedding, Oldenburg; Dr. rer. nat. Björn Siemer, Oldenburg
Seminarleiterin: Rechtsanwältin Nicola Meier-van Laak


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Verantwortlich: Rechtsanwältin Bettina Bachmann, Geschäftsführerin, Deutscher Anwaltverein e. V., Berlin
Littenstraße 11, 10179 Berlin, Tel.: 0 30/72 61 52 - 0, Fax: 0 30/72 61 52 - 1 90
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