Abrechnungsbetrug im Unfallprozess? Folgen von Gutachten- und Rechnungsabweichungen

Abrechnungsbetrug im Unfallprozess? Folgen von Gutachten- und Rechnungsabweichungen

(DAV). Nach Verkehrsunfällen ist die Abwicklung von Reparaturkosten oft Anlass für Streit. Geschädigte lassen ein Gutachten erstellen, Werkstätten reparieren – und Versicherer prüfen, ob die geltend gemachten Kosten tatsächlich erforderlich waren. Kommt es zu Abweichungen zwischen Gutachten und Rechnung, stellt sich die Frage: Muss die Versicherung trotzdem zahlen? Oder kann sie die Abrechnung verweigern? 

Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm hat mit Urteil vom 25. März 2025 (AZ: I-7 U 72/23) entschieden, dass ein Gericht bei einer starken Diskrepanz zwischen Sachverständigengutachten und Reparaturrechnung die Abrechnung genau prüfen muss. Das heiße aber nicht automatisch, dass die Versicherung nichts zahlen müssen, selbst wenn der Geschädigter und die Werkstatt gemeinsam eine „Luftrechnung“ erstellt haben. 

Die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) weist darauf hin, dass die Entscheidung die Rechte des Geschädigten im Haftpflichtprozess stärkt und die Gerichte zur umfassenden Aufklärung des Sachverhalts verpflichtet. Das OLG Hamm hob das landgerichtliche Urteil auf und verwies die Sache zur erneuten Verhandlung und Beweisaufnahme zurück.

Billigreparatur trotz hoher Rechnung und Betrugsvorwurf

In dem von der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitgeteilten Fall machte ein Unfallgeschädigter die Reparaturkosten nach einer Rechnung in Höhe von rund 7.000 Euro (brutto) konkret geltend. Diese Rechnung entsprach weitgehend dem im Vorfeld eingeholten Gutachten. Das Fahrzeug war ein US-Import mit Vorschaden.

Die beklagte Versicherung bestritt die sach- und fachgerechte Durchführung der Reparatur in diesem Umfang. Sie stützte sich auf ein gerichtliches Sachverständigengutachten, das feststellte, dass in Rechnung gestellte Arbeiten (z.B. der vollständige Austausch des linken Seitenteils) nicht oder nur unzureichend durchgeführt wurden, und die Reparatur Mängel aufwies (u.a. Rostbildung, fehlende Hohlraumkonservierung). Die Versicherung behauptete, der Kläger und die Werkstatt hätten kollusiv zusammengewirkt, um eine überhöhte Rechnung – eine sogenannte „Luftrechnung“ – zu Lasten der Versicherung zu erzeugen.

Verfahrensfehler: Gericht muss Beweisanträge zum Betrugsvorwurf prüfen

Das Landgericht hatte die Klage zwar teilweise abgewiesen, jedoch ohne die von der Beklagten beantragte Beweisaufnahme zum Vorwurf des Abrechnungsbetrugs durchzuführen. Das OLG Hamm sah darin einen wesentlichen Verfahrensfehler und eine Verletzung des rechtlichen Gehörs.
Der Kern der Entscheidung: Das Landgericht hätte den Vorwurf des kollusiven Zusammenwirkens klären müssen, da eine solche Vereinbarung zwischen Kläger und Werkstatt wegen Sittenwidrigkeit nichtig wäre. Dies hätte zur Folge, dass der Kläger von der Werkstatt nicht freigestellt werden könnte und somit keinen Freistellungsanspruch gegenüber dem Versicherer hätte.

Wichtige Klarstellung: Keine Totalverweigerung des Schadensersatzes

Auch wenn der Vorwurf des Abrechnungsbetrugs zutreffen sollte, stellt das OLG Hamm klar: Eine vollständige Leistungsfreiheit (Verwirkung) des Haftpflichtversicherers kommt in der Regel nicht in Betracht.

Dies ist ein entscheidender Punkt für Geschädigte! Selbst bei einem nachgewiesenen betrügerischen Abrechnungsversuch verliert der Geschädigte nicht seinen gesamten Schadensersatzanspruch. Das Gericht muss den Kläger in diesem Fall darauf hinweisen, dass er die Möglichkeit hat, auf die fiktive Abrechnung der Reparaturkosten oder die Abrechnung nach Wiederbeschaffungsaufwand überzugehen. Der Geschädigte kann also weiterhin den objektiv zur Reparatur erforderlichen Geldbetrag verlangen.

Quelle: www.verkehrsrecht.de