90 km/h zu schnell in der Baustelle: Wann aus einem Fahrfehler Vorsatz wird
(DAV). Mit Tempo 170 durch eine Autobahnbaustelle zu rauschen, klingt nicht nach einem Kavaliersdelikt – vor allem nicht, wenn die zulässige Höchstgeschwindigkeit klar und mehrfach ausgeschildert war. Doch wann liegt wirklich Vorsatz vor und nicht bloß Fahrlässigkeit? Mit dieser Frage hatte sich das Bayerische Oberste Landesgericht zu befassen. Das Ergebnis ist wegweisend für ähnliche Fälle.
Bei erheblichen Geschwindigkeitsüberschreitungen und dem Passieren eines "Geschwindigkeitstrichters" im Baustellenbereich ist regelmäßig von Vorsatz auszugehen, auch wenn der Betroffene nichts Gegenteiliges einwendet. Die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über eine Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichts (BayObLG) vom 17. Februar 2025 (AZ: 201 ObOWi 26/25).
Keine Fahrlässigkeit mehr: Beim Rasen liegt ein Vorsatz vor
Ein Autofahrer war auf einer Bundesautobahn 90 km/h schneller als erlaubt unterwegs. In einem Baustellenbereich galt eine schrittweise auf 80 km/h reduzierte Höchstgeschwindigkeit – der sogenannte „Geschwindigkeitstrichter“ wurde durch vier doppelseitige Schilder angezeigt. Trotzdem fuhr der Betroffene mit Tempo 170 weiter. Das Amtsgericht hatte ursprünglich eine fahrlässige Begehung angenommen und den Fahrer zu einer Geldbuße von 1.400 Euro sowie einem dreimonatigen
Fahrverbot verurteilt. Doch das BayObLG stellte klar: Die Beweislage sprach eindeutig für vorsätzliches Handeln.
„Geschwindigkeitstrichter“ übersehen? Nur mit konkretem Nachweis relevant
Ein zentraler Punkt des Urteils: Die Möglichkeit, dass ein Fahrer die Verkehrszeichen nicht sieht, müsse nur dann berücksichtigt werden, wenn es dafür konkrete
Anhaltspunkte gibt – etwa eine entsprechende Einlassung im Verfahren. In diesem Fall hatte der Betroffene nichts Derartiges vorgebracht. Im Gegenteil: Aufgrund der
vier aufeinanderfolgenden Schilder sah das Gericht keinen Zweifel daran, dass die Begrenzung bewusst ignoriert wurde.
Rechtsprechung: Ab 40 Prozent Überschreitung ist Vorsatz regelmäßig anzunehmen
Die Richter verwiesen auf ihre ständige Rechtsprechung: Bei besonders krassen Verstößen – also bei einer Überschreitung von mehr als 40 Prozent – spricht in der Regel vieles für Vorsatz, insbesondere, wenn dem Fahrer die geltende Höchstgeschwindigkeit bekannt war. Bei Tempo 170 statt 80 sei dies offensichtlich.
Warum die Korrektur des Schuldspruchs rechtlich zulässig war
Obwohl das Amtsgericht im Tenor von Fahrlässigkeit ausging, hatte es im Urteil selbst von Vorsatz gesprochen. Das BayObLG stellte diesen Widerspruch im
Rahmen der Sachrüge klar – eine Verfahrensrüge war nicht erforderlich, da sich die Strafe nicht änderte. Die Rechtsfolge blieb identisch, sodass das Verschlechterungsverbot nicht verletzt wurde.
Quelle: www.verkehrsrecht.de