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NEWSLETTER
11/2020 – 28. Oktober 2020
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Recht und Gesetz |
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Ersatz der Sachverständigenkosten richtet sich nach den Netto-Reparaturkosten |
Das Amtsgericht Offenbach am Main vertritt in seinem Urteil vom 20.07.2020 – Az.: 36 C 102/20 – die Auffassung, dass sich die Höhe der Sachverständigenkosten nach den von dem Sachverständigen bestimmten Netto-Reparaturkosten richtet. Die Reparaturkosten wurden plausibel ermittelt, substantiierte Einwendungen hiergegen hat die Beklagte nicht vorgetragen. Die Reparaturkosten sind gemäß den maßgeblichen Kosten einer markengebundenen Fachwerkstatt zu berechnen. Bei einem Netto-Reparaturschaden von bis zu 3.000 € hält das AG Offenbach ein Netto-Grundhonorar von 25 bis zu 30 % der Reparaturkosten für erstattungsfähig. Im vorliegenden Fall hat der Sachverständige lediglich rund 25 % der von ihm ermittelten Reparaturkosten als Netto-Grundhonorar geltend gemacht, was deutlich unterhalb der gerichtlichen Bemessung liegt, so dass der Klage stattzugeben war.
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Ersatz der Kosten für Zweitgutachten und der Verbringungskosten |
Das AG Lübeck hat durch Urteil vom 24.09.2020 – Az.: 26 C 853/20 – entschieden, dass die Kosten des Zweitgutachtens vom Schädiger zu ersetzen sind, wenn das Erstgutachten vom Schädiger oder von dessen Haftpflichtversicherer in Auftrag gegeben worden ist und aus Sicht des Geschädigten begründete Zweifel an der Richtigkeit dieses Gutachtens bestehen. Das vor Vergabe des Reparaturauftrags eingeholte Sachverständigengutachten zur Schadenshöhe diente dem Geschädigten zur Beurteilung, ob das unfallbedingt beschädigte Fahrzeug noch reparaturwürdig ist. Maßgebend war das Verhältnis des Wiederbeschaffungswerts zu den voraussichtlichen Reparaturkosten. Es kam für den Kläger entscheidend darauf an, ob die voraussichtlichen Reparaturkosten nicht mehr als 130 % des Wiederbeschaffungswerts ausmachen würden. Insoweit ist es unerheblich, ob die Beklagte dem Kläger vor Beauftragung des Zweitgutachtens bereits zugesagt hatte, Reparaturkosten in Höhe von 130 % des Wiederbeschaffungswertes zu erstatten. Da der Geschädigte aufgrund der Aussage der Werkstatt berechtigte Zweifel an der Richtigkeit des Reparaturwegs und damit auch hinsichtlich der ausgewiesenen Höhe der Reparaturkosten hegen durfte, war er berechtigt, sich durch die Einholung eines Zweitgutachtens Gewissheit darüber zu verschaffen, dass die voraussichtlichen Reparaturkosten bis max. 30 % über dem Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs liegen.
Auch die Verbringungskosten sind zu ersetzen. Der Geschädigte durfte die ausgewiesenen Verbringungskosten für erforderlich halten. Sie waren auch im Sachverständigengutachten, das der Geschädigte in Auftrag gegeben hatte, enthalten. Unerheblich ist, dass die Verbringungskosten in dem vom Versicherer des Schädigers in Auftrag gegebenen Gutachten nicht enthalten sind, da der Geschädigte berechtigte Zweifel an der Richtigkeit des Gutachtens haben durfte.
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Verbringungskosten sind Teil der Reparaturkosten |
Nach einem Urteil des Amtsgerichts Forchheim vom 3.12.2019 – AZ.: 70 C 530/19 – trägt das Werkstatt- und Prognoserisiko grundsätzlich der Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherung. Es kommt wegen der erfolgten Reparaturen nicht darauf an, ob einzelne im Rahmen der Reparatur durchgeführte Tätigkeiten bei einer ex-post- Beurteilung nicht erforderlich gewesen wären oder aber überhöht abgerechnet wurden. Dies gilt auch für die im vorliegenden Fall streitigen Verbringungskosten als Teil der Reparaturkosten.
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Ersatz der Verbringungskosten |
Das AG Kiel kommt in seinem Urteil vom 8.7.2019 – 116 C 58/19 – zu dem Ergebnis, dass die Verbringungskosten zu erstatten sind. Es war für die Klägerin nicht von vornherein erkennbar, dass hier Kosten anfallen würden, die bei Wahl einer anderen Werkstatt nicht angefallen wären. Sie musste keine Werkstatt auswählen, die eine eigene Lackiererei hat. Zudem hat die Beklagte selbst grundsätzlich akzeptiert, dass Verbringungskosten bezahlt werden, sie hat diese lediglich der Höhe nach gekürzt. Man kann von der Klägerin nicht verlangen, dass sie ohne weiteres erkennen kann, dass die Verbringungskosten höher wären als woanders.
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Hohe Schmerzensgelder durch Instanzgerichte |
Die Ausgabe 03/2020 des kostenlosen Fachinfo-Magazins HSB – Hohe Schmerzensgeldbeträge ist erschienen:
Das OLG Koblenz hat das erstinstanzliche Urteil des LG Trier mit einem hohen Schmerzensgeld von 550.000 Euro bestätigt. Dass keine „Ausreißerentscheidung“ vorliegt, zeigt der Vergleich mit früheren Urteilen des OLG Köln und des OLG Hamm.
Die weiteren Fälle:
- Schmerzensgeld in Höhe von 60.000 Euro wegen eines von einem Autofahrer grob fahrlässig verursachten schweren Unfalls einer Fahrradfahrerin
- Schmerzensgeld in Höhe von 430.000 Euro für bei einem Verkehrsunfall erlittene schwerste Verletzungen
- Schmerzensgeld in Höhe von 500.000 Euro für behandlungsfehlerhaft verursachte Querschnittslähmung bei einem 14-jährigen Mädchen
- Urteil im Schmerzensgeldprozess um Germanwings-Absturz
Näheres finden Sie hier: Fachinfo-Magazin HSB 03/2020
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Ergebnis PR-Aktivitäten für die AG Verkehrsrecht
des DAV e.V. |
In der Zeit von Januar bis September 2020 konnten wir mit den PR-Maßnahmen insgesamt 392 Veröffentlichungen mit einem Mediagegenwert in Höhe von € 896.825,63 erreichen. Davon wurden 247 Veröffentlichungen in Printmedien und 142 in Onlinemedien platziert sowie 3 im Radio ausgestrahlt.
Die Veröffentlichungen wurden durch folgende Themen generiert:
- Forsa-Umfrage zur Bußgeldreform: 85 % der Autofahrer sehen in verstärkten Verkehrskontrollen die wirkungsvollere Lösung zur Erhöhung der Verkehrssicherheit
- Bundesrat verabschiedet StVO-Novelle: Bußgelder bei Verstößen gegen die Straßenverkehrsverordnung (StVO) werden drastisch angehoben
- Die StVO-Novelle fährt überwiegend am Ziel vorbei
- Tricks der Versicherungen: Sparen auf Kosten geschädigter Autofahrer
- Jeder zweite Bußgeldbescheid ist fehlerhaft – ein Einspruch lohnt sich!
Zudem wurde am 12.10.2020 um 19:25 Uhr im ZDF in der Sendung WISO Doku das Thema „Die Schadensfalle – wenn Versicherungen tricksen“ ausgestrahlt. In dem TV-Beitrag wurde die von der AG Verkehrsrecht durchgeführte Forsa-Umfrage zitiert und ein Hinweis auf die Website der AG Verkehrsrecht gegeben. Den Ausschnitt finden Sie im Zeitabschnitt 26:30 bis 28:00. Das Thema Kraftfahrtversicherung startet bereits ab Minute 22:00.
Hier der Link: ZDF Info: Die Schadensfalle - Wenn Versicherungen tricksen
Wir wünschen Ihnen viel Spaß beim Anschauen!
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Veranstaltungen und Seminare |
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Seminare November 2020 |
25.11.2020, Onlineseminar: Verteidigung mit Blick auf verkehrsverwaltungsrechtliche Folgen
Referentin: Rechtsanwältin Gesine Reisert, Berlin
Seminarleiter: Rechtsanwalt Nicolas Eilers, Groß-Gerau
Online-Anmeldung Fax-Formular
27.11.2020, Onlineseminar: Psychologie in der Hauptverhandlung
Referentin: Rechtsanwältin Gesine Reisert, Berlin
Seminarleiterin: Rechtsanwältin Verena Bouwmann, München
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30.11.2020, Berlin: Die Rechtsprechung des Kammergerichts zum Verkehrsrecht und ausgewählte Probleme der Sachverständigenbegutachtung
Referenten: VorsRiKG Regine Grieß, Berlin; Dr. med. Sven Hartwig, Charité Berlin; VorsRiKG Dr. Peter-Hendrik Müther, Berlin, Dipl.-Ing. Dr. Michael Weyde, Berlin
Seminarleiterin: Rechtsanwältin Monika Maria Risch, Berlin
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Für technische Fragen und Anregungen zu diesem Newsletter sowie zur Internetseite verkehrsanwaelte.de bitte E-Mail an: newsletter@verkehrsanwaelte.de.
Verantwortlich: Rechtsanwältin Bettina Bachmann, Geschäftsführerin, Deutscher Anwaltverein e.V., Berlin
Littenstraße 11, 10179 Berlin, Tel.: 0 30/72 61 52 - 0, Fax: 0 30/72 61 52 - 1 90
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